§46 BGV D29 Rückwärtsfahren und Einweisen

Bei der Warenanlieferung durch Lastkraftwagen erfordern die Straßen- und Betriebsverhältnisse es meist, dass der LKW rückwärts in den Warenannahmebereich fahren muss. Ein täglicher Vorgang, dessen Gefährlichkeit sowohl vom LKW-Fahrer als auch von Personen in der Nähe des Fahrzeuges oft unterschätzt wird. Allein innerhalb eines Jahres starben zwei im Einzelhandel Beschäftigte, nachdem sie von rückwärtsfahrenden LKW überfahren wurden. Folgendes ist dabei unbedingt zu beachten:

  1. Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.
  2. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen.

Verantwortung

Die Gesetzgebung berücksichtigt diese besonderen Gefahren in der Straßenverkehrsordnung (StVO, § 9 Absatz 5) und in der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D 29, § 46 Absatz 1). Beide Rechtsquellen fordern, dass eine Gefährdung von Personen beim Rückwärtsfahren von LKW ausgeschlossen werden muss.

Dafür sind sowohl der Fahrzeugführer als auch der Unternehmer verantwortlich. Strafrechtlich verfolgt wird bei einem Unfall der Fahrer, der ohne Sicherheitsmaßnahmen rückwärtsfährt. Betroffen ist aber auch der Unternehmer, der auf seinem Betriebsgelände nicht dafür Sorge trägt, dieser Gefährdung entgegenzuwirken.

Die Unfallverhütungsvorschrift sieht Sicherheitsmaßnahmen vor, die die Gefährdung von Menschen vermindern:

  • Einweisung des LKW-Fahrers durch einen Einweiser
  • Abschrankung des Gefahrbereichs
  • Anordnung von Verkehrsspiegeln
  • Funksprechverkehr
  • Videoanlagen

Sofern das Betriebsgelände nicht ausschließlich durch betriebseigene LKW befahren wird, ist es notwendig, die Fremdspeditionen mit in die Regelungen über das Rückwärtsfahren einzubinden

Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen

Handzeichen für allgemeine Hinweise - ACHTUNG

rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorne

Handzeichen für allgemeine Hinweise - HALT

beide Arme seitwärts waagrecht ausstracken, Handflächen zeigen nach vorne

Handzeichen für allgemeine Hinweise - HALT-GEFAHR

beide Arme seitwärts waagrecht austrecken, Handflächen zeigen nach vorn und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken

Handzeichen für Fahrbewegungen - ABFAHREN

rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorne und Arm seitlich hin und her bewegen

Handzeichen für Fahrbewegungen - HERKOMMEN

beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken

Handzeichen für Fahrbewegungen - Entfernen

beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach aussen und mit den Unterarmen wegwinken

Handzeichen für Fahrbewegungen - LINKS FAHREN

vom Einweiser aus gesehen: Den linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und her bewegen

Der Einweiser befindet sich seitlich hinter dem Fahrzeug und zwar im Sichtbereich des Fahrers (Aussenspiegel) und außerhalb des Gefahrenbereichs

Handzeichen für Fahrbewegungen - RECHTS FAHREN

vom Einweiser aus gesehen: Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und her bewegen
Der Einweiser befindet sich seitlich hinter dem Fahrzeug und zwar im Sichtbereich des Fahrers (Aussenspiegel) und außerhalb des Gefahrenbereichs

Handzeichen für Fahrbewegungen - ANZEIGE DER ABSTANDSVERRINGERUNG

beide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen

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Rückwärtsfahren

Rückwärtsfahren sollte möglichst vermieden werden. Beim Rückwärtsfahren ist besondere Versicht geboten!
Fahren Sie deshalb nur mit Schrittgeschwindigkeit. Achten Sie darauf, dass sich beim Zurücksetzen an der Rampe keine Personen oder z.B. Fahrzeuge zwischen Ihrem Kraftfahrzeug und der Rampe befinden. Gleiches gilt für das Ankuppeln von Anhängern. Stellen Sie sicher, dass sich keine Personen zwischen Kraftfahrzeug und dem Anhänger aufhalten.

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