Ladung richtig sichern
Die Ladungssicherung ist das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und gelten der Beförderungssicherheit. Diese Kräfte treten z. B. beim Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung, beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten und auf unebenen Straßen vertikal auf. Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.
Rechtsgrundlagen
Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass die Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (wie z. B. VDI-Richtlinien 2700 ff) zu beachten.
Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Halter und beim Verlader. Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit (allgemeine Verkehrskontrolle oder Verkehrsunfall mit Sachschaden) mit Bußgeldern in Höhe von 50 – 150 Euro und 1–3 Punkten im Verkehrsregister bestraft werden. Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Die Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.
Die Richtlinien werden bei Überwachungsmaßnahmen der Verkehrspolizei, aber auch bei Streitfällen vor Gericht herangezogen.
Arten der Ladungssicherung
Man unterscheidet grundlegend zwei unterschiedliche Arten der Ladungssicherung:
- die kraftschlüssige Ladungssicherung
- die formschlüssige Ladungssicherung.
Diese beiden Ladungssicherungsarten können miteinander kombiniert werden.
Entsprechende Kurse können bei uns gebucht werden. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind.
Die kraftschlüssige Ladungssicherung
Die kraftschlüssige Ladungssicherung wird durch das Niederzurren gewährleistet. Hierbei wird die Ladung z. B. mittels Zurrgurten auf die Ladefläche gepresst und dadurch die Reibungskraft erhöht, die letztlich ein Verrutschen der Ladung verhindert. Verstärkt wird der Effekt durch die Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen, welche unter die Ladung gelegt werden. Von entscheidender Bedeutung ist hier der Gleitreibbeiwert. Bei der Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen müssen diese seitlich unter der Ladung hervorragen und deutlich sichtbar, und somit nachprüfbar, sein. Ist dies bei Kontrollen durch die Verkehrsbehörden nicht gegeben, wird davon ausgegangen, dass sich keine Unterlagen unter der Ladung befinden, was ggf. die Untersagung der Weiterfahrt bis zu einer angeordneten Nachsicherung zur Folge haben kann.
Die Berechnung der erforderlichen Sicherung berücksichtigt das Ladungsgewicht, den vertikalen Zurrwinkel der verwendeten Zurrgurte, den Gleitreibbeiwert, den Beschleunigungsfaktor sowie den Übertragungsbeiwert.
Um Kraftschluss herzustellen, sind unabhängig von der Berechnung mindestens zwei Sicherungsmittel zu verwenden. Bei der reinen kraftschlüssigen Ladungssicherung ohne Formschluss sind Spannmittel mit hohem STF-Wert (Langhebelratsche) erforderlich, um die erforderliche Vorspannkraft aufzubringen.
Die formschlüssige Ladungssicherung
Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung entweder durch bündiges, lückenloses Verladen, oder mittels Schräg- oder Diagonalzurren sowie Kopf- oder Buchtlaschung gesichert. Eine alleinige Ladungssicherung durch Formschluss ohne weiteres Niederzurren ist nur dann zulässig, wenn der Fahrzeugaufbau eine entsprechende Stabilität aufweist, um die auftretenden Kräfte aufzunehmen. Nach VDI-Richtlinie 2700 sind 80% des Ladungsgewichtes nach vorn zu sichern. Hierbei kommt der Stirnwand des Fahrzeugaufbaus eine besondere Bedeutung zu. Aber auch die Seitenwände des Aufbaus dürfen bei der formschlüssigen Ladungssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Eine einfache Schiebeplane, wie beim sog. Tautliner oder Curtainsider üblich, ohne zusätzliche stabile Bordwände, reicht hierfür nicht aus
Das richtige Zurrmittel
Zur Ladungssicherung können folgende unterschiedliche Zurr- und Hilfsmittel eingesetzt werden: Zurrgurte, Zurrdrahtseile, Zurrketten, rutschhemmende Matten, Antirutschhölzer, Keile, Kantenschutz, Ladungssicherungsnetze, Ankerschienen in Verbindung mit Lade- und Sperrbalken, Zurrpunkte, Staupolster oder Stauholz.
In Deutschland zur Ladungssicherung verwendete Zurrgurte müssen gekennzeichnet sein, und zwar sowohl am Losende (dem Gurt selbst), als auch am Festende (Gurt mit Spannelement/Ratsche). In der Regel findet eine solche Kennzeichnung mittels eines Aufnähers oder eingenähten Labels statt, auf welchem die Daten des Gurtes aufgedruckt sind. Hier sind die Angaben zu SHF (Standard Hand Force = normale Handkraft), STF (Standard Tension Force = normale Vorspannkraft), LC (Lashing Capacity = aufnehmbare Kraft) zu finden, sowie auch der Hersteller, das Herstellungsjahr, das verwendete Material und einige weitere Daten. Die Farbe des Labels gibt dabei auch Auskunft über das Material, aus dem der Zurrgurt gefertigt ist. Blau steht für Polyester (PES), braun für Polypropylen (PP), grün für Polyamid (PA), und weiß für sonstige Materialien. Die darauf gedruckten Werte dienen auch den Verkehrsbehörden bei Kontrollen zur Errechnung der erreichten Reibungskräfte. Man spricht bei Zurrmitteln von Ablegereife, wenn diese nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Kennzeichnung fehlt oder unleserlich ist, der Gurt Garnbrüche oder Schnitte aufweist, der Gurt geknotet ist, tragende Nähte beschädigt sind, oder der Gurt durch Einwirkung aggressiver Stoffe beschädigt ist. Auch bei einer Verformung an den Spann- oder Verbindungselementen ist der Zurrgurt ablegereif und muss ersetzt werden. Da Zurrgurte aufgrund der Materialbeschaffenheit zu einem gewissen Grad dehnbar sind, kann es bei längeren Fahrten notwendig sein, die Gurte unterwegs nachzuspannen.
Im Schwerlastbereich werden häufig Zurrketten statt Zurrgurten eingesetzt.
Pflichten bei der Ladungssicherung
Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro werden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung auf unseren Straßen jedes Jahr verursacht. Leider werden auch immer wieder Verkehrsteilnehmer durch verrutschte oder herunterfallende Ladung verletzt oder gar getötet. Das muss nicht so sein und darf nicht so bleiben, denn es gibt ein umfangreiches Regelwerk zur Ladungssicherung, das auf den Bestimmungen von STVO und StVZO basiert und in der VDI-Richtlinie 2700 zusammengefasst ist.
Entscheidend für die Sicherheit beim Transport von Gütern ist aber das Verhalten der Menschen, die mit diesen Gütern professionell umgehen. Sie müssen Sachkunde und Gefährdungsbewusstsein verinnerlichen und sich motiviert und verantwortungsvoll für ihre Aufgabe engagieren. Wir helfen Ihnen diese anspruchsvolle Aufgabe zu bewältigen.
Die Pflichten für den Fahrzeughalter
- Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeuges (§§ 30, 31 StVZO)
- Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern (§ 31 Absatz 2 StVZO)
- Pflicht die Fahrzeugaufbauten nach technischen Vorgaben zu erhalten (§ 30 StVZO)
Die Pflichten für den Fahrzeugführer
- Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt (§ 22 StVO)
- Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes (§§ 22, 23 StVO)
- Pflicht zur Anpassung des Fahrverhaltens an die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung (§§ 22, 23 StVO)
- Pflicht die Geschwindigkeit an den Zustand von Fahrzeug und Ladung (ordnungsgemäß gesichert) anzupassen (§ 3 StVO)
- Verbot Gegenstände (verlorene Ladung) auf die Straße zu bringen (§ 32 StVO)
- Eignung zum Führen eines Fahrzeuges oder Zuges (§ 31 Absatz 1 StVZO)
Die Pflichten für den Verlader
- Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet § 22 StVO. Die Ladung ist zu sichern. Alle am Transportprozess Beteiligten haben ihre Pflicht zu erfüllen
Die Pflichten für den Fahrzeugbauer
- Die Fahrzeugaufbauten sind nach technischen Vorgaben zu fertigen (§ 30 StVZO). Aus diesen Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass Fahrzeughalter, Fahrzeugführer, Aufbauhersteller und Verlader gemeinsam die Verantwortung für die Ladungssicherung tragen
GGVSE
Im Bereich des Gefahrguttransportes beim Straßentransport gelten neben den bisher behandelten Anforderungen aus StVO/ StVZO weitere Vorschriften.
In 7.5.7.1 ADR ist festgelegt
Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut sein oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Lade. äche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.“ Der Verlader hat mit geeigneten Mittel dafür zu sorgen, dass für die Ladung nur ein geringfügiger Bewegungsspielraum entsteht.
Vorschriften des Handelsgesetzbuches
Im § 412 Absatz 1 HGB ist geregelt: "Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen."
Daraus ergibt sich für den Absender folgendes
Er hat für eine entsprechende Verpackung des Transportgutes zu sorgen. Es muss gewährleistet werden, dass das Ladegut die Transportstrecke sicher und unbeschadet übersteht. Dabei dürfen die Ladeeinheiten nicht umfallen, sich nicht verschieben oder herabfallen. Somit muss vom Absender eine sichere Befestigung der Ladeeinheiten z. B. durch Zurrgurte oder den geprüften Aufbau (die Voraussetzungen im Zerti. kat sind zu beachten) veranlasst und kontrolliert (mindestens stichprobenartig) werden.
Für den Frachtführer heißt dieses
Er muss für den Transport der Ladung ein geeignetes Fahrzeug stellen. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug jederzeit den gesetzlichen Anforderungen (StVO, StVZO) in Bezug auf Achslasten (Lastverteilungsplan), Überbreite, Lenkfähigkeit, Bremsverhalten, Überladung und Ladungssicherung entspricht.