LKW- oder BUS-Führerschein verlängern
Jeder Besitzer von einem LKW bzw. BUS-Führerschein muss diesen regelmäßig verlängern. Der Grund dafür liegt in der hohen Schadensgefahr, die solch ein massives Gefährt in sich birgt.
Lesen Sie im Folgenden, was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihren LKW bzw. BUS-Führerschein verlängern wollen.
Grundlagen
In der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, also der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), ist vorgeschrieben, dass für bestimmte Führerscheinklassen eine festgesetzte Geltungsdauer existiert
§ 23 legt diese Frist dabei genau fest. Dort heißt es in der aktuellen Vassung in Absatz 1:
Das neue Führerscheinrecht sieht nur noch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S und T eine unbefristete Gültigkeitsdauer vor. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
- Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre (Achtung: Wenn Sie Inhaber der alten Klasse 3 sind, die auf die Klasse BE und C1E umgestellt werden kann, sind Sie von dieser Regelung nicht betroffen. Die Klassen C1 und C1E werden bei Umstellung unbefristet erteilt)
- Klassen C, CE: für fünf Jahre (Achtung: als Inhaber der alten Klasse 2, müssen Sie diese spätestens bei Erreichen Ihres 50. Lebensjahres auf die Klasse C/CE umstellen. Sonst dürfen Sie keine Fahrzeuge über 7,5 t führen. Bis zu diesem Alter sind Sie allerdings von der Pflicht zur ärztlichen Untersuchung befreit)
- Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre. Hinweis: Eine Verlängerung über das 50. Lebensjahr ist nur möglich, wenn zusätzlich die Eignung nach den Anforderungen der Anlage 5 FeV nachwiesen werden
Betroffen von dieser strengen Gültigkeitsfrist sind die Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE von Lkw und Bus. Inhaber müssen seit dem 1. Januar 1999 ihren LKW bzw. BUS-Führerschein alle fünf Jahre verlängern.
Allerdings wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV, 2013 durch die Verabschiedung einer neuen EU-Richtlinie ergänzt. Demnach ist nicht nur der LKW bzw. BUS-Führerschein zu verlängern.
Für die übrigen Führerscheinklassen, also zum Beispiel den normalen PKW-Führerschein, gilt nunmehr eine Ablauffrist. Diese Maßnahme nimmt dabei sogar Einfluss auf Dokumente, die vor dem Stichtag des 19. Januars 2013 ausgestellt wurden.
Nichtsdestotrotz sind die Hintergründe dieser Verlängerungsregelungen gänzlich verschieden. Die Einführung der sogenannten EU-Führerscheine 2013 diente vorrangig der Schaffung eines zentralen, EU-weiten Registers. Zudem sollte dadurch eine Fälschungssicherung gewährleistet werden. Die Vorschrift, den LKW-Führerschein regelmäßig zu verlängern, ist vor allem der Verkehrssicherheit geschuldet. Ähnliches gilt beim Führerschein für den BUS, bei welchem aufgrund der Personenbeförderung ebenfalls hohe Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen.
Neben der Verlängerung selbst unterliegen LKW bzw. BUS-Fahrer weiteren Pflichten, die im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und der zugehörigen Verordnung (BKrFQV) festgelegt sind.
Zunächst müssen Anwärter für den LKW bzw. BUS-Führerschein die sogenannte Grundqualifikation Güterkraft bzw. Personenverkehr erwerben. Diese dient gemäß § 4 BKrFQG der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und soll die allgemein beruflichen Fähigkeiten vom betreffenden Berufskraftfahrer durch die Vermittlung spezifischer Fertigkeiten bezeugen.
Schließlich müssen dann regelmäßig Weiterbildungen erfolgen, die der Betreffende nachweisen muss, wenn er seinen LKW bzw. BUS-Führerschein verlängern möchte. Die erste Weiterbildung muss fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation und dann weiterhin im Fünf-Jahres-Turnus stattfinden, um den LKW bzw. BUS-Führerschein erfolgreich zu verlängern. Diese Module sollen das erworbene Wissen immer wieder auffrischen. Alle fünf Jahre müssen daher fünf Weiterbildungen in einem Rahmen von jeweils 7 Stunden nachgewiesen werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifikation und Weiterbildung findet sich auf dem Führerschein in der Schlüsselnummer 95 in der Spalte 12 wieder.
Auch wenn die 5-Jahres-Frist einen klaren Rahmen liefert, können jedoch Unsicherheiten dahingehend entstehen, wann die Gültigkeit tatsächlich verfällt. In § 23 FeV ist daher genau festgelegt, ab wann die Frist einsetzt:
- Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt
Nach Unterlassen oder Vergessen, den Führerschein zu verlängern, darf kein LKW bzw. BUS mehr gefahren werden. Ohne eine entsprechende Verlängerung verliert der LKW bzw. BUS-Führerschein seine Gültigkeit.
Mit abgelaufener Klasse zu fahren ist genauso schwerwiegend, wie ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis zu führen. Das Fahren ohne gültigen LKW bzw. BUS-Führerschein ist eine Straftat und wird daher nicht mit einem Bußgeld geahndet, sondern kann gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen.
Außerdem droht bei wiederholter Begehung der Einzug des Fahrzeugs. Diese Maßnahme kann das Gericht auch bei einmaliger Tat mit dem Vorliegen eines besonders schweren Falls anordnen.
Mit ungültigem LKW bzw. BUS-Führerschein einen LKW bzw. BUS zu führen, bringt nicht nur Sie in Schwierigkeiten, sondern auch den Halter des Fahrzeugs. Denn Fahrer und Halter werden in einem solchen Fall beide haftbar gemacht!
Die Besonderheiten beim LKW-Führerschein
Hinsichtlich der Führerscheinverlängerung gilt für Berufskraftfahrer, die ihren Führerschein der Klasse C/CE verlängern, folgende Frist(en):
- wurde der Führerschein vor dem 1. Januar 1999 erworben, setzt die Auflage zur Führerscheinverlängerung erst ab dem 50. Lebensjahr ein, d.h. dass die regelmäßige Erneuerung ab dem 50. Geburtstag alle 5 Jahre erfolgen muss. Das entsprechende Datum ist im Führerschein in der Spalte 11 dokumentiert.
- wurde der Führerschein ab dem 1. Januar 1999 erworben, setzt die Auflage zur Führerscheinverlängerung sofort ein, d.h. dass die regelmäßige Erneuerung alle 5 Jahre erfolgen muss. Das entsprechende Datum ist im Führerschein in der Spalte 11 dokumentiert.
ACHTUNG: Sind Sie mehrere Jahre nicht in der entsprechenden Führerscheinklasse gefahren und haben die Führerscheinverlängerung ruhen lassen, kann es vorkommen, dass die Führerscheinbehörde ihnen auferlegt, die Fahrschulprüfung erneut abzulegen. Dieser Aufforderung müssen Sie nachkommen, wenn Sie Ihren Führerschein verlängern möchten. Sie müssen dann der Führerscheinstelle eine positive Teilnahmebestätigung an einer praktischen und in manchen Fällen auch einer theoretischen Prüfung vorlegen.
Die Besonderheiten beim BUS-Führerschein
Hinsichtlich der Führerscheinverlängerung gilt für Berufskraftfahrer, die ihren Führerschein der Klasse D/DE verlängern, folgende Frist(en):
- wurde der Führerschein vor dem 1. Januar 1999 erworben, gab es noch keine Klasse D/DE. Zu der Klasse 2 gab es die Personenbeförderung.Es gelten die Fristen der Klasse 2
- wurde der Führerschein ab dem 1. Januar 1999 erworben, setzt die Auflage zur Führerscheinverlängerung sofort ein, d.h. dass die regelmäßige Erneuerung alle 5 Jahre erfolgen muss. Das entsprechende Datum ist im Führerschein in der Spalte 11 dokumentiert.
ACHTUNG: Sind Sie mehrere Jahre nicht in der entsprechenden Führerscheinklasse gefahren und haben die Führerscheinverlängerung ruhen lassen, kann es vorkommen, dass die Führerscheinbehörde ihnen auferlegt, die Fahrschulprüfung erneut abzulegen. Dieser Aufforderung müssen Sie nachkommen, wenn Sie Ihren Führerschein verlängern möchten. Sie müssen dann der Führerscheinstelle eine positive Teilnahmebestätigung an einer praktischen und in manchen Fällen auch einer theoretischen Prüfung vorlegen.