Überdimensionale Ladung

Überbreite nach links und, oder rechts, Überstand nach hinten... hier erfahren Sie was zu tun ist, wenn das Ladegut größer ist als die Ladefläche.

Das Problem kann jeden Fahrer treffen, beim nächsten Auftrag von einem Kunden, ist das Transportgut größer als die Ladefläche des Lkws. Das Ladegut kann seitlich und- oder nach hinten über die Fahrzeugabmessungen hinausragen. Es kann auch vorkommen, dass das gesamte Fahrzeug, einschließlich Ladung höher als die zulässigen vier Meter wird. In vielen Fällen muss der Transporteur daran denken, dass für den Transport solcher Ladung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich werden kann. Die zulässigen Ladungsabmessungen sind genau vorgeschrieben und gelten ohne Toleranzen. Sobald auch nur einer dieser Grenzwerte überschritten wird, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.


Ausnahmegenehmigung
Für den Transport einer übergroßen Ladung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Bei der Überprüfung des Antrages wird die Notwendigkeit geprüft, und bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung sollen die Gefahren so gering als möglich gehalten werden.


Voraussetzungen
Die Ladung darf nicht teilbar sein. Ist das Ladegut auf die gesetzlich erlaubte Größe zu reduzieren oder auf der Ladefläche anders zu lagern, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf voll ausgenutzt werden. Ist zum Beispiel die überbreite Ladung nicht sehr schwer und auch nicht zu lang, darf der restliche Laderaum genutzt werden. Die im Genehmigungsbescheid festgelegten Bedingungen sind genauestens einzuhalten.


Genehmigungsbescheid
Die Richtlinie "Großraum - und Schwertransporte" nach Paragraf 46 StVO gibt es seit 1992, kurz RGST 1992. Das darin enthaltene Formular dient als Antrag und Bescheid zugleich.
Der Antragsteller, füllt mit Ausnahme des Kastens oben rechts die erste Seite aus, beantwortet die Fragen auf der Rückseite und unterschreibt. Nach Eingang bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, füllt der Sachbearbeiter den Kasten auf der Rückseite unten aus, womit sich der Antrag zum Bescheid wandelt. Danach bekommt der Antragsteller das Formular als Ausnahmegenehmigung zurück. Der Fahrer des entsprechenden Transports muss es im Original oder als beglaubigte Abschrift mitführen. Mit dem Verfahren Vemags ist eine elektronische Abwicklung möglich. Diese Bescheide erhalten eine elektronische Signatur durch einen Code, der dann das Siegel ersetzt.
Alle Abmessungen müssen im detail auf der ersten Seite angegeben werden. Diese Angaben sind der Umfang der Ausnahmegenehmigung. Sind diese Werte überschritten, weil zum Beispiel das geladene Transportgut breiter als die genehmigte Transportbreite ist, gilt der Transport als ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt. Er ist dann nicht zulässig und alle vorliegenden Abweichungen sind eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Im Falle einer Kontrolle darf die Weiterfahrt dann erst mit einer passenden Ausnahmegenehmigung erfolgen.


Allgemeine Nebenbestimmungen
Wichtig in der Ausnahmegenehmigung sind nicht nur die Auflagen, sondern auch die Bedingungen des Bescheides. Im Falle der Auflagen ist ein Verstoß eine einfache Verkehrsordnungswidrigkeit ohne weitere Folgen für die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung. Die Missachtung hat zur Folge, dass der Bescheid unwirksam ist. Der Transport hat erst wieder eine Ausnahmegenehmigung, bis die Bedingungen erfüllt sind.
Da die Ausstellung der Bescheide in Deutschland Ländersache ist, können diese unterschiedlich aussehen.


Bedingungen
Die Genehmigung ist nur für diese unteilbare Ladung und dem eingetragenem Spediteur gültig, eine Überlassung an dritte ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.
Alle eingetragenen Abmessungen der Ausnahmegenehmigung sind genauestens einzuhalten, mit Überschreiten der Ausmaße wird die Genehmigung ungültig. Bei den Abmessungen werden keine Toleranzen gewährt. Sicherungen, wie Zurrgurte, Ratschen oder sonstige zur Befestigung der Ladung verwendete Gegenstände zählen zur Gesamtbreite, es wird immer die tatsächliche Fahrzeugbreit gemessen.


Allgemeine Auflagen
Vor Abfahrt muss ein Abgleich zwischen den genehmigten und der tatsächlichen Abmessungen erfolgen. Der Inhaber des Bescheides muss vor dem Transport die Strecke auf tatsächliche Befahrbarkeit prüfen. Der Zeitraum der Prüfung sollte nicht allzu lange vor dem Transport liegen, um nicht auf unüberwindbare Hindernisse zu stoßen.
Der Fahrer des Lastzuges muss die Ausnahmegenehmigung lesen und verstehen können. Sollten ausländische Fahrer den Transport durchführen, muss eine Begleitperson mit an Bord sein, die beide Sprachen verstehen kann.
Die Straßen- und Witterungsverhältnisse sind zu berücksichtigen. Ist es wegen Regen, Schnee, Glatteis oder Ähnlichem zu gefährlich, ist auf eine Weiterfahrt zu verzichten, und das Fahrzeug sicher abzustellen.


Besondere Auflagen
Zu den besonderen Fahrauflagen gehören zum einen, die Begleitung mit unterschiedlich ausgerüsteten Begleitfahrzeugen (BF 2 u. 3). Zum anderen die Einhaltung der Fahrzeiten und des weiteren die angeordnete Begleitung durch die Polizei für die Durchsetzung der Auflagen mit Einwirkung auf andere Verkehrsteilnehmer. Firmeneigene Begleitfahrzeuge oder Personal können in Deutschland nur eine Hinweisfunktion erlangen, ein Einfluss auf den Straßenverkehr ist ihnen untersagt.
Besonders wichtig ist, die Auflagen penibel genau zu beachten, um bei eventuellen Kontrollen oder Unfällen vor schwerwiegenden Folgen gefeit zu sein.


Ladungssicherung
Natürlich muss die Übergroße Ladung auch fachgerecht gesichert werden. Hacken und Ösen der Ladefläche werden häufig durch die großen Ladungsteile verdeckt und sind somit nicht zu benutzen.
Am sichersten ist, die oft auch unförmige Ladung, auf Spezialfahrzeugen oder Spezialanhängern zu transportieren. Dort kann die Ladung (z.B. verschraubt) ausreichend gegen Verrutschen gesichert werden.


Zum Schluss
Beim Tramsport von übergroßen Ladungen, die über die Ladefläche des Lkw´s hinausragen, sind viele Vorschriften zu beachten. Ohne eine Ausnahmegenehmigung, oder bei Missachtung der Vorgaben einer solchen, ist mit beachtlichen Rechtsfolgen zu rechnen. Eine vom Fachmann erstellte Ladeanweisung und die Einhaltung dieser verhindert, dass es bei den Transport zu Problemen oder rechtlichen Folgen kommen kann, vorausgesetzt die Angaben der Genehmigung werden strickt eingehalten.

Textquelle: www.lkw-auskunft.com

Kennzeichnung von Ladungsüberhängen

Gesamtbreite
(Fahrzeug und Ladung)
WarntafelnGelbes Rundumlicht
bis 275 cmneinnein
bis 300 cmnach vorn und hinten je zweinein
über 300 cmnach vorn und hinten je zweimindestens eine muss rundum sichtbar sein
  • Die Warntafeln müssen mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen versehen sein.
    Statt Warntafeln sind auch ein entsprechender Warnanstrich oder Folienbelag zulässig.
  • Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder des hinausragenden Teiles abschließen. Abweichungen bis 10 cm nach innen können zur Vermeidung gefährlich hinausragender scharfer Kanten zugestanden werden.
  • § 17 StVO: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
  • § 22 (4) StVO: Ladung ragt mehr als 1 m über die Rückstrahler nach hinten hinaus, dann Kenntlichmachung durch hellrote Fahne (30 x 30 cm), gleich großes hellrotes Schild oder zylindrischer Körper, Höhe 30 cm, Durchmesser 35 cm.
  • § 22 (5) StVO: Ladung ragt seitlich mehr als 40 cm über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, dann Kenntlichmachung (wenn nötig, siehe § 17 Abs. 1) durch Leuchte (nach vorne weiß, nach hinten rot, maximal 40 cm vom Rand, maximal 1,5 m über Fahrbahn).

Ladungsüberhang nach hinten mehr als 1,0 m über die Rückstrahler hinaus

Rote Sicherungsmittel in folgenden Ausführungen:

  • eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne
  • oder ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild
  • oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
  • Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn die Lichtverhältnisse es erfordern, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler, nicht höher als 90 cm.
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