Nötigung im Straßenverkehr (Drängel - Behindern - Belästigen)

Quelle: Degener

Rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ist heute leider teilweise an der Tagesordnung. Fahrzeugführer drängeln und behindern und belästigen somit andere Verkehrsteilnehmer. Abgesehen von der Verhängung von Bußgeldern kann ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr auch strafbar sein, z.B. den Tatbestand der Nötigung erfüllen (§ 240 Strafgesetzbuch). Doch nicht immer ist zweifelsfrei dieser Straftatbestand gegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen solchen Fall in dritter Instanz zu entscheiden.

Ein Autofahrer setzte unmittelbar vor einer Verengung der ursprünglich zweispurigen Straße auf eine Spur zum Überholen eines vor ihm fahrenden Motorrads an. Infolge der Verengung der Straße zog er sein Fahrzeug immer weiter nach rechts, so daß der Motorradfahrer stark abbremsen mußte. Der Motorradfahrer zeigte den Autofahrer wegen des Verdachts der Nötigung an. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Pkw- Fahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe und einem 3- monatigen Fahrverbot. Das übergeordnete Landgericht verwarf die Berufung des Autofahrers. Auch gegen dieses Urteil legte der Pkw- Fahrer ein Rechtsmittel ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das insoweit zu entscheiden hatte, billigte die Verurteilung wegen Nötigung nicht. Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung sei, daß die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei. Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer treffe dies in der Regel nicht zu. Sein Ziel sei lediglich, schneller voranzukommen. Da dieses auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Dem Oberlandesgericht ist insoweit recht zu geben, als deutlich wird, daß nicht jedes verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Der Straftatbestand der Nötigung verlangt in subjektiver Hinsicht die Absicht des Täters hinsichtlich des Nötigungserfolgs. Der Täter muß also zielgerichtet handeln. Das wird möglicherweise nicht immer im Einzelfall festzustellen und nachzuweisen sein. Die Beweislage ist ja immer schwierig, wenn der Motorradfahrer, der im Strafverfahren gegen den Pkw- Führer Zeuge ist, keinen weiteren Zeugen hat. Denn der Autofahrer als Beschuldigter hat das Recht wie jeder andere Beschuldigte, zu schweigen oder den Sachverhalt  anders darzustellen. Daher empfiehlt es sich immer, im Falle der Erstattung einer Strafanzeige den genauen Sachverhalt möglichst präzise zu erfassen und zu dokumentieren.

Ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen kann aber den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Strafgesetzbuch) erfüllen. Im vorliegenden Fall gab also das Oberlandesgericht die Akte an das nachgeordnete zuständige Landgericht zurück mit Hinweisen zur Rechtslage. Deshalb hat das Landgericht in einer neuen Verhandlung die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen unter Beachtung der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts.Im Falle eines erneuten Schuldspruchs müßte aber auch noch geprüft werden, ob von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen bzw. ein kürzeres Fahrverbot anzuordnen ist.

Ein Fahrverbot dient als "Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme" in erster Linie spezialpräventiven Zwecken, also zur Einwirkung auf den Täter. Da Strafverfahren in der Regel längere Zeit in Anspruch nehmen und sie sich durch Einlegung von Rechtsmitteln natürlich noch weiter verlängern, kann es im Einzelfall aber sinnlos erscheinen, wenn zwischen der Tat und der Aburteilung längere Zeit verstrichen ist. Allgemein wird die Grenze bei 2 Jahren von der Rechtsprechung gezogen.

Quelle: O.M.A. Ostfriesischer Motorrad Anzeiger

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