Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr

Übermüdete Fahrer auf Lastkraftwagen oder Bussen gefährden sich selbst und stellen eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar. Die Europäische Gemeinschaft hat deshalb Verordnungen erlassen welche die Fahrer von LKWs und Bussen zur Einhaltung höchstzulässiger Lenkzeiten, Mindestruhezeiten sowie Pausen und die Fuhrunternehmer zur Überwachung ihrer Fahrer und den Einbau von Kontrollgeräten in die Fahrzeuge verpflichten.
Durch internationale Verträge (AETR) wurden diese Regelungen auch in Drittstaaten zur verbindlichen Grundlage für den Güterverkehr gemacht.
Auf nationaler Ebene wurde die Einhaltung und die Aufzeichnung von Lenk-, Ruhezeiten und Pausen auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t sowie Fahrzeugen zur Beförderung von mehr als 9 Personen geregelt.
Die Verwaltungsbehörden der Stadt- und Landkreise überwachen in den Güter- und Personenverkehrsbetrieben den Arbeitszeitschutz von Kraftfahrern und Beifahrern nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 3821 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen und weiterer hierzu erlassener Verordnungen. Dabei kontrollieren sie insbesondere auch die Einhaltung der internationalen, europäischen und nationalen Regelungen über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Pausen des Fahrpersonals.
Grundlagen für den Vollzug des Fahrpersonalrechts sind:

  • VO (EG) 561/200
  • VO (EWG) 3821/85
  • AETR
  • Fahrpersonalgesetz
  • Fahrpersonalverordnung

Für das Führen von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, benötigen die Fahrer zusätzlich zu der neuen Fahrerlaubnis in Scheckkartenformat (Kartenführerschein/EU-Führerschein) eine spezielle Fahrerkarte für die vorgeschriebene Benutzung des digitalen Kontrollgerätes, mit dem u. a. die Lenk-, Ruhezeiten und Pausen sowie die anderen Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Die Fahrerkarte kann in Baden-Württemberg bei den ausgewiesenen TÜV- und DEKRA-Stellen beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie nebenstehend unter dem Link „Ausgabestellen von Kontrollgerätekarten für das digitale Kontrollgerät".
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Für inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (EU-Führerschein),
  • im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise § 1 der Fahrpersonal-Verordnung zu beachten sind,
  • einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,
  • Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
  • ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.

Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre.
Die Kosten für die Erteilung einer Fahrerkarte betragen derzeit in Baden-Württemberg 32,00 Euro. Weitere Informationen finden Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt und beim Bundesamt für Güterverkehr.

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