Pflicht in jedem Auto - Der Verbandkasten

Der Verbandkasten wird oftmals abgeschoben in die Reserveradmulde oder er fristet im hintersten Winkel des Kofferraums ein unbeachtetes Dasein. Der Verbandkasten ist – nach der Straßenverkehrszulassungsordnung § 35 h seit 36 Jahren mit nun 37 Teilen Pflicht in jedem Auto. Doch neben reiner Anwesenheit bedarf er der regelmäßigen Aufmerksamkeit und Pflege, informierte die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ).

Was gehört alles nach DIN 13164 in den Verbandkasten?

Der Verbandkasten wird oftmals abgeschoben in die Reserveradmulde oder er fristet im hintersten Winkel des Kofferraums ein unbeachtetes Dasein. Doch neben reiner Anwesenheit bedarf er der regelmäßigen Aufmerksamkeit und Pflege, informierte die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ).

Bei Hauptuntersuchungen ist der Verbandkasten zwar kein Pflichtpunkt mehr, doch wenn er nicht im Fahrzeug ist erhält der Fahrzeughalter einen Hinweis auf die gesetzliche Mitführpflicht, erklärte die GTÜ. Zudem ist bei den meisten Verbandkästen das Haltbarkeitsdatum abgelaufen oder sie sind unvollständig. Die GTÜ rät daher, den Verbandkasten regelmäßig zu überprüfen. Bereits seit 15 Jahren trägt jeder Verbandkasten ein Verfallsdatum. Befindet sich auf Ihrem Exemplar noch keines, so gehört der Kasten - oder zumindest sein Inhalt - umgehend ersetzt. Gleiches gilt bei einem abgelaufenen Datum sowie für verbrauchtes Material.

Aktuell regelt die DIN 13164 in der Fassung vom 1. Juli 2000 alles, was verpflichtend in den Verbandkasten oder das Verbandkissen gehört.

  • 1x Heftpflaster DIN 13019-A, 2,5 cm x 500 cm
  • 8x Wundschnellverband DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
  • 1x Verbandpäckchen groß, DIN 13151-G
  • 3x Verbandpäckchen mittel, DIN 13151-M
  • 1x Verbandtuch DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
  • 2x Verbandtuch DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
  • 6x Kompresse 10 cm x 10 cm
  • 3x Mullbinde DIN 61631-MB-8, 8 cm x 400 cm oder Fixierbinde DIN 61634-FB-8
  • 2x Mullbinde DIN 61631-MB-6, 6 cm x 400 cm oder Fixierbinde DIN 61634-FB-6
  • 1x Aluminiumbeschichtete Rettungsdecke, 2,1 m x 1,6 m
  • 2x Dreiecktuch DIN 13168-D
  • 1x Gekrümmte Schere DIN 58279-A 145
  • 4x (= 2 Paar) Einmalhandschuhe DIN EN 455
  • 1x Erste-Hilfe-Broschüre
  • 1x Inhaltsverzeichnis

Fehlende Dinge sollten nachgerüstet werden oder ältere Gegenstände ausgetauscht werden. Die Rettungsdecke gibt es beispielsweise im Automobilzubehörhandel. DIN-gerechtes Verbandmaterial zum Auswechseln des Kasteninhalts erhält man in jeder Apotheke.

Statt in der Reserveradmulde sollte der Verbandkasten schnell erreichbar verstaut werden. Ideal ist ein geräumiges Handschuhfach. Ferner eignen sich beispielsweise die Stauräume unter den Sitzen oder gut zugängliche Seitenfächer des Kofferraumes. Denn nur dann, wenn er schnell zur Hand ist, taugt der Verbandkasten auch zum Lebensretter.

Bei den Auslandsbestimmungen zur Mitführpflicht eines Verbandkastens gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Hier greift dann aber das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen vom 8. November 1968, demzufolge für Autofahrten in anderen EU-Staaten die Zulassungsvorschriften des Heimatlandes gelten, das heißt für deutsche Autos besteht somit grenzenübergreifend die heimische Verbandkastenpflicht.

Um anderen Verkehrsteilnehmern im Notfall helfen zu können, ist es zudem ratsam, sich mit erster Hilfe auszukennen. Hierfür ist die regelmäßige Auffrischung in Kursen ratsam.

Auffüllen bzw. Austauschen
Fehlende Dinge sollten nachgerüstet werden oder ältere Gegenstände ausgetauscht werden. Die Rettungsdecke gibt es beispielsweise im Automobilzubehörhandel. DIN-gerechtes Verbandmaterial zum Auswechseln des Kasteninhalts erhält man in jeder Apotheke.

Gut untergebracht
Statt in der Reserveradmulde sollte der Verbandkasten schnell erreichbar verstaut werden. Ideal ist ein geräumiges Handschuhfach. Ferner eignen sich beispielsweise die Stauräume unter den Sitzen oder gut zugängliche Seitenfächer des Kofferraumes. Denn nur dann, wenn er schnell zur Hand ist, taugt der Verbandkasten auch zum Lebensretter.

Auslandsbestimmungen
Bei den Auslandsbestimmungen zur Mitführpflicht eines Verbandkastens gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Hier greift dann aber das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen vom 8. November 1968, demzufolge für Autofahrten in anderen EU-Staaten die Zulassungsvorschriften des Heimatlandes gelten, das heißt für deutsche Autos besteht somit grenzenübergreifend die heimische Verbandkastenpflicht.

Auffrischung in Kursen
Um anderen Verkehrsteilnehmern im Notfall helfen zu können, ist es zudem ratsam, sich mit erster Hilfe auszukennen. Hierfür ist die regelmäßige Auffrischung in Kursen ratsam.

Hinweis:

Zum Inhalt eines jeden Verbandkastens gehört eine Anleitung zur Ersten Hilfe (Plakat oder Broschüre), die bei der Berufsgenossenschaft bezogen werden kann

 

Support

Sie haben weitere Fragen? Dann schnell zum Hörer greifen, rufen Sie uns einfach an - wir freuen uns auf Sie!

+49 (0)781 78513

Wollen Sie Ihre Anfrage per eMail an uns stellen, besuchen Sie dazu bitte einfach unsere Kontaktseite.

Unsere Bürozeiten

Mo. - Fr.
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Sie finden uns
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

Facebook

Folgen Sie uns und werden Sie ein Fan von Laitenberger! [mehr]

Download's

  • inhalt_DIN13164.pdfDie Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrs- zulassungsordnung geregelt, hier wird der Begriff "Erste-Hilfe-Material" genannt. Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist im Normblatt "Erste Hilfe Material" - Verbandkasten B DIN 13164 festgelegt.
Bürostandort
Unser Büro finden Sie:

Laitenberger Fahrschule GmbH
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

eMail:
fahrschule@laitenberger.com
Kontakt
Unser Büro ist besetzt:

Montag - Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Kunden-Hotline:
Telefon: +49 (0)781 78513
Telefax: +49 (0)781 9709753
Update cookies preferences