Die Handwerkerregelung

Am 10. September 2014 läuft die fünfjährige Weiterbildungsfrist für Kraftfahrer ab. Dann müssen alle, die Fahrzeuge über 3,5 t beruflich bewegen, die gesetzlich vorgeschriebenen 35 Stunden Weiterbildung in ihre Fahrerlaubnis eintragen lassen.

Diese Weiterbildungspflicht gilt oft auch für Handwerksbetriebe, Baubetriebe und zahlreiche andere Branchen, denn das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schreibt EU-weit die Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer vor, um für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen. In Deutschland ist es am 10. September 2009 in Kraft getreten, in der Personenbeförderung mit den Führerscheinklassen „D“ bereits ein Jahr früher. Die Übergangszeit von fünf Jahren für den Nachweis der Schulungen läuft für den Güterkraftverkehr am 10.September 2014 ab. Für die Personenbeförderung endet die Übergangsfrist am 10. September 2013.

Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 5.000 Euro bis zu 20.000 Euro.

Alle selbstständigen und angestellten Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (inklusive Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) durchführen, müssen alle fünf Jahre insgesamt 35 Stunden Weiterbildung nachweisen. Das BKrFQG gilt in erster Linie für klassische Speditionen und Transportunternehmen des Güterkraftverkehrs sowie je nach Fahrereinsatz für Handwerker, Getränkehändler, Landschaftsgärtner, Möbelhäuser, usw.

Gibt es eine grundsätzliche Befreiung?

Nein!

Es ist ein Irrglaube, dass Handwerker, Möbelfahrer; Landschaftsgärtner oder Getränkefahrer generell vom BKrFQG ausgenommen sind. Denn auch Handwerker betreiben Güterkraftverkehr.

Handwerker fallen nur unter bestimmten Voraussetzungen unter die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. Ob diese im Einzelfall zutrifft, muss jeder Fahrer individuell prüfen. Im Zweifel entscheiden die Gerichte.

Beispiel

Ein Tischler baut in seiner eigenen Werkstatt mehrere Fenster im Rahmen einer Altbausanierung. Diese Fenster werden von ihm selber ausgeliefert und eingebaut.

--> Für diese Fahrt gilt die Ausnahmeregelung.

Beispiel

Ein Tischler lässt die Fenster für die Altbausanierung von einem Subunternehmer herstellen. Er ist somit an der Herstellung der Fenster nicht unmittelbar beteiligt. Nachdem die Fenster gebaut wurden, liefert der Tischler die Fenster wieder aus und baut sie ein.

--> Diese Fahrt fällt nicht unter die Ausnahmeregelung, da der Tischer die Fenster nicht selber gebaut/produziert hat.

Beispiel

Ein Getränkehändler, der seine Ware ausliefert, unterliegt grundsätzlich dem BKrFQG. Für ihn gelten keine Ausnahmeregelungen. Der Getränkehändler betreibt reinen Güterkraftverkehr in Form des Werkverkehrs.

Analog sind beispielsweise Auslieferungsfahrten von Kurierdiensten o.ä. zu betrachten.

--> Diese Fahrten fallen nicht unter die Ausnahmeregelung

Beispiel

Bei Auslieferungsfahrten von Möbeln liegt – auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden – der Schwerpunkt regelmäßig in der Fahrtätigkeit.

--> Diese Fahrt fällt nicht unter die Ausnahmeregelung

Beispiel

Bei einem Möbelstück handelt es sich um eine Einzelanfertigung, die in einem Schreinerbetrieb durch einen Schreiner angefertigt wurde. Dieser Schreiner liefert nun diese Einzelanfertigung zum Kunden und baut diese auch beim Kunden auf.

--> Für diese Fahrt gilt die Ausnahmeregelung.

Was tun, wenn Sie nicht sicher sind, ob Weiterbildungspflicht für Sie gilt?

Um gerichtliche Auseinandersetzungen und hohe Bußgelder zu vermeiden, empfehlen wir die Fahrer, die den Führerscheinklasse C1 oder C bzw. D1 oder D vor dem 09.09.2009 erworben haben, die vorbeugende Durchführung einer 35-Stunden-Weiterbildung.

Alle Fahrer, die die Führerscheinklasse C1 oder C bzw. D1 oder D nach dem 09.09.2009 erworben haben, müssen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) eine 140-Stunden-Weiterbildung und eine Prüfung bei der IHK erfolgreich absolvieren.

In beiden Fällen erhält man bei den zuständigen Führerscheinstellen den neuen EU-Kartenführerschein mit der Schlüsselzahl "95".

--> Ab Ende Mai 2021 gibt es statt einem Eintrag im Führerschein den Fahrerqualifizierungsnachweis.

BKrFQG Formular Handwerkerregelung

Das BKrFQG ab 2020

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