richtige Kindersicherung

Worauf kommt es bei der Kindersitz-Auswahl besonders an? Sind rückwärtsgerichtete Sitze sicherer? Darf man ein Kind als ungeplanten Passagier ausnahmsweise auch ungesichert mitnehmen? Viele Fragen rund um Kind und Auto.

richtige Kindersicherung

Wichtige Rechtsvorschriften zum Thema Kindersicherung in Kraftfahrzeugen.
Seit 01.04.1993 dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten generell nur dann mitgenommen werden, wenn eine amtlich genehmigte und für das jeweilige Kind geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt wird.

Amtliche Genehmigung und Eignung
Amtlich genehmigt sind solche Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sind (Prüfzeichen!). Das Prüfzeichen, das mit einem orangefarbenen Etikett an der Rückhalteeinrichtung angebracht ist, hat folgendes Muster:

ECE R 44/03
Universal
03101001
Mustermann GmbH

Die Eignung der Kinderrückhalteeinrichtungen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die von den Herstellern den Kindersitzen beizufügen ist. Als geeignet gelten die Rückhaltesysteme nur, wenn sie für das jeweilige Fahrzeug und für den jeweils zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entsprechen. Ältere Kinderrückhaltesysteme, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen ab dem 8. April 2008 nicht mehr verwendet werden.

Gewichtsklassen
Rückhalteeinrichtungen für Kinder werden nach der ECE-Regelung-Nr. 44 in 5 "Gewichtsklassen" eingeteilt:

Klasse 0
(bis 10 kg; bis ca. 9 Monate)

Klasse 0+
(bis 13 kg; bis ca. 2 Jahre)

Klasse I
(9 – 18 kg; ca. 8 Monate bis ca. 4 Jahre)

Klasse II
(15 – 25 kg; ca. 3 ½ Jahre bis ca. 7 Jahre)

Klasse III
(22 – 36 kg; ca. 6 - 12 Jahre)

Die Altersangaben in den jeweiligen Gruppen dienen zur Orientierung; entscheidend für die Zuordnung ist allein das tatsächliche Gewicht des Kindes.

Fehlende Sicherheitsgurte
Bei Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurten (z.B. Oldtimer) gelten gem. § 21 Abs.1b StVO besondere Regelungen: Demnach dürfen in diesen Fahrzeugen Kinder unter 3 Jahren überhaupt nicht und ältere Kinder bis 150 cm nur auf den Rücksitzen befördert werden.

Beifahrersitz mit Airbag
Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhaltesysteme für Kinder nicht angebracht sein. Bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag auf dem Beifahrersitz verfügen, ist deutlich sichtbar ein Warnhinweis anzubringen.

Taxen
Um der Verpflichtung zur kindergerechten Sicherung zu genügen, muss der Taxifahrer eine Ausstattung bereithalten, die die Gewichtsklassen I bis III abdeckt. Diese Gewichtsklassen umfassen die Altersgruppen von etwa 9 Monaten bis zu 12 Jahren. Das ist mit zwei Rückhaltesystemen zu schaffen: einem Kindersitz für die Kleinen und eine Sitzerhöhung für die Größeren. Die Eltern können erwarten, dass diese beiden Einrichtungen im Taxi vorhanden sind. Werden zwei Kinder der Gewichtsklasse I (9 bis 18 kg) mitgenommen, ist allerdings nur ein passendes System im Auto. Bei drei Kindern kann eines nicht mehr geschützt werden. In diesen Sonderfällen ist es ein erlaubter Notbehelf, das Kind ohne spezielle Sicherung auf die Rückbank zu setzen. Rückhaltesysteme der Klasse 0 und 0+ (Babyschale/-wanne) müssen nicht vom Taxifahrer bereitgehalten werden, da Kleinstkinder im Regelfall ohnehin darin von den Eltern transportiert werden.

Busse
Eine Ausnahme von der generellen Sicherungspflicht der Kinder durch Rückhalteeinrichtungen gilt für die Beförderung in Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse. In diesen Fällen genügt das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte, die allerdings nur für neueste Modelle vorgeschrieben sind.

Motorräder
Beifahrer dürfen auf einem Kraftrad nur mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz, ein Haltegriff und beiderseits Fußrasten angebracht sind. Werden Kinder unter 7 Jahre mitgenommen, muss für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden sein sowie durch Radverkleidungen oder vergleichbare Einrichtungen sichergestellt werden, dass die Füße nicht in die Speichen geraten können. Kinder dürfen nicht auf dem Tank oder auf dem Schoß des Beifahrers mitgenommen werden. Das mitfahrende Kind muss ebenso wie der Fahrer einen Schutzhelm tragen.

Familienprivileg
Ist die Sicherung eines dritten Kindes auf den Rücksitzen durch Kindersicherungssysteme wegen der Sicherung anderer Kinder nicht möglich, so ist für Kinder ab 3 Jahren ausnahmsweise der "normale" Gurt ausreichend.

Gefälligkeitsmitnahmen
Für gelegentliche Kinderbeförderungen durch Großeltern, durch Nachbarn, z. B. zur Schule oder zum Kindergarten, auch durch Sportvereine, bei denen oft nicht ausreichend geeignete Kindersicherungssysteme zur Verfügung stehen, gibt es keine Ausnahmen von der generellen Sicherungspflicht. Der Verordnungsgeber sieht es als zumutbar an, dass durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt wird, dass entsprechende Kinderrückhaltesysteme bereitstehen.

Ältere und größere Kinder
Kinder über 12 Jahre unterliegen nicht der Kindersicherungspflicht, auch wenn sie kleiner als 150 cm sind. Sie müssen daher mit dem Erwachsenengurt gesichert werden, wobei sich die Verwendung einer Sitzerhöhung empfiehlt. Kinder unter 12 Jahren, die größer als 1,50 Meter sind, müssen den regulären Sicherheitsgurt benutzen.

Fehlende Kopfstützen
Auch in den Fällen, in denen bei Verwendung von Sitzerhöhungen Kinder über die Rückenlehne hinausragen, ist die Installation der speziellen Rückhalteeinrichtung Pflicht. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat der Verordnungsgeber die Sicherung durch Rückhaltesysteme als so schutzdienlich erachtet, dass dahinter die möglichen Nachteile durch den "Peitscheneffekt" zurücktreten müssen. Der nachträgliche Einbau von Kopfstützen ist empfehlenswert.

Kinder mit mehr als 36 kg Körpergewicht
Obwohl die ECE-Zulassung für Rückhalteeinrichtungen der Klasse III aus prüftechnischen Gründen auf 36 kg beschränkt ist, müssen auch schwerere Kinder diese Kindersicherungssysteme verwenden. Nur für den Fall, dass der Körperumfang des Kindes so groß ist, dass es in keinen im Handel erhältlichen Kindersitz passt, kann durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Stadt bzw. Landratsamt) eine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden.

Schwerbehinderte
Besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder brauchen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein. Eine nicht mehr als 4 Jahre alte ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Verwendung einer besonderen Rückhalteeinrichtung ist mitzuführen.

Höhenverstellbare Sicherheitsgurte
In Kraftfahrzeugen, deren Dreipunktgurte in der Höhe verstellbar sind, kann auch bei Kindern unter 150 cm Körpergröße eine geeignete Gurtgeometrie erreicht werden. Voraussetzung für die Erteilung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung (zuständig: Stadt oder Landratsamt) ist, dass der Fahrzeughersteller die Eignung für die Sicherung von Kindern ab einer bestimmten Körpergröße bestätigt.

Ahndung und Haftung
Grundsätzlich ist der Fahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder ordnungsgemäß gesichert sind. Nachdem Verkehrserziehungs- und Aufklärungsmaßnahmen und verstärkte Kontrollen allein keine ausreichende Verbesserung bei der Kindersicherung erbracht haben, wird seit 01.07.1998 die Mitnahme von einem Kind ohne jede Sicherung mit einem Bußgeld von 40,-- EUR (bei mehreren Kindern von 50,-- EUR) geahndet, verbunden mit dem Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister. Eine nicht den Vorschriften entsprechende Sicherung eines Kindes, z. B. nur mit dem Sicherheitsgurt, aber ohne Kindersitz, zieht eine Verwarnung von 30,-- EUR, bei mehreren Kindern von 35,-- EUR, nach sich. Wer einen Kindersitz auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung anbringt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 25,-- EUR. Wer den Beifahrerairbag nicht deutlich sichtbar mit einem entsprechenden Warnaufkleber kennzeichnet, muss mit einem Verwarnungsgeld von 5,-- EUR rechnen.

Wird ein Kind bei einem Unfall verletzt oder getötet, weil es nicht ordnungsgemäß gesichert war, so kann der Fahrzeugführer – unabhängig von der Unfallverursachung – strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung belangt werden. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht führt im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen bei der Geltendmachung des Personenschadens.

Quelle: www.adac.de

 

Kinder im Auto - Wichtiges

­Kinderrückhaltesysteme sind seit 1993 gesetzlich vorgeschrieben. Laut Gesetz muss jedes Kind, jünger als 12 Jahre oder kleiner als 150 cm, in einem größenentsprechendem Autositz angeschnallt im Auto transportiert werden. Nicht angeschnallte Kinder befinden sich in akuter Lebensgefahr. Ein Drittel dieser Kinder fährt nicht richtig angeschnallt im Auto mit. Völlig ungenügend ist es Kinder auf dem Schoß oder im Arm zu halten. Die Kräfte, die bei einem Aufprall oder plötzlichem harten Bremsen auftreten, übersteigen die eines Erwachsenen bei Weitem.

Wichtiges zum Airbag:
Airbags sind grundsätzlich für Erwachsene gemacht. Ein Kind auf dem Beifahrersitz kann von der Wucht des aufgeblasenen Airbags ersticken oder erschlagen werden.
Kinder unter zwölf Jahren sollten nicht auf einem Sitz, der durch Airbag gesichert ist, sitzen. Bei Kindern über zwölf Jahren sollte der Sitz so weit wie möglich zurück gestellt werden.
In neueren Automodellen können Airbags ausgeschaltet werden.

Beachten Sie bitte auch folgendes:

  • Erwachsene gehen am besten als gutes Vorbild voran und schnallen sich immer, auch auf kurzen Strecken, an.
  • Kinder sollten immer direkt im Autositz sitzen und nicht noch mit einem Kissen unter dem Hintern abgepolstert werden.
  • Den Kindern erklären, das Schreien und Herumhampeln den Fahrer ablenkt, also erklären Sie, dass Ruhe sehr wichtig im Auto ist.
  • Mit Kindern auf Langstrecke öfter mal eine Pause einlegen.
  • Bei geöffnetem Gurt sofort an die Seite fahren und dem Kind erklären, dass die Weiterfahrt erst stattfindet, wenn alle angeschnallt sind. Bei öfterem Auftreten den Verschluss austauschen.
  • Das Kind niemals unbeaufsichtigt im Autositz lassen, beim Versuch sich heraus zu winden, kann es sich erdrosseln.
  • Kinder grundsätzlich auf der Bürgersteigseite aussteigen lassen.

Quelle: www.strassenverkehrsamt.de

Ein Kindersitz im Auto muss dem jeweiligen Gewicht Ihres Kindes entsprechen. Orientieren Sie sich beim Kauf am europäischen Prüfzeichen und achten Sie auf einen sorgfältigen Einbau von Babyschale und Kindersitz.

Kinder müssen im Auto gesondert gesichert werden. Egal ob es nur kurz zum Supermarkt um die Ecke geht oder Sie eine lange Autofahrt vor sich haben: Denn im Vergleich zu gesicherten Kindern besitzen ungesicherte ein siebenmal höheres Risiko im Falle eines Autounfalls schwere oder tödliche Verletzungen davon zu tragen! Kinder, die unter 12 Jahre alt und kleiner als 150 cm sind, dürfen deshalb nur in Kindersitzen im Auto mitfahren, die amtlich genehmigt sind, sowie dem Gewicht des Kindes entsprechen. Am besten ist, Sie nehmen Ihr Kind zum Kauf des Kindersitzes mit: Dann kann es gleich Probe sitzen.

Wußten Sie schon, dass es Sie 30 EUR kostet, wenn Ihr Kind im Auto nicht ausreichend gesichert ist? Fährt Ihr Kind ganz ungesichert im Auto mit, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR und einem Punkt in Flensburg rechnen.

  • Achten Sie auf das ECE-Prüfzeichen (orangefarbenes Etikett mit der Aufschrift ECE-R 44; die Nummer 44-04 bzw. die mit 04 beginnende Prüfnummer kennzeichnet den neuesten Stand). Ab 08. April 2008 sind Kindersitze, deren Prüfnummer mit "01" oder "02" beginnen, verboten.
  • Beachten Sie die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers.
  • Der Kindersitz soll in mehreren Fahrzeugen verwendet werden? Berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Wahl.
  • Prüfen Sie, ob die Gurte Ihres Autos auf allen Sitzplätzen lang genug sind, vor allem für rückwärts gerichtete Systeme.
  • Wählen Sie den Kindersitz entsprechend der Befestigungsmöglichkeit in Ihrem Auto (ISOFIX, Dreipunkt- oder Beckengurte).

Quelle: www.das-sichere-kind.de

Doppelt sicher ist nicht immer besser

Beifahrer-, Seiten- und Kopf-Airbags, mit denen heute Neuwagen fast durchweg ausgerüstet sind, können bei der Verwendung von Kinderschutzsystemen zu Sicherheitsproblemen führen. Rückwärts gerichtete Kindersitze dürfen nur dann auf dem Beifahrersitz verwendet werden, wenn der Beifahrer-Airbag abgeschaltet ist. Vorwärts gerichtete Kindersitze sind auf dem Rücksitz am besten aufgehoben. Durch Seiten-Airbags ist Ihrem Kind zusätzlicher Schutz gegeben. Wichtig ist, dass sich im Bereich zwischen dem Kindersitz und der Airbag-Verkleidung keine Gegenstände (wie z. B. Kleidung oder Spielzeug) befinden. Diese könnten den Airbag behindern oder beim Auslösen des Airbags gegen Ihr Kind geschleudert werden.

Wußten Sie schon, dass es Sie 25 Euro kostet, wenn Sie eine rückwärts gerichtete Babyschale trotz aktiviertem Beifahrer-Airbag verwenden? Fehlt im Auto der entsprechende Warnhinweis, schlägt das mit 5 Euro zu Buche!

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  • kinder_im_auto.pdfKinder im Auto: Tipps für junge Familien und solche, die es werden wollen

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  • adac.pdfViele Fragen rund um die Sicherung unserer Kleinen im Auto - die ADAC-Spezialisten wissen Rat. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir die Themen in drei Gruppen aufgeteilt. [Quelle: www.adac.de]

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  • gdv_kindersitz.pdfFür den Schutz der Kinder ist jedoch nicht nur das Sichern allein, sondern auch die Qualität der Sicherung von großer Bedeutung. [Quelle: www.gdv.de]

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  • kind_im_auto.pdfRund zwei Drittel aller Kinder sind bei Fahrten im Auto nicht richtig gesichert. [Quelle: www.gdv.de]

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  • kinder_im_auto.pdfKinder im Auto: Tipps für junge Familien und solche, die es werden wollen vom TÜV

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  • mehr_sicherheit.pdfPD 33/2002: Mehr Sicherheit für Kinder im Auto - Neue GDV-Broschüre: "ISOFIX - Ein neues Befestigungssystem für Kindersitze" [Quelle: www.gdv.de]
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