Markierungstafeln an Lastkraftwagen
Gefahrgutwarntafeln
Die neutrale Warnfatel ist der Klassiker unter den Warnhinweisen und weist auf Gefahrgüter aller Art beim Straßentransport hin. Sie muss an Front und Heck des Fahrzeuges deutlich sichtbar und senkrecht zur Fahrbahn angebracht sein. Weitere Vorgaben wie z.B. die Höhe der Anbringung bestehen nicht.
Fahrzeuge mit der neutralen Warntafel befördern kennzeichnungspflichtige Mengen gefährlicher Güter. Welche Art von Gütern oder welche tatsächlichen Mengen jedoch befördert werden, lässt sich hingegen nur aus dem Beförderungspapier entnehmen.Bei Transporten in Tanks oder loser Schüttung muss die Beförderungseinheit ebenfalls vorn und hinten mit neutralen Warntafeln gekennzeichnet werden. Hier ist dann zusätzlich die Warntafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr vorgeschrieben.
Ergänzend zur neutralen Warntafel an Front und Heck müssen Tanktransporte oder lose Schüttung seitlich mit dieser Warntafel versehen sein. Diese Tafel muß bei unterschiedlichen Stoffen für jedes Abteil angebracht werden. Wird nur ein Stoff befördert, darf die neutrale Warntafel vorn und hinten durch die mit Nummern ersetzt und auf die seitliche Kennzeichnung verzichtet werden.
begaste Einheiten
Ein Container, Fahrzeug oder Tank, die nicht zwingend Gefahrgut als Ladung enthalten, aber mit giftigen Stoffen begast wurden. Je nach Begasungsmittel kann auch einige Zeit nach der Begasung eine erhebliche Gefahr für Menschen bestehen, die den Raum ohne Atemschutz betreten. Begaste Einheiten sollten nur von fachkundigem Personal betreten bzw. freigegeben werden.
Limited Quantities – begrenzte Mengen
Fahrzeuge größer 12t zGG, die mehr als 8t Gefahrgüter befördern, die in begrenzten Mengen verpackt sind, müssen an Front und Heck mit der nebenstehenden Raute gekennzeichnet werden. Größe 25x25cm, Aufkleber sind zulässig.
Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn die Beförderungseinheit bereits mit der orangen Warntafel gekennzeichnet ist. Findet sich auch bei Containern, die zum oder vom Seetransport befördert werden.
Gase als Kühlmittel
Fahrzeuge und Container, die gefährliche Güter zur Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche das Fahrzeug oder Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit diesem Warnkennzeichen versehen sein.
Anstelle des Sterns * wird der Name des eingesetzten Stoffs, gefolgt von dem Ausdruck ALS KÜHLMITTEL bzw. ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL, z.B. KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
Exepted Quantities – freigestellte Mengen
* An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen ADR-Gefahrzettels anzugeben.
** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.
Erwärmte Stoffe
Mit diesem Thermometer gekennzeichnete Gefahrguttransporte sind per Definition erwärmt und nach gesundem Menschenverstand erschreckend heiß. Bei Flüssigkeiten muss dieses Symbol ab 100°C und bei Feststoffen ab 240°C seitlich und am Heck angebracht sein. Transportiert werden so z.B. Bitumen (ca. 180°C) oder flüssiges Aluminium (ca. 650°C) wie im Bild rechts.
umweltgefährdende Stoffe
AUSZUG aus ADR/GGVSEB 2013/2015 "Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe" nach ADR 5.2.1.8.1
- 2.2.9.1.10 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
- Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste wasserverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).
- Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind chemische Elemente und deren Zusammensetzungen, wie sie in der Natur vorkommen oder die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Unreinheiten, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder dessen Zusammensetzung extrahiert werden können.
- Hier zur entsprechenden Kennzeichnung an der Beförderungseinheit für "Umweltgefährdende Stoffe"
TIR = Transports Internationaux Routiers
Ziel des TIR-Verfahrens (Transport International de Marchandises par la Route) ist die Vereinfachung der vorübergehenden Einfuhr bzw. des Transits von Waren im Straßenverkehr. Das dazugehörende Zolldokument ist ein Carnet TIR, damit wird der Verwaltungsaufwand bei Zollkontrollen minimiert, da nur das Start- und Zielland an der Verzollung beteiligt sind. Somit wird die Abwicklung des Transitverkehrs wesentlich erleichtert. Dies gilt auch in Russland, das Mitglied des internationalen Abkommens ist. In Russland wird die Umsetzung des Abkommens durch die Russische Assoziation der Internationalen Spediteure (ASMAP) überwacht.
Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung international.
A-Schild
Das A-Schild, umgangssprachlich auch Abfall-Schild, Abfall-Warntafel, Abfall(warn)tafel oder A-Tafel genannt, ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Warntafel, mit der gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Sammler und Beförderer von Abfällen ihre Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Fahrtantritt zu versehen haben. Während das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle nach § 54 KrWG erlaubnispflichtig ist, besteht die A-Schild-Pflicht auch für nicht gefährliche Abfälle und unabhängig von der Abfallmenge. Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der unteren Umweltschutzbehörde lediglich anzuzeigen (§ 53 KrWG).
Sammler und Beförderer sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 10 und Abs. 11 KrWG natürliche und juristische Personen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln und befördern. Die Kennzeichnungspflicht gilt also nicht bei privaten Transporten zu einer kommunalen Sammelstelle (Recyclinghof).
Die Kennzeichnungspflicht dient der Überwachung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung, wie sie die EU-Abfallrahmenrichtlinie vorsieht.
Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge ergeben sich aus § 10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Die Fahrzeuge sind vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen (Fahrzeugkombinationen) muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein (bei Sattelzügen entsprechend an der Rückseite des Sattelanhängers).
Wird ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Abfalltafel versehen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden (§ 18 Absatz 1 Nr. 11 AbfVerbrG i. V. m. Absatz 3).
Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Deutschland.
Steuerbefreites Fahrzeug
Das Fahrzeug wird ausschließlich im Kombinierten Verkehr (Strasße / Bahn) eingesetzt. (Die Steuerbefreiung ist außerdem am grünen amtlichen Kennzeichen zu erkennen). Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Deutschland.
geräuscharmes Fahrzeug
Das Fahrzeug ist geräuscharm nach § 49(2) StVZO und Anlage XIV zur StVZO. Es gehört zur Geräuschklasse G1 (Erga Noise, Grenzwert 80 dbA). Das Zeichen ist in der Anlage XV zur StVZO abgebildet. Die Norm entspricht nicht der "Österreich-Norm". Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Deutschland.
Super-Grünes-Fahrzeug
Das Fahrzeug hält alle EU-Geräusch-Emissionswerte ein und erfüllt die Norm Euro 2. Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Deutschland.
lärmarmes Fahrzeug
Diese Kennzeichnung ist in Österreich für LKW mit einem Lärmzertifikat vorgeschrieben (§ 8b KDV). Für diese LKW gelten Ausnahmen vom Nachtfahrverbot in Österreich. Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Österreich.
Abgelastetes Fahrzeug
Der LKW wurde für ein niedrigeres Höchstgewicht zugelassen. Das höhere Gewicht kann genutzt werden, wenn das "H" angebracht ist (§ 39a KFG). Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Österreich.
Der LKW wurde für ein niedrigeres Höchstgewicht zugelassen (§ 39b KFG). Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Österreich.
Routengebundene Transporte
Das so gekennzeichnete Fahrzeug besitzt eine Routenbewilligung für eine bestimmte - sonst für LKW gesperrte - Fahrstrecke (§ 39 KFG). Dieses Zeichen hat eine gesetzliche Bedeutung in Österreich.
schadstoffarmes Fahrzeug
Kennzeichnung für schadstoffarme LKW. Das Zeichen hat keine gesetzliche Bedeutung und gilt nur in Österreich
Lärm- und Schadstoffarmes Fahrzeug
Diese Kennzeichnung wird für lärm- und schadstoffarme LKW gemäß CEMT-Resolution 92/1 empfohlen (sog. "green lorries"). Die Kennzeichnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und gilt nur in Österreich