Winterreifen nicht nur ein Sicherheitsaspekt?
Wer seine Leidenschaft auch bei Kälte ausleben möchte, kommt um Winterreifen nicht herum. Denn das Unfallrisiko ist im Winter sechsmal höher als auf sommerlichen Straßen. Und das kann in Deutschland teuer werden. Denn selbst, wenn man unverschuldet im Winter in einen Unfall mit Sommerreifen verwickelt wird, kann man eine 20%ige Mitschuld bekommen. Manche Versicherungen räumen sogar vergünstigte Konditionen ein, wenn man mit Winterreifen unterwegs ist.
Im Vergleich zu Sommerreifen sind Winterreifen beim Bremstest auf Schnee unschlagbar. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt der Bremsweg 35 m. Ein Fahrzeug mit Sommerreifen benötigt 43 m. Auf vereister Fahrbahn zeigen sich die Vorteile noch deutlicher: Der Wagen mit Winterreifen steht nach 57 m, der mit Sommerreifen erst nach 68 m - bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur 30 km/h.
Erhöhtes Aquaplaning-Risiko bei Restprofiltiefe
Bei einer Hauptuntersuchung wird eine Reifenprofiltiefe von 1,6 Millimeter gerade noch akzeptiert. Auf nassern Straßen schleift sich diese Hausnummer kurz vor der letzten Rille indes zum ernst zu nehmenden Sicherheitsdefizit ab. Das Aquaplaning-Risiko steigt deutlich, der Bremsweg wird länger. Ein Auto mit neuwertiger Bereifung kommt auf nassem Asphalt aus Tempo 100 nach 63 Metern zum Stehen. Sind noch vier Millimeter Profil vorhanden, beträgt der Bremsweg knapp 70 Meter. Hat der wagen ein Restprofil von 1,6 Millimeter, braucht er über 90 Meter bis zum Stillstand.
Trotz gestiegener Autokosten ist am falschen Ende gespart, wenn Reifen bis auf Mindestprofiltiefe heruntergefahren werden. Experten raten, Exemplare mit weniger als vier Millimeter Profil zu erneuern. Pneus, die stärker abgefahren sind, schieben bei Nässe eine Bugwelle vor sich her, stauen Wasser an und schwimmen auf - Aquaplaning. Die Folge: Lenken und Bremsen sind in einer solchen Situation kaum noch möglich. Kommt es deshalb zum Unfall, kann dies finanzielle Konsequenzen haben: Laut einem Urteil des Landgerichts Itzehoe (AZ 3 O 153/00) handelte ein Autofahrer, der mit Reifen am gerade noch zulässigen Limit unterwegs war, "grob fahrlässig" - er blieb auf einem Teil des Schadens sitzen.
(aus: Auto Moto und Sport)