SCHULBUS-Schilder gem. "BOKraft"

Die "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr", kurz BOKraft, fordert unter §33 Kennzeichnung und Beschilderung im Absatz 4 und 5:

  • (4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein
  • an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus"
  • Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden
  • Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden

  • (5) Für alle Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs (6) Personen (einschließlich dem Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt der Absatz 4 nicht

Anlage 4 der BOKraft beschreibt die Abmessungen und Beschriftungen des Schulbus-Schildes:

  • Das Schild hat die Form eines Quadrats
  • Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild = 600 mm
  • Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild = 50 mm
  • Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild = 600 mm, mindestens jedoch 400 mm
  • Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild = 35 mm
  • Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung = schwarz
  • Farbe des Untergrunds = Orange

BESONDERHEITEN
Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs, jedoch nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.

185-Tage-Regelung

Der Erwerb eines EU-Führerscheins setzt nach EU-Richtlinien voraus, dass Sie für mindestens 185 Tage in dem betreffenden Land angemeldet sind. Der EuGH hat am 29.04.2004 folgendes Urteil (Aktenzeichen C-476/01) erlassen: Ein in einem EU-Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist (z.B. Fahrverbot) erworbener Führerschein muss von deutschen Behörden anerkannt werden. Die Anerkennung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Inhaber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seinen Führerschein erworben hat, in dem er nie einen Wohnsitz hatte. Die Entscheidung des EuGH wird damit begründet, dass die Überprüfung der 185-Tage-Wohnsitzregelung alleinige Sache des Ausstellerstaates ist, da in jedem anderen Fall die Integrität des Staates verletzt wird. Es ist jedoch nicht nötig, 185 Tage auf den Führerschein zu warten, wenn Sie den EU-Führerschein in Polen machen. Sie müssen nur die Anmeldung für mind. 185 Tage besitzen. Nach Ihrer bestandenen Prüfung erhalten Sie bereits ca. drei Wochen später Ihren rechtsgültigen EU-Führerschein ausgehändigt!

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