Allgemeines zu Lank & Ruhezeiten

Auf Deutschlands Straßen stellen Fahrzeuge zur Güterbeförderung mittlerweile den größten Teil des Verkehrsaufkommens dar. Ihr Fahrpersonal unterliegt Sozialvorschriften (FPersV, VOEWG, AETR) welche die Lenk- und Ruhezeiten regeln. Grundlage hierfür bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Das Arbeitszeitgesetz schützt die Arbeitnehmer und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht. Die Beschäftigung im Straßentransport wird darin im § 21a geregelt.

Für wen gelten Lenk- und Ruhezeiten?

Alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5t, die zur gewerblichen Güterbeförderung oder Personenbeförderung eingesetzt sind, müssen mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein. Hiermit lassen sich alle relevanten Parameter wie Geschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeit sowie technische Daten lückenlos aufzeichnen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben dieses während ihrer Arbeitszeit verpflichtend zu betreiben.

Seit 01. Mai 2006, dürfen in neu zugelassenen Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit oben genannter Tonnage (LKW) und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen, nur noch digitale Kontrollgeräte eingebaut werden. Diese lösen die bisherigen analogen Kontrollegeräte ab und werden mittels einer Fahrerkarte betrieben.

Kontroll- und Aufsichtsorgane sind neben der Polizei, auch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

Warum gibt es Lenk- und Ruhezeitvorschriften für das Fahrpersonal?

Lenk- und Ruhezeiten dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit. Ist ein Fahrer aufgrund mangelnder oder falsch disponierter Pause übermüdet, erhöht sich signifikant das Unfallrisiko.

Weiterhin stellen sie ein wichtiges Instrument zum Schutz des Arbeitnehmers, in diesem Fall des Kraftfahrers, dar. Nicht zuletzt wird durch Lenk- und Ruhezeitvorschriften auch eine Harmonisierung des Wettbewerbs erreicht, da sie eine verbindlich einzuhaltende Vorschrift für alle Transportunternehmer darstellen.

Gleichzeitig sind in den Vorschriften zwei Akzente gesetzt, die dazu beitragen sollen, die Beachtung der Vorschriften zu verbessern, nämlich

  • mehr Flexibilität für Fahrer und Unternehmer bei der Anwendung der Vorschriften
  • Erhöhung der Ruhezeiten für den Fahrer und damit mehr Freizeit

Wie lange darf der Fahrer fahren?

Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung:
Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung darf auch in 15 (erste Pause) und 30 (zweite Pause) Minuten aufgeteilt werden. Danach beginnt ein neuer Lenkzeitabschnitt mit max. 4 ½ Stunden Lenkzeit.

Hierbei dürfen weder die Summe der Teillenkzeiten 4 ½ Stunden überschreiten noch die Teilunterbrechungen 15 bzw. 30 Minuten unterschreiten.
(Art: 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006)

Auch ist zu beachten, dass der Fahrer während dieser Unterbrechungen keine anderen Arbeiten ausführen darf.

Tageslenkzeit:
Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiben.
Die Tageslenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf maximal 10 Stunden verlängert werden.

Tagesruhezeit:
Die Tagesruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Sie kann jedoch bis zu dreimal pro Woche auf 9 Stunden verkürzt werden.

Wochenlenkzeit:
Auf Grundlage einer Woche mit 6 Arbeitstagen, von denen maximal zwei, 10 Stunden, die restlichen vier 9 Stunden dauern dürfen, ergibt sich einen Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden.

Doppelwochen-Lenkzeit:
Die Lenkzeit in der Doppelwoche beträgt höchstens 90 Stunden.
Also von Montag, 00.00 Uhr bis zum übernächsten Sonntag, 24.00 Uhr,
dürfen sich nicht mehr als 90 Stunden Lenkzeit befinden.

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