Strassenverkehrs-Ordnung (StVo)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt Ihnen nachfolgend die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1565) in ihrer aktuell gültigen Fassung zur Verfügung. Sie wurde zuletzt geändert mit Verordnung vom 11. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1160).

Die StVO, die hier als PDF-Datei zur Verfügung steht, ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text der StVO. Es wird keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie auch folgenden rechtlichen Hinweis.

Sollten Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde. Denn für die Durchführung der StVO - dazu zählt z.B. die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Behörden der Länder zuständig. Dies gilt auch für die Verkehrsüberwachung. Aus Gründen der Gewaltenteilung ist es dem Bundesministerium verwehrt, Auskünfte zu Rechtsstreitigkeiten zu geben oder in sonstiger Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Im Jahr 2006 hat es einige änderungen in der Straßenverkehrs-Ordnung gegeben, die die Sicherheit auf Deutschlands Straßen weiter erhöhen sollen. Die wichtigsten Neuerungen werden hier in Kürze beschrieben. Die aktuelle Straßenverkehrs-Ordnung bieten wir Ihnen als PDF-Datei in der rechten Spalte an.

 

Neuerungen mit Wirkung zum 01.01.2006
Keine Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen. Die bis Ende 2005 geltende Regelung, dass Personen nicht auf Ladeflächen von Anhängern mitgenommen werden dürfen, wurde erweitert. Zukünftig gilt dieses Verbot auch für Ladeflächen und in Laderäumen von Kraftfahrzeugen.

Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Weder auf Ladeflächen noch in Laderäumen befinden sich Sitzgelegenheiten oder Haltemöglichkeiten, die sicheren Halt bei Beschleunigungen, Bremsvorgängen oder bei einem Unfall garantieren.

 

§ 21 Abs 2 StVO:
"Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Mitnahme von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden [...]."

 

Helmpflicht für Fahrerinnen und Fahrer von Quads und Trikes
Bisher war es so geregelt, dass die Helmpflicht für zwei-, drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge direkt im Fahrzeugschein eingetragen wurde.

Mit der Einführung der so genannten EU-Typgenehmigung änderte sich das. Diese besagt, dass mit der Definition von Fahrzeugen als eigener Fahrzeugtyp (hier Quads und Trikes) automatisch ein Anspruch auf Zulassung verbunden ist, sofern die dafür zutreffenden Einzelrichtlinien eingehalten werden. Zusätzliche Auflagen, wie das Tragen eines Helmes, sind damit nicht mehr möglich.

Um das Tragen eines Helmes für Fahrerinnen und Fahrer von Quads und Trikes dennoch verpflichtend zu machen, wurde ein entsprechender Passus in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen.

 

§ 21a Abs. 2 StVO:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

Um leichte Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher von der Helmpflicht auszunehmen, wurde die Mindestgeschwindigkeit von 20 km/h festgelegt.

Auch brauchen Oldtimer- oder Cabriofahrer zukünftig keine Helme zu tragen. Die Vorschrift dient lediglich der "Erweiterung des Adressatenkreises auf die Führer von und Beifahrer in oder aus so genannten Quads oder Trikes."

 

Verstauen von Ladung
Unzureichend gesicherte Ladung stellt ein oft unterschätztes Problem dar, da Verstöße gegen diese Vorschrift und deren Folgen in der amtlichen Unfallstatistik kaum auffallen. Die Millionenbeträge, die die Schadensversicherer für Schäden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung zahlen müssen, sprechen allerdings eine andere Sprache.

Die Vorschrift wurde im Wortlaut darum verschärft und konkretisiert, um auf besonders gefahrenträchtige Verkehrssituationen aufmerksam zu machen.

 

In § 22 Abs 1 StVO heißt es nun:
"Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

Neuerungen mit Wirkung zum 01.04.2006

Nach den tragischen Unglücken in einigen Alpentunneln in den Jahren 1999/2001 ist auf internationaler und nationaler Ebene entschlossen gehandelt worden. Als Folge sind in Deutschland zwei neue Verkehrszeichen eingeführt worden:

Damit verbunden gibt es weitere Pflichten für den Verkehrsteilnehmer: Beim Durchfahren des Tunnels muss Abblendlicht einzuschalten werden, und das Wenden und Anhalten ist dort nur im Notfalle oder im Falle einer Panne erlaubt. Das Zeichen Nothalte- und Pannenbucht gilt im übrigen nicht nur in Tunneln.

Verstöße gegen diese Vorschriften werden ab 01. August 2006 mit Verwarnungsgeldern in moderater Höhe geahndet. Für das gefährliche Wenden im Tunnel ist dagegen eine Geldbuße von 40 Euro vorgesehen, die auch im Verkehrszentralregister eingetragen wird.

Neuerungen mit Wirkung zum 01.04.2006

Folgende weitere Änderungen, die wegen der Umsetzung der EG-Änderungsrichtlinie 2003/20/EG zur Gurtanlegepflicht/Kindersicherung erforderlich sind, gelten seit 16. Mai 2006:

  • In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze vorhanden sind (§ 21 Abs. 1 StVO: "In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.") (Hierfür sind zunächst keine Sanktionierung vorgesehen, da nach EG-Recht übergangsfristen eingeräumt sind).
  • Bei der Beförderung kleiner Kinder in nicht mit Gurten ausgerüsteten Fahrzeugen dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mehr befördert werden, Kinder über drei Jahren (und einer Größe bis 150 cm) nur auf der Rückbank; diese Vorschrift gilt nicht in Kraftomnibussen.
  • Sicherung eines Kindes über drei Jahren nur mit Sicherheitsgurt (und nicht mit Rückhalteeinrichtung für Kinder), wenn wegen der Sicherung von anderen Kindern mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder kein Platz zur Sicherung eines dritten Kindes ebenfalls mit Rückhalteeinrichtung vorhanden ist.

Ab April 2008 gilt folgende Regelung:

Ältere Kinderrückhalteeinrichtungen, die nicht mehr dem Stand der Technik (gemäß Regelung 44/03 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder der Richtlinie 77/541/EWG) entsprechen, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Support

Sie haben weitere Fragen? Dann schnell zum Hörer greifen, rufen Sie uns einfach an - wir freuen uns auf Sie!

+49 (0)781 78513

Wollen Sie Ihre Anfrage per eMail an uns stellen, besuchen Sie dazu bitte einfach unsere Kontaktseite.

Unsere Bürozeiten

Mo. - Fr.
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Sie finden uns
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

Facebook

Folgen Sie uns und werden Sie ein Fan von Laitenberger! [mehr]

Datei-Download

Datei-Download

  • Distsigns.pdfUnterscheidungszeichen im internationalen Straßenverkehr

Datei-Download

Bürostandort
Unser Büro finden Sie:

Laitenberger Fahrschule GmbH
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

eMail:
fahrschule@laitenberger.com
Kontakt
Unser Büro ist besetzt:

Montag - Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Kunden-Hotline:
Telefon: +49 (0)781 78513
Telefax: +49 (0)781 9709753
Update cookies preferences