Besonderheiten "Werkverkehr"
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.1998 (BGBl.I S. 1485) definiert grundsätzlich zwei Güterkraftverkehrsarten:
- gewerblichen Güterkraftverkehr
- Werkverkehr
Während im gewerblichen Güterkraftverkehr Erlaubnispflicht (§ 3) und die Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden- Haftpflichtversicherung (§ 7a), besteht ist der Werkverkehr erlaubnisfrei und bedarf keiner Berufszugangsbedingungen.
Was versteht man unter Werkverkehr?
Im § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes hat der Gesetzgeber vier wesentliche Merkmale des Werkverkehrs definiert.
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss mit der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder -zum eigenen Gebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr benötigt keine Lizenz. Das Unternehmen muss lediglich alle Fahrzeuge, welche im Werkverkehr betrieben werden, dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) melden. Sinnvoll ist es, eine entsprechende Bescheinigung über den Werkverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- die Voraussetzungen 2. bis 4. vorliegen und
- ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
Güterkraftverkehr, der diese Merkmale nicht aufweist, ist gewerblicher Güterkraftverkehr und bedarf somit der Erlaubnis. Unerlaubter gewerblicher Güterverkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit empfindlichem Bußgeld geahndet.
Wenden Sie sich bitte deshalb in Zweifelsfällen an die Verkehrsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Jeder Unternehmer, der Werksverkehr mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht betreibt, ist vor der ersten Beförderung verpflichtet, sein Unternehmen beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden (siehe Merkblatt). Dies erfolgt auf vorgeschriebenen Formblatt (Download im Randtext).