Beleidigungen im Straßenverkehr können teuer werden - und manchmal droht sogar Haft
"Was für ein Macho". Sandra Heeg tippt sich mit dem Finger an die Stirn. Ein Pkw- Fahrer hat sich knapp vor ihr von der rechten auf die linke Spur gedrängelt - ohne zu blinken, ohne sich umzusehen. Ein Auffahrunfall lässt sich nicht mehr verhindern. Beim anschließenden Disput geht es weiter. "Bist du zu dumm zum Bremsen?", revanchiert sich der Drängler für das Vogel-Zeigen. "Du kannst mich mal", pöbelt die Frau zurück. Ein Wort führt zum nächsten, und schon liegen sich die beiden verbal schwer in den Haaren.
Keine Seltenheit auf Deutschlands Straßen. Da genügt oft ein kleiner Anlass, und schon rasten die Beteiligten aus. Beleidigungen sind keine Kavaliersdelikte, sagt die Rechtsprechung. Wer einen anderen beleidigt, absichtlich kränkt oder sich verächtlich äußert, begeht eine Straftat (§ 185 StGB), die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet wird. Sind Tätlichkeiten im Spiel, drohen bis zu zwei Jahre Haft. Missachtete Vorfahrt, Drängeln oder Schneiden - da verliert so mancher seine Gelassenheit. Wenn sich zwei wütende Verkehrsteilnehmer dann beschimpfen, hat es der Richter nicht leicht.
Haben beide Streithähne ordentlich ausgeteilt, ist es auch mit der Verurteilung schwierig. Welche Beleidigung ist schlimmer? Wenn beide Glück haben, wird das Verfahren sogar eingestellt. Ein Stänkerer, der jemanden einseitig beschimpft und beleidigt hat, kann auf solche Milde nicht hoffen. Wenn er von der gegnerischen Seite angezeigt wird, muss er sich dafür verantworten. Im besten Fall kommt er mit der Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation davon, im schlechtesten kassiert er eine Verurteilung.
Besonders streng werden laut ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe herab setzende Äußerungen gegenüber Polizisten, Hilfspolizisten und Politessen verfolgt. Denn die Beleidigung trifft hier nicht nur die Person, sondern auch den Vertreter des Staates. Deshalb erstattet der Ordnungshüter meist gemeinsam mit seinem Dienstherrn Anzeige. Bei einer Verurteilung kann das teuer werden (siehe Tabelle). Selbst indirekte Verspottungen wie "Am liebsten würde ich Arschloch zu dir sagen" muss sich kein Beamter gefallen lassen. 1600 Euro kostet das.
Was viele nicht wissen: Neben einem Eintrag im Bundeszentralregister wird eine Verurteilung auch im Verkehrszentralregister vermerkt und mit fünf Punkten in Flensburg geahndet. Eine der häufigsten Kränkungen ist der gestreckte Mittelfinger (Stinkefinger). Kleine Geste, großer Ärger: Zu 4000 Euro Strafe wurde ein Autofahrer deshalb verurteilt. Das gleiche Zeichen kostete einen anderen Rowdy nur 600 Euro. Unterschiedliche Beträge für dasselbe Vergehen? Die Höhe der Geldstrafe hängt vom Monatseinkommen und der konkreten Beleidigungssituation ab. Normal sind 10 bis 30 Tagessätze; ein Tagessatz ist der 30. Teil eines Monatsnettogehalts.
Teuer wurde es ebenfalls für einen Autofahrer, der den Mittelfinger gegen eine Videokamera erhob, die unter einer Brücke zu Abstandsmessungen installiert war. Obwohl die Beamten nicht sichtbar - aber eben vor Ort - waren, wertete das Gericht die Geste als "vulgäre Kundgabe seiner Missachtung gegenüber den befassten Amtspersonen". Die Strafe: 30 Tagessätze zu je 40 Euro - macht zusammen 1200 Euro.
"Ein dickes Fell muss man manchmal schon haben", sagt Martin Cornils von der Verkehrspolizei in München. Er weiß, was auf der Straße los ist. Ich wurde einmal als A...loch beschimpft. Allerdings war der Mann so betrunken, der war allein mit der Strafe für seine Trunkenheitsfahrt bedient.« Auf eine zusätzliche Anzeige hat Martin Cornils in diesem Fall verzichtet.
Polizeibeamte werden eigens für den Umgang mit aggressiven Verkehrsteilnehmern geschult. "Wir versuchen grundsätzlich höflich zu bleiben und Spannungen abzubauen. Es wird auch nicht jede kleine Beleidigung sofort angezeigt. Wer aber gar nicht einsichtig ist, kommt um die Anzeige nicht herum«, so Cornils. Mit den teilweise hohen Geldbeträgen hätte der ein oder andere Hitzkopf sicher Besseres anfangen können. Beim Streit auf der Straße kommen viele gar nicht auf die Idee, dass auch ein einfaches Mittel hätte helfen können, eine Verurteilung zu verhindern: eine simple Entschuldigung.
[Quelle: ADAC]
Soviel Kosten Beleidigungen im Strassenverkehr
Keine Seltenheit auf Deutschlands Straßen: Gegenseitige Beschimpfungen und abfällige Gesten. Mit bis zu 4000 Euro können solche Straftaten geahndet werden. Häufige Auslöser für Beleidigungen sind laut ADAC-Experten Missachtung der Vorfahrt, Drängeln oder Schneiden.
Der gestreckte Mittelfinger ist eine der meist gezeigten Gesten, die sich Autofahrer gegenseitig zeigen. Für den "Stinkefinger" wurden bereits Geldstrafen zwischen 600 und 4000 Euro verhängt. Aber auch bei anderen Beleidigungen gilt: Kleine Äußerung, großer Ärger.
"Beamtenbeleidigung" besonders delikat
Besonders streng werden herablassende Äußerungen gegenüber Polizisten oder Politessen verfolgt. Hierbei wird indirekt auch der Staat beleidigt. Deshalb erstattet der Ordnungshüter meist gemeinsam mit dem Dienstherrn Anzeige. Auch indirekte Beleidigungen wie "am liebsten würde ich Arschloch zu dir sagen" muss sich niemand gefallen lassen.
Beleidigungen im Straßenverkehr nach Tagessätzen berechnet
Anders als bei Verkehrsverstößen gibt es bei Straftaten wie der Beleidigung keine festen Regelsätze. Die Geldstrafe wird - abhängig von den Tatumständen - in Tagessätzen angegeben. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. 30 Tagessätze entsprechen dabei einem Monatsnettogehalt.
[Quelle: ADAC]
Worte und Sprüche
Bekloppter | 250 | Euro |
Leck mich doch | 300 | Euro |
Dumme Kuh | 300 bis 600 | Euro |
Witzbold | 300 | Euro |
Du armes Schwein, du hast doch eine Mattscheibe | 350 | Euro |
Wegelagerer | 450 | Euro |
Zu dumm zum Schreiben | 450 | Euro |
Du blödes Schwein | 500 | Euro |
Hast du blödes Weib nichts besseres zu tun? | 500 | Euro |
Einen Polizisten duzen | 600 | Euro |
Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt | 600 | Euro |
Bei Dir piept's wohl | 750 | Euro |
Verfluchtes Wegelagerergesindel | 900 | Euro |
Wichtelmann | 1000 | Euro |
Du Wichser | 1000 | Euro |
Bullenschwein (mit Stinkefinger) | 1000 | Euro |
Raubritter | 1500 | Euro |
Trottel in Uniform | 1500 | Euro |
Ihr seid doch alle große Arschlöcher | 1500 | Euro |
Idioten, ihr gehört in die Nervenheilanstalt | 1500 | Euro |
Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen | 1600 | Euro |
Du Schlampe | 1900 | Euro |
Fieses Miststück | 2500 | Euro |
Alte Sau | 2500 | Euro |
Das können Beleidigungen kosten: Die Geldstrafen wurden in Tagessätzen berechnet und geben deshalb nur einen generellen Anhaltspunkt
Gesten
Zunge herausstrecken | 150 bis 300 | Euro |
Kreis aus Daumen und Zeigefinger bilden (Arschloch) | 675 bis 750 | Euro |
Einen Vogel zeigen | 750 | Euro |
Mit der Hand vor dem Gesicht wedeln (Scheibenwischer) | 350 bis 1000 | Euro |
Mittelfinger zeigen (Stinkefinger) | 600 bis 4000 | Euro |
Das können Beleidigungen kosten: Die Geldstrafen wurden in Tagessätzen berechnet und geben deshalb nur einen generellen Anhaltspunkt
Was Verkehrsteilnehmer über Beleidigungen wissen sollten...
Wann liegt eine Beleidigung vor?
Was kann eine Beleidigung kosten?
Wird die Tat in die Verkehrszentralkartei eingetragen?
Kann wegen einer Beleidigung die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Ein Verkehrsteilnehmer will wissen "Herr Wachtmeister, darf man zu einem Polizeibeamten Rindvieh sagen?" "Selbstverständlich nicht". "Darf man zu einem Rindvieh Herr Wachtmeister sagen?" "Selbstverständlich". "Dann auf Wiedersehen Herr Wachtmeister!" So lustig ist es mit den Beleidigungen von Polizeibeamten normalerweise nicht.
Eine Beleidigung kann nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei tätlichen Beleidigungen kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verhängt werden. Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt.
Bei Geldstrafen ist das Maß aller Dinge der "Tagessatz". Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem monatlich (verbrauchbaren) Nettoeinkommen, geteilt durch 30. Der Tagessatz bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro beträgt demnach (abgerundet) 80 Euro.
Für heute im Verkehr üblicherweise verwendete Beleidigungen wie "Rindvieh", "Bulle", "Hund", "Idiot", "Schlampe", "dumme Kuh", "blödes Weib", muss je nach den Umständen mit 15 bis 70 Tagessätzen gerechnet werden. Für das Zeigen eines "Stinkefingers" - auch über eine automatische Videoüberwachungsanlage - sind 40 Tagessätze einzukalkulieren. Bei einem Einkommen von 2.500 Euro würde dies eine Geldstrafe von 3.200 Euro ergeben.
Zur Geldstrafe, die meist an eine wohltätige Einrichtung zu zahlen ist, kommen Gerichtskosten, die Kosten eines Verteidigers und Aufwendungen für Zeugen hinzu. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht, weil sie bei vorsätzlichen Taten, wie Beleidigungen, nicht eintrittspflichtig ist. Die Strafe kann in die Flensburger Zentralkartei eingetragen werden, wenn mit der Beleidigung zugleich das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers beanstandet wurde. Dass die Fahrerlaubnis nur wegen einer Beleidigung entzogen wurde, ist nicht bekannt. Die Ankündigung, "Ich hau Dir die Schnauze voll..." war nach Auffassung des LG Berlin jedenfalls nicht ausreichend, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.
Dass man sich bei Gerichten nicht einmal auf die Höhe der Geldstrafe verlassen kann, wird daran deutlich, dass für die Bezeichnung "Schlampe" schon zwischen 75 Euro und 20 Tagessätzen aufgewendet werden mussten. Ein bekannter Exfußballstar soll zu 90.000 Euro verurteilt worden sein, weil er Polizisten mit "Schönen Abend noch" begrüßt hat. Bedauerlicherweise hatten die Polizisten statt dieser freundlichen Begrüßung das Wort "Arschloch" gehört.
Während das Zeigen eines "Vogels" üblicherweise zwischen 20 und 30 Tagessätzen kostet, stellt das Zeigen des "Doppelvogels", also das Tippen mit beiden Zeigefingern an die Stirn, die Gerichte offensichtlich vor Probleme. Zum Glück tritt dieses Problem nur selten auf, weil kaum jemand auf die Idee kommt, sich mit beiden Fingern an die Stirn zu fassen. Nach Meinung des OLG Düsseldorf ist das Zeigen des "Doppelvogels" nicht als ehrverletzende Geste anzusehen. Ein anderes Gericht erblickte in dem "Doppelvogel" eine Beleidigung, die mit 40 Tagessätzen geahndet wurde. Deshalb sollte auf den "Doppelvogel" als Ausrede für den einfachen "Vogel" nur in seltenen Fällen zurückgegriffen werden.
Wer einer Bestrafung wegen Beleidigung entgehen will, muss dringend davor gewarnt werden, das Götz-Zitat vollständig auszusprechen. Wer lediglich äußert, "Wissen Sie was, Sie können mich mal", hat gute Chancen vor Gericht ungeschoren davonzukommen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe von einer Bestrafung wegen Beleidigung abgesehen, weil mit dieser Äußerung nicht in jedem Fall und ohne Zweifel eine Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht werde. Sie könne sowohl bedeuten, "Sie können mich mal kreuzweise" als auch, "Sie können mich mal gern haben" (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.06.04, VRS Bd. 107/04, 102). Natürlich könnte sie auch bedeuten, "Sie können mich mal verwarnen, Herr Wachtmeister".
Das BayObLG hatte sich mit der bedeutsamen und bisher ungeklärten Frage zu befassen, ob Polizeibeamte, die eine Verkehrskontrolle durchführen, ungestraft als "Wegelagerer" bezeichnet werden dürfen. Das Amtsgericht hatte den am Weg Belagerten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro also 2.100 Euro verurteilt. Nachdem das Landgericht im Berufungsverfahren die Strafe ermäßigt hatte, sprach ihn das BayObLG vom Vorwurf der Beleidigung frei, weil unklar war, was der Angeklagte eigentlich gemeint hatte. Mit der Bezeichnung der Polizeibeamten als "Wegelagerer" könnte der Angeklagte den Polizeibeamten vorgeworfen haben, dass sie Kraftfahrern am Straßenrand auflauern und ihnen in strafbarer Weise Geld abnehmen. Die Äußerung könne aber auch als seine Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in seinem konkreten Fall aufgefasst werden. Schließlich sei es auch möglich, dass der Angeklagte mit der Bezeichnung "Wegelagerer" nur seinem Unmut über Verkehrskontrollen im allgemeinen Ausdruck verleihen wollte.
Da Kritik an Verkehrskontrollen weder im allgemeinen noch im konkreten Fall strafbar und nicht anzunehmen sei, dass der Angeklagte die Polizeibeamten als Straßenräuber bezeichnen wollte, wurde der Angeklagte von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen (BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04 - zfs 2005, 262).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Beleidigung ein sogenanntes Antragsdelikt ist, das nur bestraft wird, wenn fristgemäß Strafantrag gestellt wird. Wer sich beleidigt fühlt und bei der Polizei Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen will, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies für den Anzeigeerstatter mit erheblichen Unannehmlichkeiten und Zeitaufwand verbunden sein kann. Selbst wenn das Verfahren nicht schon im Vorverfahren wegen Geringfügigkeit oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt wird, muss der Anzeigende damit rechnen, als Zeuge zum Gerichtstermin erscheinen zu müssen. Dies mag für Rentner, die gern reisen, vielleicht eine nette Abwechslung sein. Im Normalfall wird die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung für einen Zeugen mit Aufregung und Zeitaufwand verbunden sein. Nicht selten wird das Verfahren vom Gericht eingestellt, weil Aussage gegen Aussage steht.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden (17.05.2006 )