Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Die Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV, ist eine Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr. Wer darf wann und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug führen? Das ist im Grunde die Hauptfrage, auf die die Fahrerlaubnisverordnung mit ihren Paragraphen, Vorgaben und Richtlinien die passende Antwort liefert. Doch ganz so leicht lässt sich die FeV dann doch nicht abspeisen.
Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung ist seit August 1998 die Nachfolgeregelung von Teil A (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und somit Bestandteil des Verkehrsrechtes. Bei der FeV handelt es sich um die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr. Davon sind in erster Linie Fahrzeugführer betroffen, die einen Bus, ein Taxi oder einen LKW steuern. Denn schließlich tragen diese Personen eine besondere Verantwortung und müssen daher in regelmäßigen Abständen laut Fahrerlaubnisverordnung ärztliche Untersuchungen absolvieren und somit die medizinische bzw. psychologische Eignung nachweisen. Aber auch jeder andere Verkehrsteilnehmer wird in der FeV thematisiert.
Durch die Neuregelung und das Inkrafttreten der FeV im Verkehrsrecht sollte eine Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes geschaffen werden. Durch die Zusammenfassung der verschiedenen Fahrerlaubnisvorschriften in einer Verordnung, eben der FeV, wird zugleich die Übersicht erleichtert und der Grad der Verbindlichkeit sowie die Bedeutung der Bestimmung erhöht. Zusätzlich enthält die FeV auch neue Bestimmungen über das zentrale Fahrerlaubnisregister, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und die Fahrerlaubnisprüfung.
Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen und Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung muss mit Sanktionen gerechnet werden, die in dem aktuellen Bußgeldkatalog bzw. der aktuellen Bußgeldtabelle bestimmt sind. Das Strafmaß umfasst dabei den Bußgeldbescheid bzw. das Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot.
An dieser Stelle wollen wir noch darauf aufmerksam machen, dass die FeV nichts mit der FEV Aachen gemein hat. Bei der FEV aus Aachen handelt es sich um einen der größten unabhängigen Entwicklungsdienstleister im Bereich der Entwicklung von Fahrzeugtechnik und Verbrennungsmotoren. Die FEV GmbH, die ihren Hauptsitz in Aachen hat, entwickelt und produziert Motoren für Nutzfahrzeuge, PKW, Lokomotiven, Schiffe sowie für Geräte. Darüber hinaus werden von der FEV Aachen auch noch Mess- und Prüfstände gefertigt. Zu den Auftraggebern der FEV können alle namhaften Fahrzeughersteller der Welt gezählt werden. Doch trotz des gleichen Kürzels, haben die FEV in Aachen und die Fahrerlaubnisverordnung nichts miteinander zu tun.
Inhaltlicher Aufbau der FeV
Um sich genau vor Augen zu führen, welche Themenbereiche die FeV im Verkehrsrecht behandelt, werden wir Ihnen im Folgenden den Aufbau und Inhalt aufzeigen. Dabei lässt sich sagen, dass die Fahrerlaubnisverordnung fünf Bereiche umfasst, deren Inhalt sich in folgende Abschnitte untergliedert:
- Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am StraßenverkehrIn diesem Bereich sind die grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung in den Paragraphen 1 bis 3 zusammengefasst.
- Führen von KraftfahrzeugenIn diesem Bereich der FeV werden die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis, die Verfahrensvorschriften bei der Zuteilung eines Führerscheins, das Mindestalter, die Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, das Punktesystem, die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen sowie die Maßnahmen für die Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis behandelt.
- Das Kapitel umfasst die Paragraphen 4 bis 48b, die wiederum auf folgende zehn Abschnitte verteilt sind: Allgemeine Regelungen; Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrerlaubnis auf Probe; Fahreignungs-Bewertungssystem; Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen; Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Fernziel-Reisen; Begleitetes Fahren ab 17 Jahre. Das Thema Führen von Kraftfahrzeugen ist zumindest von der Anzahl der Paragraphen das umfangreichste in der Fahrerlaubnisverordnung.
- RegisterIn diesem Bereich wird die Verfahrensweise für die Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg geregelt. Das Kapitel umfasst die Paragraphen 49 bis 64.
- Anerkennung und Begutachtung für bestimmte AufgabenIn diesem Bereich wird beschrieben, wer welche ärztliche und/oder psychologische FeV-Untersuchung durchführen darf. Dazu gehören die Paragraphen 65 bis 72, worunter auch Regelungen für die Begutachtungsstelle für Fahreignung, Sehteststelle, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder Verkehrspsychologische Beratung bestimmt werden.
- Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und SchlussvorschriftenIn diesem Bereich sind die Ahndungen sowie das Bußgeld bei Vergehen bzw. Verstößen gegen die Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Hierzu gehören die FeV-Paragraphen 73 bis 78, wobei noch weitere allgemeine Anlagen zur Information der einzelnen Regelungen/Bestimmungen in diesem Kapitel enthalten sind.
Die wichtigsten Paragraphen der FeV
§ 1 FeV: Grundregel der Zulassung
- Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist
§ 2 FeV: Eingeschränkte Zulassung
- Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen
- Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen
- Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden
§ 3 FeV: Einschränkung und Entziehung der Zulassung
- Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (…)
- Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung
§ 11 FeV: Eignung
Im 2. Kapitel zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisverordnung mit seinen zehn verschiedenen Schwerpunkten finden sich einer ganzen Reihe von Vorschriften wieder, mit denen Verkehrsteilnehmer durchaus des öfteren Bekanntschaft machen bzw. diese von besonders hohem Interessen sind oder sein sollten. So wird in Paragraph 11 festgehalten, welche Eignung seitens der Verkehrsteilnehmer überhaupt erbracht werden muss, um die Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu schaffen. In Auszügen heißt es dabei:
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
- Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (…)
- Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens
- Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen
§ 12 FeV: Sehvermögen
Um im Straßenverkehr wortwörtlich den Durchblick zu behalten, muss jeder Kraftfahrzeugführer über ein gewisses Maß an Sehstärke verfügen. Wie hier die Vorgaben aussehen und welche Regelungen gelten, regelt der Paragraph 12 der Fahrerlaubnisverordnung, den wir Ihnen auszugsweise im Folgenden vorstellen.
- Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle (…) durchgeführt. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen
- Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken
- Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens (…) zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen
§ 16 FeV: Theoretische Prüfung
Um den Führerschein und somit der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr nachzukommen, müssen Bewerber neben der praktischen Fahrprüfung auch eine theoretische Prüfung ablegen. Welche Regelungen hierbei gelten, wird durch den Paragraphen 16 der Fahrerlaubnisverordnung geklärt.
- In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist
- Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1
- Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen (…)
§ 24a FeV: Gültigkeit von Führerscheinen
Doch wie lange ist ein Führerschein überhaupt gültig? Wie sehen die Fristen und Vorschriften aus? Wann muss ich meinen alten Führerschein gegen einen neuen tauschen? Fragen, auf die längst nicht jeder Führerscheinbesitzer eine Antwort parat hat. Das übernimmt der Paragraph 24a, in dem es u.a. heißt:
- Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet
- Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen
- Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist