Digitaler Tachograph zum Nachweis von Lank- und Ruhezeiten

Die sog. Fahrpersonalvorschriften (= die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, den Einsatz eines Fahrtschreibers, eines analogen oder digitalen Kontrollgerätes = FPersV) für Kraftfahrer sind grundsätzlich auch auf Handwerksbetriebe anwendbar. Aufgrund zahlreicher Ausnahmeregelungen und häufiger Änderungen der Vorschriften, verstoßen viele Handwerksbetriebe unwissentlich gegen die strengen Regelungen des Fahrpersonalrechts. Dies kann spätestens bei einer der vermehrt vorkommenden Kontrollen von Nutzfahrzeugen zu Schwierigkeiten bis hin zur Verhängung von Bußgeldern führen. Im Folgenden werden kurz einige wichtige Regelungen vorgestellt.

Seit 1. März 2015 gilt: Erweiterung des Radius auf 100 km bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen

Grundsätzlich gilt:

Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t beträgt. Fahrer solcher Fahrzeuge müssen Aufzeichnungen führen.

  • Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk-/Ruhezeiten auf Tageskontroll­blättern. 
  • Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten durch Fahrten­schreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist ein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben. 
  • Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse (zGM) des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist dabei einzubeziehen.
  • Bei Überschreiten der Gewichtsgrenzen kann schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographen entstehen.

Ausnahmen für Handwerksbetriebe

Es entfällt die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten z.B.:

1.) Bei Fahrzeugen mit einem zGM von 2,8 bis 3,5 Tonnen,

  • wenn nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen transportiert werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt (z.B. Werkzeug, Bau­materialien, Werkstoffe), ohne km-Begrenzung
  • Für Auslieferungsfahrten, d.h. für Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde.
  • Verkaufswagen auf örtlichen Märkten und für den ambulanten Verkauf; insbesondere für das Bäcker- und Fleischerhandwerk von Bedeutung.
  • Ausführlich zu den Ausnahmen von der Nachweispflicht (über 2,8 bis 3,5 Tonnen)

2.) bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen bei Fahrten im Umkreis von 100 km um den Standort des Betriebes, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht und wenn nur Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt oder wenn es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen handelt.

Achtung

Der Themenkomplex der Lenk- und Ruhezeiten darf nicht mit den Regelungen Werkverkehr und der sog. LKW-Maut verwechselt werden.

Stand: März 2015

Textquelle: www.hwk-pfalz.de

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