Der Bussgeldkatalog
Begeht jemand im Straßenverkehr eine Pflichtverletzung, wird dies auf unterschiedliche Weise geahndet. Handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, so wird dieser mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,00 Euro und 35,00 Euro geahndet. Ein schwerer Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ab 40,00 Euro verfolgt. Dies hat zugleich eine Eintragung mit Punkten (Punktesystem) im Bundeszentralregister in Flensburg zur Folge. Eine weitere Folge kann ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten sein.
Die im Bußgeldkatalog genannten Bußgelder sind Regelsätze, von denen je nach den Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten abgewichen wird, z.B. frühere Verstöße, die noch nicht getilgt sind, grob fahrlässiges oder gar bedingt vorsätzliches Verhalten, Verstoß mit Sachbeschädigung oder Körperverletzung.
Werden durch eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so werden die einzelnen Verstöße betragsmäßig nicht zusammen gerechnet. Fährt jemand beispielsweise ein Kfz mit mehreren abgefahrenen Reifen, so werden die Bußgelder nicht für jeden einzelnen abgefahrenen Reifen addiert. Bei mehreren Verstößen durch eine Handlung kommt nur der höchste Regelsatz in Ansatz, der allerdings angemessen erhöht werden kann.
Liegt eine Verkehrsstraftat vor, leitet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Betroffenen ein. Eine Straftat kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Als weitere Folge kann diese mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sein. Eine Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat wird im Bundeszentralregister eingetragen und mit 5 bis 7 Punkten bewertet.
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog (Stand: 01. August 2006)
Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie
- Bußgelder
- Geldstrafe
- Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg
- Fahrverbot
Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.
Es handelt sich hier nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen.
Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes. Links zu diesem Angebot sowie zu den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden sich in der Kontextspalte auf der rechten Seite.
Alphabetisches Verzeichnis des Auszugs aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
- Abbiegen - Abstand - Alkohol - Autobahn
- Bahnübergänge
- Fahrerflucht - Fahrzeugmängel - Fußgängerüberweg
- Geschwindigkeit - Grünpfeil - Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht
- Handyverbot - Hauptuntersuchung
- Rechtsfahrgebot - Rote Ampel
- Sonntagsfahrverbot Lkw
- überholen
- Vorfahrt
Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab 40 Euro müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe je nach Schwere des Verstoßes bei einmaliger Begehung oder in Verbindung mit einem weiteren Verstoß auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Eintragungen in das Verkehrszentralregister ("Verkehrssünderkartei")
Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:
- Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
- Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde
- Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit. Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen
- Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen
Bewertung
Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden 1-4 Punkte verhängt, für Straftaten je nach Art und Schwere 5-7 Punkte.
Löschungen
- Nach Ablauf einer festgesetzten Tilgungsfrist erfolgt automatisch eine Löschung der Einträge und Punkte.
Tilgungsfristen
Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre. Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre. Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.
Sind wegen mehrer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.
Fristbeginn
Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.
Auskunft aus dem Register
Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (Nur per Post, kein Fax!) eine kostenfreie Auskunft. Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich. Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält. Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:
Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg
Antragsformulare finden sich unter anderem im Internet unter www.kba.de
Eine Anfrage an Flensburg, ob Nachteiliges über den Antragsteller eingetragen ist, richtet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor Ausfertigung eines Ersatzführerscheines.
Die Eintragungen werden vom Kraftfahrtbundesamt vorläufig bepunktet. Bei einem Stand von mindestens acht Punkten benachrichtigt es die zuständige Verwaltungsbehörde.
Maßnahmen zum Punktestand
Wird ein bestimmter Punktestand erreicht, leitet die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen ein:
- ab 8 Punkten: Der Betroffene erhält eine schriftliche Unterrichtung mit Verwarnung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
- ab 14 Punkten: Der Betroffene wird zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Falls er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung.
- Darüber hinaus erfolgt ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
- ein Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
- ab 18 Punkten: Es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis. (In bestimmten Fällen kann stattdessen ein 6-monatiges Fahrverbot verhängt werden.)
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel ein Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.
Bußgeldkatalog
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734).
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Bußgeldkatalog
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.
§ 2 Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
§ 3 Bußgeldregelsätze
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnungen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
§ 4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bußgeldkatalog (BKat)
Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
a) Straßenverkehrs-Ordnung | |||
Grundregeln | |||
1 | Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt | § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1 |
|
1.1 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt | 10 € | |
1.2 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert | 20 € | |
1.3 | einen anderen gefährdet | 30 € | |
1.4 | einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist | 35 € | |
1.5 | Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt | § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 4 |
30 € |
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | |||
2 | Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt | § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
5 € |
2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
10 € |
2.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
3 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen | ||
3.1 | der rechten Fahrbahnseite | § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
10 € |
3.1.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
20 € |
3.2 | des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert | § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
20 € |
3.3 | der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen | § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
25 € |
3.3.1 | - mit Gefährdung | § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
35 € |
3.4 | eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer | § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
10 € |
3.4.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
15 € |
3.4.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
3.4.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
4 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
|
4.1 | bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet | 80 € | |
4.2 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert | 80 € | |
5 | Schienenbahn nicht durchfahren lassen | § 2 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
5 € |
5a | Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst | § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs 1 Nr. 2 |
20 € |
5a.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
40 € |
6 | Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | § 2 Abs. 3a Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
140 € |
7 | Als Radfahrer oder Mofafahrer | ||
7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren | § 2 Abs. 4 Satz 2 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b § 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
7.1.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4 |
20 € |
7.1.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
7.2 | Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt | § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
10 € |
7.2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
15 € |
7.2.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
7.2.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
Geschwindigkeit | |||
8 | Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren | ||
8.1 | trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a |
100 € |
8.2 | in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 |
35 € |
9 | Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten | § 3 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 3 |
80 € |
9.1 | um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art |
Tabelle 1 Buchstabe a | |
9.2 | um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen | Tabelle 1 Buchstabe b | |
9.3 | um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen | Tabelle 1 Buchstabe c | |
10 | Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen | § 3 Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 3 |
80 € |
11 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit | § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325) § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
|
11.1 | Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art |
Tabelle 1 Buchstabe a | |
11.2 | kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen | Tabelle 1 Buchstabe b | |
11.3 | anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen | Tabelle 1 Buchstabe c | |
Abstand | |||
12 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | § 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 |
|
12.1 | bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h | 25 € | |
12.2 | - mit Gefährdung | § 4 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 |
30 € |
12.3 | - mit Sachbeschädigung | 35 € | |
12.4 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug | § 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 |
35 € |
12.5 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug | Tabelle 2 Buchstabe a | |
12.6 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug | Tabelle 2 Buchstabe b | |
13 | Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst | ||
13.1 | - mit Gefährdung | § 4 Abs. 1 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 |
20 € |
13.2 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
14 | Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten | § 4 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 |
25 € |
15 | Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | § 4 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 4 |
80 € |
Überholen | |||
16 | Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
30 € |
16.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
35 € |
17 | Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
100 € |
18 | Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt | § 5 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
80 € |
19 | Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
100 € |
19.1 | und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
150 € |
19.1.1 | – mit Gefährdung | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
250 € Fahrverbot 1 Monat |
19.1.2 | – mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
300 € Fahrverbot 1 Monat |
20 | Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) | § 5 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
70 € |
21 | Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug | § 5 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
120 € |
21.1 | – mit Gefährdung | § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
200 € Fahrverbot 1 Monat |
21.2 | – mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
240 € Fahrverbot 1 Monat |
22 | Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet | § 5 Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
80 € |
23 | Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten | § 5 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
30 € |
23.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
35 € |
24 | Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet | § 5 Abs. 4 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
10 € |
25 | Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert | § 5 Abs. 4 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
20 € |
26 | Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht | § 5 Abs. 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
30 € |
27 | Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen | § 5 Abs. 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
10 € |
28 | Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte | § 5 Abs. 7 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 |
25 € |
28.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 7 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 |
30 € |
Fahrtrichtungsanzeiger | |||
29 | Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt | § 5 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 10 § 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306) § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
10 € |
Vorbeifahren | |||
30 | An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 6 |
20 € |
30.1 | - mit Gefährdung | § 6 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 |
30 € |
30.2 | - mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge | 35 € | |
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge | |||
31 | Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet | § 7 Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 7 |
30 € |
31.1 | - mit Sachbeschädigung | § 7 Abs. 5 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 |
35 € |
Vorfahrt | |||
32 | Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren | § 8 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 8 |
10 € |
33 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert | § 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8 |
25 € |
34 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet | § 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8 |
100 € |
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren | |||
35 | Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben | § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
10 € |
35.1 | - mit Gefährdung | § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 |
30 € |
35.2 | - mit Sachbeschädigung | 35 € | |
36 | Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert | § 9 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
5 € |
37 | Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben | § 9 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
10 € |
37.1 | - mit Behinderung | § 9 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 |
15 € |
37.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
37.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
38 | Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt | § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
10 € |
38.1 | - mit Behinderung | § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 |
15 € |
38.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
38.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
39 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
10 € |
40 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 |
70 € |
41 | Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 |
70 € |
42 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen | § 9 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
10 € |
43 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 |
70 € |
44 | Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9 |
80 € |
Kreisverkehr | |||
45 | Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn | ||
45.1 | Gehalten | § 9a Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9a |
10 € |
45.1.1 | - mit Behinderung | § 9a Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a |
15 € |
45.2 | Geparkt | § 9a Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9a |
15 € |
45.2.1 | - mit Behinderung | § 9a Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a |
25 € |
46 | Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet | § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9a |
35 € |
Einfahren und Anfahren | |||
47 | Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet | § 10 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 10 |
30 € |
47.1 | - mit Sachbeschädigung | § 10 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 |
35 € |
/48) | (weggefallen) | ||
Besondere Verkehrslagen | |||
49 | Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert | § 11 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 |
20 € |
50 | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet | § 11 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 11 |
20 € |
Halten und Parken | |||
51 | Unzulässig gehalten | ||
51.1 | in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen |
§ 12 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
10 € |
51.1.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
15 € |
51.2 | in "zweiter Reihe" | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
15 € |
51.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
20 € |
51a | An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
15 € |
51a.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
25 € |
51a.2 | länger als 1 Stunde | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
25 € |
51a.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
35 € |
51a.3 | wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
40 € |
52 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen |
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
52.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
25 € |
52.2 | länger als 1 Stunde | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
25 € |
52.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
35 € |
53 | Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
35 € |
53.1 | und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | § 12 Abs. 1 Nr. 8 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
50 € |
54 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen |
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
10 € |
54.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
15 € |
54.2 | länger als 3 Stunden | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
20 € |
54.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
30 € |
55 | Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild) § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
35 € |
56 | In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) |
§ 12 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
30 € |
57 | Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3b Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
20 € |
58 | In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
20 € |
58.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
25 € |
58.2 | länger als 15 Minuten | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
30 € |
58.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
35 € |
59 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | § 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
20 € |
59.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
30 € |
60 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) |
§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
25 € |
60.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 |
35 € |
61 | Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet | § 12 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
10 € |
62 | Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr. 12 |
10 € |
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit | |||
63 | An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 13 Abs. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 13 |
5 € |
63.1 | bis zu 30 Minuten | 5 € | |
63.2 | bis zu 1 Stunde | 10 € | |
63.3 | bis zu 2 Stunden | 15 € | |
63.4 | bis zu 3 Stunden | 20 € | |
63.5 | länger als 3 Stunden | 25 € | |
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen | |||
64 | Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 14 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 |
10 € |
64.1 | - mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 |
25 € |
65 | Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden | § 14 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 |
15 € |
65.1 | - mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 |
25 € |
Liegenbleiben von Fahrzeugen | |||
66 | Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet | § 15, auch i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 |
40 € |
Abschleppen von Fahrzeugen | |||
67 | Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren | § 15a Abs. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 15a |
20 € |
68 | Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet | § 15a Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 15a |
5 € |
69 | Kraftrad abgeschleppt | § 15a Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 15a |
10 € |
Warnzeichen | |||
70 | Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen | § 16 Abs. 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16 |
10 € |
71 | Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet | § 16 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 16 |
10 € |
72 | Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet | § 16 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 16 |
5 € |
Beleuchtung | |||
73 | Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt | § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr. 17 |
10 € |
73.1 | - mit Gefährdung | § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 |
15 € |
73.2 | - mit Sachbeschädigung | 35 € | |
74 | Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17 |
10 € |
74.1 | - mit Gefährdung | § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 |
15 € |
74.2 | - mit Sachbeschädigung | 35 € | |
75 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17 |
25 € |
75.1 | - mit Sachbeschädigung | § 17 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 |
35 € |
76 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17 |
40 € |
77 | Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht | § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 17 |
20 € |
77.1 | - mit Sachbeschädigung | § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 |
35 € |
Autobahnen und Kraftfahrstraßen | |||
78 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
20 € |
79 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
70 € |
80 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren | § 18 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
25 € |
81 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet | § 18 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 |
75 € |
82 | Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet | § 18 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
75 € |
83 | Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 |
|
83.1 | in einer Ein- oder Ausfahrt | 75 € | |
83.2 | auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen | 130 € | |
83.3 | auf der durchgehenden Fahrbahn | 200 € Fahrverbot 1 Monat |
|
84 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten | § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
30 € |
85 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
70 € |
86 | Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten | § 18 Abs. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
10 € |
87 | An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren | § 18 Abs. 10 § 49 Abs. 1 Nr. 18 |
25 € |
88 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
75 € |
Bahnübergänge | |||
89 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet | § 19 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
80 € |
89a | Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert | ||
89a.1 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
80 € |
89a.2 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
240 € Fahrverbot 1 Monat |
90 | Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt | § 19 Abs. 2 bis 6 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
10 € |
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse | |||
91 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts | § 20 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
15 € |
92 | An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast | ||
92.1 | behindert | § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt |
92.2 | gefährdet | § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt |
93 | Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt | § 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
40 € |
94 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht | § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
15 € |
95 | An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast | ||
95.1 | behindert | § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt |
95.2 | gefährdet | § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b |
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt |
96 | Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht | § 20 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
5 € |
96.1 | - mit Gefährdung | § 20 Abs. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b |
20 € |
96.2 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
Personenbeförderung, Sicherungspflichten | |||
97 | Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen | § 21 Abs. 1, 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 20 |
5 € |
98 | Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) | § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |
|
98.1 | bei einem Kind | 30 € | |
98.2 | bei mehreren Kindern | 35 € | |
99 | Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug | § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |
|
99.1 | bei einem Kind | 40 € | |
99.2 | bei mehreren Kindern | 50 € | |
100 | Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt | § 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a |
30 € |
101 | Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen | § 21a Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a |
15 € |
Ladung | |||
102 | Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert | ||
102.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 |
50 € |
102.1.1 | - mit Gefährdung | § 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 |
75 € |
102.2 | bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen | § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 |
35 € |
102.2.1 | - mit Gefährdung | § 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 |
50 € |
103 | Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert | § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 |
10 € |
104 | Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug | § 22 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 |
40 € |
105 | Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte | § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 21 |
20 € |
106 | Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht | § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 |
25 € |
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers | |||
107 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass | ||
107.1 | seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war | § 23 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
10 € |
107.2 | das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
25 € |
107.3 | das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war | § 23 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
5 € |
107.4 | an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war | § 23 Abs. 1 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
10 € |
107.4.1 | - mit Gefährdung | § 23 Abs. 1 Satz 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 |
20 € |
107.4.2 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
108 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
80 € |
109 | (weggefallen) | ||
109a | (weggefallen) | ||
110 | Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten | § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
10 € |
Fußgänger | |||
111 | Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen | § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a |
5 € |
112 | Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten | § 25 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a |
|
112.1 | - mit Gefährdung | § 25 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a |
5 € |
112.2 | - mit Sachbeschädigung | 10 € | |
Fußgängerüberweg | |||
113 | An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt | § 26 Abs. 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b |
80 € |
114 | Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren | § 26 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b |
5 € |
Übermäßige Straßenbenutzung | |||
115 | Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 2 Nr. 6 |
40 € |
116 | Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ | § 29 Abs. 3 § 49 Abs. 2 Nr. 7 |
40 € |
Umweltschutz | |||
117 | Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht | § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 25 |
10 € |
118 | Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt | § 30 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 25 |
20 € |
Sonntagsfahrverbot | |||
119 | Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | § 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25 |
75 € |
120 | Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | § 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25 |
380 € |
Verkehrshindernisse | |||
121 | Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27 |
10 € |
122 | Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht | § 32 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 27 |
10 € |
123 | Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27 |
40 € |
124 | Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet | § 32 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 27 |
5 € |
Unfall | |||
125 | Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren | § 34 Abs. 1 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 29 |
30 € |
125.1 | - mit Sachbeschädigung | § 34 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 29 |
35 € |
126 | Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren | § 34 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 29 |
30 € |
Warnkleidung | |||
127 | Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen | § 35 Abs. 6 Satz 4 § 49 Abs. 4 Nr. 1a |
5 € |
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten | |||
128 | Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 § 49 Abs. 3 Nr. 1 |
20 € |
129 | Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 § 49 Abs. 3 Nr. 1 |
50 € |
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil |
|||
130 | Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
5 € |
130.1 | - mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
5 € |
130.2 | - mit Sachbeschädigung | 10 € | |
131 | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | ||
131.1 | aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
15 € |
131.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
35 € |
132 | Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
90 € |
132.1 | – mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
200 € Fahrverbot 1 Monat |
132.2 | – mit Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
240 € Fahrverbot 1 Monat |
132.3 | bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
200 € Fahrverbot 1 Monat |
132.3.1 | – mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
320 € Fahrverbot 1 Monat |
132.3.2 | – mit Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
360 € Fahrverbot 1 Monat |
133 | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | ||
133.1 | vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
70 € |
133.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
100 € |
133.3 | den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
|
133.3.1 | behindert | 100 € | |
133.3.2 | gefährdet | 150 € | |
Blaues und gelbes Blinklicht | |||
134 | Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet | § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 3 |
20 € |
135 | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | § 38 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 3 |
20 € |
Vorschriftzeichen | |||
136 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
137 | Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
5 € |
137.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
137.2 | - mit Sachbeschädigung | 20 € | |
138 | Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
138.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
138.2 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
139 | Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
|
139.1 | als Kfz-Führer | 20 € | |
139.2 | als Radfahrer | 15 € | |
139.2.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
20 € |
139.2.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
139.2.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
140 | Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
141 | Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
|
141.1 | mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art | 20 € | |
141.2 | mit anderen Kraftfahrzeugen | 15 € | |
141.3 | als Radfahrer | 10 € | |
141.3.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
141.3.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
141.3.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
142 | Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
20 € |
143 | Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
143.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
20 € |
143.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
143.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
144 | In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
30 € |
144.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
35 € |
144.2 | länger als 3 Stunden | 35 € | |
145 | Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
145.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
145.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
145.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
146 | Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
147 | Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
15 € |
147.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
35 € |
148 | Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
20 € |
149 | Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
25 € |
150 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
50 € |
151 | Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet | ||
151.1 | bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
40 € |
151.2 | bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
50 € |
152 | Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straßen befahren | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
100 € |
152.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 | 250 € Fahrverbot 1 Monat |
|
153 | Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
40 € |
154 | An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten | § 41 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
155 | Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) | § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
10 € |
155.1 | - mit Sachbeschädigung | § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
35 € |
155.2 | und dabei überholt | § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
30 € |
155.3 | und dabei nach links abgebogen oder gewendet | § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
30 € |
155.3.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 |
35 € |
156 | Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt | § 41 Abs. 3 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 |
25 € |
Richtzeichen | |||
157 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) | ||
157.1 | Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) | § 42 Abs. 4a Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
157.2 | Fußgänger behindert | § 42 Abs. 4a Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
158 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet | § 42 Abs. 4a Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
40 € |
159 | In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
10 € |
159.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
159.2 | länger als 3 Stunden | 20 € | |
159.2.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 4a Nr. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
30 € |
159a | In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt | § 42 Abs. 4b Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
10 € |
159a.1 | - mit Gefährdung | § 42 Abs. 4b Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
159a.2 | - mit Sachbeschädigung | § 42 Abs. 4b Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
35 € |
159b | In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet | § 42 Abs. 4b Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
40 € |
159c | In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt | § 42 Abs. 4c § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
|
159c.1 | - Gehalten | 20 € | |
159c.2 | - Geparkt | 25 € | |
160 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
30 € |
161 | Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 |
15 € |
161.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
20 € |
162 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen anderen gefährdet | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 |
40 € |
Verkehrseinrichtungen | |||
163 | Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren | § 43 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 6 |
5 € |
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen | |||
164 | Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt | § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 7 |
40 € |
165 | Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient | § 45 Abs. 6 § 49 Abs. 4 Nr. 3 |
75 € |
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | |||
166 | Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt | § 46 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 4 Nr. 4 |
40 € |
167 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt | § 46 Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 4 Nr. 5 |
10 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
b) Fahrerlaubnis-Verordnung | |||
Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |||
168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 10 € |
168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nr. 4 | 10 € |
Einschränkung der Fahrerlaubnis | |||
169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Abs. 2 Satz 4 § 23 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 75 Nr. 9, 14, 15 |
25 € |
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins | |||
170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen | § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 25 € |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | |||
171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Abs. 1 § 75 Nr. 12 |
75 € |
172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 |
75 € |
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung | |||
173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat | § 48 Abs. 8 § 75 Nr. 12 |
35 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | FZV | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung | |||
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren | |||
174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5 |
10 € |
Zulassung | |||
175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 3 Satz 5 § 16 Abs. 2 Satz 7 § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 § 48 Nr. 1 |
50 € |
176 | Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt | § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 § 48 Nr. 3 |
40 € |
177 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt | § 9 Abs. 3 Satz 5 § 48 Nr. 9 |
40 € |
Betriebsverbot und -beschränkungen | |||
(178) | (weggefallen) | ||
178a | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet | § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 § 48 Nr. 7 |
40 € |
179 | Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens | § 10 Abs. 12, i.V.m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3 § 17 Abs. 2 Satz 4 § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 § 48 Nr. 1 |
10 € |
179a | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt | § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 § 48 Nr. 1 |
40 € |
179b | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist | § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 § 48 Nr. 1 |
50 € |
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis | |||
180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen | § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 § 48 Nr. 11 bis 14 |
15 € |
180a | Verwertungsnachweis nicht vorgelegt | § 15 Abs. 1 Satz 1 § 48 Nr. 13 |
15 € |
Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten | |||
181 | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben | § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7 § 48 Nr. 15, 18 |
10 € |
182 | Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet | § 16 Abs. 2 Satz 6 § 48 Nr. 16 |
50 € |
183 | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen | § 16 Abs. 3 Satz 5, 6 § 48 Nr. 6, 17 |
25 € |
Versicherungskennzeichen | |||
184 | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist | § 27 Abs. 7 § 48 Nr. 1 |
10 € |
Ausländische Kraftfahrzeuge | |||
185 | Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § 20 Abs. 4 § 48 Nr. 5 |
10 € |
185a | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt | § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 § 48 Nr. 19 |
10 € |
185b | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt | § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 § 48 Nr. 19 |
40 € |
185c | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt | § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 § 48 Nr. 19 |
15 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
d) Straßen-Zulassungs-Ordnung | |||
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | |||
186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14 |
|
186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | ||
186.1.1 | bis zu 2 Monate | 15 € | |
186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | 25 € | |
186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | 40 € | |
186.1.4 | mehr als 8 Monate | 75 € | |
186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | ||
186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | 15 € | |
186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | 25 € | |
186.2.3 | mehr als 8 Monate | 40 € | |
187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 18 |
15 € |
187a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5 § 69a Abs. 2 Nr. 15 |
40 € |
Vorstehende Außenkanten | |||
188 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten | § 30c Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1a |
20 € |
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | |||
189 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
|
189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war | ||
189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 € | |
189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen | 90 € | |
189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
|
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
||
189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270 € | |
189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen | 135 € | |
189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
|
189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270 € | |
189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen | 135 € | |
Führung eines Fahrtenbuches | |||
190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Abs. 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a |
50 € |
Überprüfung mitzuführender Gegenstände | |||
191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § 31b § 69a Abs. 5 Nr. 4b |
5 € |
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | |||
192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 3 Nr. 2 |
50 € |
193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
75 € |
Unterfahrschutz | |||
194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § 32b Abs. 1, 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 3a |
25 € |
Kurvenlaufeigenschaften | |||
195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3c |
50 € |
196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
75 € |
Schleppen von Fahrzeugen | |||
197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 3 |
25 € |
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||
198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 31d Abs. 1 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4 |
|
198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |
198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |
199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | |
199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |
199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |
200 | (weggefallen) | ||
Besetzung von Kraftomnibussen | |||
201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen | § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5 |
50 € |
202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
75 € |
Kindersitze | |||
203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | ||
203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 7 |
25 € |
203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 7 |
5 € |
204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c |
15 € |
205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
20 € |
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen | |||
206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | ||
206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c |
15 € |
206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen |
§ 35h Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 7c |
5 € |
207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | ||
207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
25 € |
207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen |
§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
10 € |
Bereifung und Laufflächen | |||
208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 8 |
15 € |
209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
30 € |
210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 |
25 € |
211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
35 € |
212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 |
50 € |
213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
75 € |
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | |||
214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13 |
|
214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 € | |
214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen | 90 € | |
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen | |||
215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen | § 42 Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 |
25 € |
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | |||
216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht | § 43 Abs. 3 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 3 |
5 € |
Stützlast | |||
217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 |
40 € |
Abgasuntersuchung | |||
218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als | § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII § 69a Abs. 5 Nr. 5a |
|
218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | 15 € | |
218.2 | 8 Monate | 40 € | |
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage | |||
219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen | § 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17 |
20 € |
220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt | § 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c |
10 € |
Lichttechnische Einrichtungen | |||
221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | ||
221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 |
5 € |
221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen | § 49a Abs. 1 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 |
20 € |
222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | ||
222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 § 69a Abs. 3 Nr. 18a |
15 € |
222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b | 15 € |
222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 18c |
15 € |
222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 18e |
15 € |
222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler | § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 § 53d Abs. 2, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c |
15 € |
222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19 | 15 € |
222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen | § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19a |
15 € |
|
|||
Arztschild | |||
222a | Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer | § 52 Abs. 6 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 5e |
10 € |
223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b |
100 € |
224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 |
150 € |
225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung | ||
225.1 | nicht mehr als ein Monat | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d |
25 € |
225.2 | mehr als ein Monat vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d |
40 € |
226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 6e |
10 € |
Einrichtungen an Fahrrädern | |||
229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § 64a § 69a Abs. 4 Nr. 4 |
10 € |
230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen | § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 4 Nr. 8 |
10 € |
Ausnahmen | |||
231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt | § 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7 |
10 € |
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen | |||
232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 |
15 € |
233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 | 50 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
e) Ferienreise-Verordnung | |||
239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1 § 5 Nr. 1 |
40 € |
240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen | § 1 § 5 Nr. 1 |
100 € |
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
0,5 Promille-Grenze | |||
241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 500 € Fahrverbot 1 Monat |
241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | 1.000 € Fahrverbot 3 Monate |
|
241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | 1.500 € Fahrverbot 3 Monate |
|
Berauschende Mittel | |||
242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 | 500 € Fahrverbot 1 Monat |
242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | 1.000 € Fahrverbot 3 Monate |
|
242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | 1.500 € Fahrverbot 3 Monate |
|
Alkoholverbot für Fahranfänger | |||
243 | In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | § 24c Abs. 1, 2 | 250 € |
Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG |
|||
a) Straßenverkehrs-Ordnung | |||
Bahnübergänge | |||
244 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
700 € Fahrverbot 3 Monate |
245 | Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
350 € |
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers | |||
246 | Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt | § 23 Abs. 1a § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
|
246.1 | als Fahrzeugführer | 40 € | |
246.2 | als Radfahrer | 25 € | |
247 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | § 23 Abs. 1b § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
75 € |
Kraftfahrzeugrennen | |||
248 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen | § 29 Abs. 1 § 49 Abs. 2 Nr. 5 |
400 € Fahrverbot 1 Monat |
249 | Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 2 Nr. 6 |
500 € |
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid | |||
250 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 46 Abs. 3 Satz 3 § 49 Abs. 4 Nr. 5 |
10 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | FeV | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung | |||
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |||
251 | Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 § 48 Abs. 3 Satz 2 § 74 Abs. 4 Satz 2 § 75 Nr. 4 |
10 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | FZV | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung | |||
Aushändigen von Fahrzeugpapieren | |||
252 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5 |
10 € |
Betriebsverbot und Beschränkungen | |||
253 | Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet | § 5 Abs. 1 § 48 Nr. 7 |
50 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | |||
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||
254 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen | § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c |
50 € |
Ausnahmen | |||
255 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7 |
10 € |
Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
a) | Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art | |||||
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | ||||
innerhalb | außerhalb | |||||
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) | ||||||
11.1.1 | bis 10 | 20 | 15 | |||
11.1.2 | 11 - 15 | 30 | 25 | |||
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage. |
||||||
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung | |||
innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb | |||
geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften | |||||
11.1.3 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 80 | 70 | - | - | |
11.1.4 | 16 - 20 | 80 | 70 | - | - | |
11.1.5 | 21 - 25 | 95 | 80 | - | - | |
11.1.6 | 26 - 30 | 140 | 95 | 1 Monat | - | |
11.1.7 | 31 - 40 | 200 | 160 | 1 Monat | 1 Monat | |
11.1.8 | 41 - 50 | 280 | 240 | 2 Monate | 1 Monat | |
11.1.9 | 51 - 60 | 480 | 440 | 3 Monate | 2 Monate | |
11.1.10 | über 60 | 680 | 600 | 3 Monate | 3 Monate | |
b) | kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen | |||||
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | ||||
innerhalb | außerhalb | |||||
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) | ||||||
11.2.1 | bis 10 | 35 | 30 | |||
11.2.2 | 11 - 15 | 40 | 35 | |||
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage. | ||||||
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung | |||
innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb | |||
geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften | |||||
11.2.3 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 160 | 120 | - | - | |
11.2.4 | 16 - 20 | 160 | 120 | - | - | |
11.2.5 | 21 - 25 | 200 | 160 | 1 Monat | - | |
11.2.6 | 26 - 30 | 280 | 240 | 1 Monat | 1 Monat | |
11.2.7 | 31 - 40 | 360 | 320 | 2 Monate | 1 Monat | |
11.2.8 | 41 - 50 | 480 | 400 | 3 Monate | 2 Monate | |
11.2.9 | 51 - 60 | 600 | 560 | 3 Monate | 3 Monate | |
11.2.10 | über 60 | 760 | 680 | 3 Monate | 3 Monate | |
c) | andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge | |||||
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | ||||
innerhalb | außerhalb | |||||
geschlossener Ortschaften | ||||||
11.3.1 | bis 10 | 15 | 10 | |||
11.3.2 | 11 - 15 | 25 | 20 | |||
11.3.3 | 16 - 20 | 35 | 30 | |||
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage. | ||||||
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung | Fahrverbot in Monaten bei Begehung | |||
innerhalb | außerhalb | innerhalb | außerhalb | |||
geschlossener Ortschaften | geschlossener Ortschaften | |||||
11.3.4 | 21 - 25 | 80 | 70 | - | - | |
11.3.5 | 26 - 30 | 100 | 80 | - | - | |
11.3.6 | 31 - 40 | 160 | 120 | 1 Monat | - | |
11.3.7 | 41 - 50 | 200 | 160 | 1 Monat | 1 Monat | |
11.3.8 | 51 - 60 | 280 | 240 | 2 Monate | 1 Monat | |
11.3.9 | 61 - 70 | 480 | 440 | 3 Monate | 2 Monate | |
11.3.10 | über 70 | 680 | 600 | 3 Monate | 3 Monate |
Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. | Tatbestand | Regelsatz in Euro |
Fahrverbot |
---|---|---|---|
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern | |||
12.5 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | ||
12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes ....... | 75 | |
12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes ....... | 100 | |
12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes ....... | 160 | Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes ....... | 240 | Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes ....... | 320 | Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.6 | b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | ||
12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes ....... | 100 | |
12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes ....... | 180 | |
12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes ........ | 240 | Fahrverbot 1 Monat |
12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes ....... | 320 | Fahrverbot 2 Monate |
12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes ....... | 400 | Fahrverbot 3 Monate |
Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)
Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
a) | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | ||
Lfd. Nr. | Überschreitung in v.H. | Regelsatz in Euro | |
198.1 | für Inbetriebnahme | ||
198.1.1 | 2 bis 5 | 30 | |
198.1.2 | mehr als 5 | 80 | |
198.1.3 | mehr als 10 | 110 | |
198.1.4 | mehr als 15 | 140 | |
198.1.5 | mehr als 20 | 190 | |
198.1.6 | mehr als 25 | 285 | |
198.1.7 | mehr als 30 | 380 | |
199.1 | für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme | ||
199.1.1 | 2 bis 5 | 35 | |
199.1.2 | mehr als 5 | 140 | |
199.1.3 | mehr als 10 | 235 | |
199.1.4 | mehr als 15 | 285 | |
199.1.5 | mehr als 20 | 380 | |
199.1.6 | mehr als 25 | 425 | |
b) | bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme | ||
Lfd. Nr. | Überschreitung in v.H. | Regelsatz in Euro | |
198.2.1 oder 199.2.1 | mehr als 5 bis 10 | 10 | |
198.2.2 oder 199.2.2 | mehr als 10 bis 15 | 30 | |
198.2.3 oder 199.2.3 | mehr als 15 bis 20 | 35 | |
198.2.4 oder 199.2.4 | mehr als 20 | 95 | |
198.2.5 oder 199.2.5 | mehr als 25 | 140 | |
198.2.6 oder 199.2.6 | mehr als 30 | 235 |
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro |
mit Gefährdung auf Euro |
mit Sachbeschädigung auf Euro |
---|---|---|
40 | 50 | 60 |
50 | 60 | 75 |
60 | 75 | 90 |
70 | 85 | 105 |
75 | 90 | 110 |
80 | 100 | 120 |
90 | 110 | 135 |
95 | 115 | 140 |
100 | 120 | 145 |
110 | 135 | 165 |
120 | 145 | 175 |
130 | 160 | 195 |
135 | 165 | 200 |
140 | 170 | 205 |
150 | 180 | 220 |
160 | 195 | 235 |
165 | 200 | 240 |
180 | 220 | 265 |
190 | 230 | 280 |
200 | 240 | 290 |
210 | 255 | 310 |
235 | 285 | 345 |
240 | 290 | 350 |
250 | 300 | 360 |
270 | 325 | 390 |
280 | 340 | 410 |
285 | 345 | 415 |
290 | 350 | 420 |
320 | 385 | 465 |
350 | 420 | 505 |
360 | 435 | 525 |
380 | 460 | 555 |
400 | 480 | 580 |
405 | 490 | 590 |
425 | 510 | 615 |
440 | 530 | 640 |
480 | 580 | 600 |
500 | 600 | 720 |
560 | 675 | 810 |
570 | 685 | 825 |
600 | 720 | 865 |
635 | 765 | 920 |
680 | 820 | 985 |
700 | 840 | 1.000 |
760 | 915 | 1.000 |
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro |
mit Sachbeschädigung auf Euro |
---|---|
40 | 50 |
50 | 60 |
60 | 75 |
70 | 85 |
75 | 90 |
80 | 100 |
100 | 120 |
150 | 180 |
Hinweis: Die Wiedergabe der Vorschriftentexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.