Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wer ohne gültigen Führerschein ein Fahrzeug führt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis Verordnung (FeV).
Wer jedoch ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, begeht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sogar eine Straftat.
Hier finden Sie die Erklärungen im Einzelnen.
Das Strafmaß
Die Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine meist mit Verwarnungs- oder mit Bußgeld bewehrte Sanktionsnorm für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht.
Verwarnt wird der Fahrzeugführer in diesem Fall also für das Nichtmitführen der Führerschein-Urkunde. Bundesweit ist hierfür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig. Wer jedoch ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, begeht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat. Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht ein Verhalten, das durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Solche Strafen sind üblicherweise die Freiheitstrafe oder die Geldstrafe. Zusätzlich kann vom Gericht z.B. bei Verkehrsvergehen der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Führerschein und Fahrerlaubnis – was ist was?
Für den fehlenden Führerschein gibt es nur ein Verwarnungsgeld und bei fehlender Fahrerlaubnis droht sogar eine Freiheitsstrafe!!!??? Tja, Führerschein und Fahrerlaubnis sind eben nicht das Gleiche. Da gibt es ganz wichtige Unterschiede, die allein die genannten Sanktionen schon deutlich machen.
Der Führerschein
Der Führerschein ist eine Urkunde, ein Dokument, das bei jeder Fahrt mit sich zu führen ist, und das dem Inhaber bescheinigt, dass er im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Die Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis hingegen ist die Zulassung im Straßenverkehr, der eine Eignungsprüfung vorausgeht, auch Fahrprüfung genannt. Ablauf und Richtlinien dieser Fahrprüfung in Deutschland sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Die Fahrerlaubnis ist übrigens an einen bestimmten Fahrzeugtyp (Fahrzeugklasse) gebunden: Motorrad, Pkw, Lkw, Bus, etc. (Klasse A, B, C, D, etc.). Wer also einen Lkw ohne Lkw-Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen fährt, macht sich ebenfalls strafbar. Der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland ist auch dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führt, aber seine ausländische Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umgeschrieben wurde, ihm die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder ein zeitlich befristetes Fahrverbot verhängt wurde.
Achtung!
Übrigens, wer als Fahrzeughalter wissentlich jemanden ohne Fahrerlaubnis fahren lässt, macht sich ebenfalls nach § 21 StVG strafbar.
Freiheitstrafe droht
Es wurde bereits erwähnt: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen sogar Freiheitstrafen bis zu einem Jahr. Dann nämlich, wenn der Delinquent ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes (Mittäterschaft) verboten wurde.
Fahrverbote können für ein bis drei Monate verhängt werden. Sie werden in der Regel als Nebenstrafe einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar - auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in Verwahrung gegeben wurde und sich noch im Besitz des Inhabers befindet. Fahrverbote können auch als Nebenfolge einer Bußgeldentscheidung verhängt werden. Beispielsweise werden Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 31 km/h innerorts mit einem Fahrverbot für einen Monat geahndet. Bei einem Punktestand von 18 in Flensburg wird übrigens ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen. Und im Gegensatz zum Fahrverbot ist der Entzug der Fahrerlaubnis dauerhaft. Das heißt, die Fahrerlaubnis muss neu erteilt werden bzw. der Delinquent muss diese neu beantragen und die zuständige Behörde diesem Antrag zustimmen.
Entzieht das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, so ist gleichzeitig bestimmt, dass für die Dauer von mindestens sechs Monaten und bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Fahren ohne Fahrerlaubnis: mögliche Strafen im Überblick
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird auch bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. § 94 der Strafprozessordnung besagt, dass a) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen sind und b) Gegenstände, die sich im Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird auch bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist.
- Zusätzlich zur Freiheits- oder Geldstrafe kann auch das Fahrzeug des Täters eingezogen werden, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder als Halter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zugelassen hat. Gleiches gilt auch dann, wenn gegen den Täter eine Fahrsperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet war oder er als Halter angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand mit Fahrsperre das Fahrzeug führt.
- Fahrzeugeinzug droht auch Tätern, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat schon einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Fahrverbots verurteilt worden sind. Gleiches gilt für Täter, die schon einmal als Fahrzeughalter wegen der Anordnung oder Zulassung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind.
Übrigens
Fahrerlaubnisentzug droht auch generell bei Ungeeignetheit oder Nicht-Befähigung des Fahrers. Gemeint sind damit körperliche und geistige Dispositionen, wie z.B. mangelnde Seefähigkeit oder Epilepsie aber auch der Charakter eines Menschen. Wer wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstößt, ist laut Gesetz ebenfalls ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen.
Textquelle: www.bussgeldkatalog-mpu.de
Konsequenzen für den Versicherungsschutz
Wenn Sie ohne gültige Fahrerlaubnis hinter dem Steuer eines Autos Platz nehmen und einen Unfall verursachen, hat dies nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern schränkt auch Ihren bestehenden Versicherungsschutz massiv ein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss zwar dennoch in vollem Umfang für den Schaden des Unfallgegners aufkommen, kann jedoch im Gegenzug Regress von Ihnen fordern. Da es sich beim Fahren ohne Führerschein um eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls handelt, kann der Versicherer nach Regulierung des Schadens maximal 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer zurück verlangen.
Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung kann die Vollkaskoversicherung die Leistung sogar gänzlich verweigern, wenn der Unfallfahrer ohne Fahrerlaubnis unterwegs war. Denn grundsätzlich gehört es zu den ständigen Pflichten des Versicherungsnehmers, die gesetzeskonforme Verwendung des versicherten Wagens sicherzustellen. Bei einer entsprechenden Pflichtverletzung muss der Versicherungsnehmer den Schaden daher aus eigener Tasche zahlen.
Vorsicht beim Verleihen von Autos?
Aufpassen müssen auch Fahrzeughalter, die ihr Auto an Freunde oder Bekannte verleihen. Wer sein Auto nämlich an eine Person verleiht, die momentan gar keine gültige Fahrerlaubnis hat, macht sich nach § 21 StVG ebenfalls strafbar. Darüber hinaus riskiert der Fahrzeughalter auch noch, seinen Kaskoschutz zu verlieren und muss im Falle eines Unfalls mit Regressforderungen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen. Da eine Mitschuld nicht nur bei Vorsatz (also wenn der Verleiher von der fehlenden Fahrerlaubnis weiß), sondern auch schon bei Fahrlässigkeit angenommen wird, sollten Sie unbedingt vorab klären, ob der Entleiher eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Fazit
Fahren ohne Führerschein ist keinesfalls als Kavaliersdelikt anzusehen und kann den Verkehrssünder teuer zu stehen kommen. Auf der einen Seite drohen einem Autofahrer, der ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist, strafrechtlichen Konsequenzen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe. Wer mehrfach erwischt wird, muss zudem mit einer Sperrfrist rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug eingezogen werden. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen wirkt sich das Fahren ohne Führerschein aber auch negativ auf den Versicherungsschutz aus. Während die Vollkaskoversicherung die Leistungen in diesem Fall verweigern kann, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem für den Schaden des Unfallopfers aufkommen. Danach kann sie jedoch bis zu 5.000 Euro Regress fordern.
Textquelle: www.kfzversicherungen.org