Weshalb müssen Sie die Fahrerkarte auslesen?
Wer mit einem schweren Lastkraftwagen unterwegs ist, trägt besondere Verantwortung im Straßenverkehr. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber Berufskraftfahrern konkrete Lenkzeiten vor, die nicht überschritten werden dürfen. Die gesetzlichen Ruhezeiten hingegen kann ein Berufskraftfahrer nicht unterschreiten, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Damit sich die Lenk- und Ruhezeiten eines einzelnen Berufskraftfahrers überprüfen lassen, muss dieser bei jeder Fahrt eine sogenannte Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber (auch als Tachograph oder Kontrollgerät bezeichnet) seines Fahrzeuges stecken. Versäumt er dies, droht ein Bußgeld wegen Fahrens ohne Fahrerkarte. Auf dieser Karte werden alle Informationen zu den Fahrten gespeichert. Sie können gegebenenfalls von Polizei oder Zoll ausgelesen und damit kontrolliert werden.
Als Berufskraftfahrer sind sie jedoch auch dazu verpflichtet, die Fahrerkarte auslesen und die Daten auf Ihrer Karte archivieren zu lassen.
rechtlichen Bestimmungen
Die rechtlichen Bestimmungen für Fahrerkarten finden Sie in der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV). Zum Thema „Fahrerkarte auslesen“ besagt § 2 Absatz 5 Satz 2 der FPersV folgendes:
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.“
Jeder Arbeitgeber, der Berufskraftfahrern beschäftigt, ist verpflichtet die Fahrerkarten der Berufskraftfahrern auszulesen. Dieser muss sämtliche ausgelesenen Daten auf Verlangen der jeweiligen Behörde zur Verfügung stellen (§ 2 Absatz 5 Satz 4 FPersV). Jedes Unternehmen, welches Berufskraftfahrern beschäftigt, ist außerdem dazu verpflichtet, die Daten mindestens ein Jahr lang zu archivieren, falls die Behörden auch noch längere Zeit später entsprechende Nachweise benötigen (§ 2a FPersV).
Die Vorschriften zur Datensicherung von Fahrerkarten gelten nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten Europäischen Union. Grundlage dafür bildet die „Verordnung der Kommission zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten“ vom 1. Juli 2010. Diese schreibt die Zeiträume vor, in denen die Daten von Fahrerkarte und Tachometer gespeichert werden müssen. Allerdings ist in dieser Verordnung nur davon die Rede, dass die Daten alle 28 Tage gesichert werden müssen, an denen Tätigkeiten aufgezeichnet werden. Wenn ein Fahrer nur an manchen Arbeitstagen fährt, muss er seine Karte demnach auch seltener auslesen.
Sie müssen alle 28 Tage die Daten der Fahrerkarte auslesen lassen, weil der digitale Tachograph nach Ablauf dieser Zeit unter Umständen damit beginnt, ältere Daten zu überschreiben.
Was wird auf der Fahrerkarte gespeichert?
Auf einer Fahrerkarte sind in der Regel folgende Daten gespeichert, aus denen sich im Wesentlichen ableiten lässt, ob Fahrer die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten haben:
- Angaben zum Hersteller von Gerät und Sensor
- Identifizierungs- und Registrierungsnummer des LKW / BUS
- Identität des Kraftfahrers
- Sicherheitselemente und Ereignisse
- Auflistung der Fehlfunktionen von Karte und Fahrtenschreiber
- Kontrollaktivitäten
- Auflistung aller Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Unterbrechungen der Lenkzeiten für mindestens 28 Tage
- Geschwindigkeit in den letzten gefahrenen 24 Stunden (in Sekundenschritten)
- Kilometerstand des Fahrzeuges
- Aktivierungs- und Werkstattdaten
Die Lenk- und Ruhezeiten werden für mindestens 28 Tage auf der Fahrerkarte gespeichert. Oft deckt die Karte jedoch einen noch längeren Zeitraum ab. Wann der Fahrtenschreiber beginnt, ältere Daten auf der Karte zu überschreiben, hängt davon ab, wann deren Speicherkapazität zur Neige geht.
Wie können Sie die Daten der Fahrerkarte auslesen lassen?
Ein Arbeitgeber, welcher Berufskraftfahrer beschäftigt, muss ein Gerät besitzen, mit dem er die Daten, welche ein digitaler Tachograph aufzeichnet, auslesen kann. Damit muss er alle 28 Kalendertage die Fahrerkarten mittels Lesegerät auslesen. Der Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, sich diese Daten anzuschauen und seine Berufskraftfahrer darauf hinzuweisen, wenn diese gegen geltende Regeln verstoßen haben.
Von der Auslesepflicht ebenfalls betroffen ist der digitaler Tacho. Das Auslesen der Fahrtenschreiber muss alle 3 Monate durch den Arbeitgeber veranlasst werden. Dadurch können sämtliche Fahrzeiten von einem Fahrzeug archiviert werden.
Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.