Überblick über die Kraftfahrzeugkennzeichen
Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
Euro-Kennzeichen
Das Standard-Kennzeichen an deutschen Autos. Die Nummer besteht aus sogenannten Unterscheidungszeichen – zwei oder drei Buchstaben – für den Verwaltungsbezirk der Zulassungsbehörde, der Erkennungsnummer mit ein oder zwei Buchstaben sowie in der Regel bis zu vier Ziffern. Die Plakette auf dem hinteren Blech zeigt den Fälligkeitstermin von Haupt- und Abgasuntersuchung an. Am linken Rand trägt das EU-Schild das Nationalitätskennzeichen. Bei Reisen außerhalb der EU ist für Autofahrer aus Deutschland laut dem ADAC ein zusätzliches „D-Schild” Pflicht
H-Kennzeichen: Das Nummernschild für Oldtimer
Autos, die 30 Jahre und älter sind, können dieses Nummernschild erhalten. Voraussetzung für die steuerbegünstigte Zulassung ist ein Oldtimer-Gutachten. Das wird dem TÜV Süd zufolge nur erteilt, wenn das Fahrzeug unter anderem die Hauptuntersuchung besteht, in gutem Pflege- und Erhaltungszustand ist, nicht mehr als angemessene Gebrauchsspuren und ein originales oder zeitgenössisches Interieur hat.
E-Kennzeichen: Das Nummernschild für Elektrofahrzeuge
Künftig können Kommunen Elektroautos kostenlose, speziell ausgewiesene Parkplätze, etwa an Ladesäulen, zur Verfügung stellen und die Nutzung von Busspuren, öffentlichen Straßen und Wegen für sie freigeben. Teil des im Juni in Kraft getretenen Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) ist auch, an Autobahnraststätten ein flächendeckendes Netz an Schnellladestationen einzurichten. Dabei ist das E-Kennzeichen Teil eines Maßnahmenpakets des Bundesverkehrsministeriums, um Elektromobilität unter Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu gesteigerter Akzeptanz zu verhelfen, sprich nachhaltige klimafreundliche Mobilität zu fördern.
Privilegiert sind: Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und auch von außen aufzuladende Hybridautos, so genannte Plug-In-Hybridfahrzeuge. Festgelegt wurde eine Schadstoffgrenze von maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer. Dazu muss ein E-Fahrzeug im vollelektronischen Betrieb eine Mindestreichweite von 30 km bewältigen, ab 1. Januar 2018 von 40 km.
Wie fast alle Autoschilder heutzutage, ist auch das neue E-Kennzeichen als klassische Alu- und neuartige Kunststoff-Version erhältlich. Wer das Letztere für sein Auto wählt, handelt im Übrigen gleich zweifach im Sinne der Umwelt, denn die Materialien der 3D Kennzeichen sind recyclingfähig und reduzieren die CO2-Produktion im Vergleich zu einem Kfz-Kennzeichen aus Aluminium – so der Hersteller – auf rund ein Siebtel. Auch die lange Nutzungsdauer macht Kunststoffkennzeichen zu einem nachhaltigen und durchaus sinnvollen Produkt für umweltbewusste Autofahrer.
Textquelle: www.kfz-ummelden.de
Rotes 05/06-Kennzeichen für die gewerbliche Nutzung
Die roten Kennzeichen unterscheiden sich in der Funktion, erkennbar durch die Nummerierung. Das heißt, ein rotes Kennzeichen mit der Folgenummern „05“ wird seit 1. Juni 2012 von Prüforganisationen und anerkannten Überwachungsorganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchungen und Begutachtungen verwendet.
Folgt auf die Ortskennung eine „06“ handelt es sich um Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten, Kraftfahrzeugteilehersteller und Kraftfahrzeughändler, die sich auf Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten befinden. Auch bei der klassischen Probefahrt eines Interessenten bei einem Autohaus kommt diese Nummer zum Einsatz.
Dabei gibt es einen entscheidenden Vorteil dieser roten Nummer: Sie ist an kein spezifisches Fahrzeug gebunden, d.h. Gewerbetreibenden steht es frei, das Wechselkennzeichen für unterschiedliche Fahrzeuge zu verwenden. Allerdings wird dem Kennzeichen ein Fahrzeugscheinheft zugeteilt, das 20 Fahrzeugscheine enthält. In diesem muss man für alle Fahrzeuge, die mit dem Kennzeichen bewegt werden sollen, vor der ersten Fahrt eine Seite vollständig ausfüllen und unterschreiben.
Die Betreiber der roten Nummer müssen, um eine rote Nummer zu bekommen, den Gewerbeschein und einen gültigen Versicherungsschutz vorlegen. Laut ADAC muss ein Bedarf vorliegen und innerhalb einer umfassenden Bewertung des neuen Besitzers unter anderem auch die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Benötigt werden deshalb auch Dokumente wie: Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis), Verkehrszentralregisterauszug, Gewerbezentralregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes.
Des Weiteren muss in vielen Kommunen auch ein Nachweis über das Vorhandensein von Betriebsfläche durch Pacht- bzw. Mietvertrag oder Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Betriebsfläche in einem Wohngebiet, ist zusätzlich eine baunutzungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Verleihen darf der Betrieb die rote Nummer im Nachhinein natürlich nicht.
Rotes 07-Kennzeichen
Während das H-Kennzeichen für den Dauerbetrieb gedacht ist, gibt es für Oldtimer-Besitzer dieses Nummernschild als Alternative für den sporadischen Fahrzeugeinsatz auf Paraden, Rallyes oder Wettbewerben. Voraussetzung ist auch hier ein amtliches Gutachten.
Saisonkennzeichen
Wer Wohnmobil, Motorrad oder Cabrio nicht das ganze Jahr nutzt, kann es nur für bestimmte Monate anmelden und so Versicherungsbeiträge und Steuern sparen. Zusätzlich zu den Angaben des Euro-Kennzeichens sind die entsprechenden Nummernschilder mit Daten zum Zulassungszeitraum versehen: Die Zahl über dem waagerechten Strich markiert den Beginn, die darunter das Ende der Periode, in der das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf.
Kurzzeitkennzeichen
Maximal fünf Tage gilt dieses Kennzeichen. Es darf nach für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten genutzt werden. Das Ablaufdatum ist in einem gelben Feld vermerkt: Die obere Ziffer gibt den Tag an, die mittlere den Monat, die untere das Jahr. Für Fahrten ins Ausland gibt es spezielle Ausfuhrkennzeichen mit rotem Feld.
Ausfuhrkennzeichen / Zollkennzeichen
Das Ausfuhrkennzeichen (ehemals und auch heute noch häufig als Zollkennzeichen bezeichnet) ist ein offizielles Nummernschild für Kraftfahrzeuge. Unter diesen Begriff fallen sowohl Personenkraftwagen als auch Lkws, Wohnwagen, Motorräder oder Anhänger. Bei Militärfahrzeugen, Rennwagene etc. bedarf es einer speziellen Genehmigung. Es ersetzt das herkömmliche Nummernschild und wird von rechtlicher Seite gleichwertig behandelt. Es ist hauptsächlich für Export- oder Überführungszwecke gedacht und stellt eine Möglichkeit dar, ein Fahrzeug international verkaufen zu können. Optisch unterscheiden sich Ausfuhrkennzeichen oder Zollkennzeichen von herkömmlichen Nummernschildern hauptsächlich durch die auffällige rote Markierung, in der die Gültigkeitsdauer angezeigt wird.
Grünes Kennzeichen
Neben den regulären Zivilkennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund gibt es in Deutschland auch ein grünes Nummernschild. Im Verkehr fallen sie eher selten auf, denn grüne Kennzeichen sind nur einer kleinen Gruppe von Haltern vorbehalten. Wer ein solches Autokennzeichen führt, ist von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) komplett befreit.
Das grüne Kfz-Kennzeichen kann grundsätzlich bei der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassung ist laut Steuer- und Verkehrsrecht abhängig von den Einsatzansprüchen an das Fahrzeug. Außerdem muss ein Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Wer ein grünes Kennzeichen bekommen hat, erhält neben der Steuerbefreiung aber auch strenge Auflagen.
Sind bestimmte Bedingungen erfüllt können fast alle Fahrzeugtypen ein grünes Kfz-Kennzeichen erhalten. Ausgenommen sind Krafträder und Busse, obwohl auch für diese eine Steuerbefreiung vorliegen kann.
Auf dem Land kann ein grünes Kennzeichen meist an einem Traktor oder an anderen forst- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen gefunden werden. Auch an einem Hunde- oder Pferdeanhänger kann ein grünes Kennzeichen angebracht sein, wenn diese ausschließlich für sportliche Aktivitäten genutzt werden. Aber auch für andere Anhänger ist das Nummernschild zulässig.
Liegt ein Grund für eine Steuerbefreiung vor, kann ein grünes Kennzeichen für einen LKW mit oder ohne Anhänger, Auflieger bzw. Wechselbrücke gültig sein. Gleiches gilt für Baumaschinen, Kräne und Stapler.
Wechselkennzeichen (ab 1. Juli 2012)
Durch eine Änderung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung wird es Fahrzeughaltern ab dem 1. Juli 2012 ermöglicht, zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.
Ein Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilkennzeichen:
- einem zwischen beiden Fahrzeugen wechselnden Teil und
- einem fest am Fahrzeug angebrachtem Teil.
Im unteren Bereich des fahrzeugbezogenen Teils ist die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufgeführt. Dadruch kann das Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden, auch wenn der wechselnde Teil nicht angebracht ist. Auf dem fest angebrachten Teil wird eine „1“ (für das erste Fahrzeug) oder eine „2“ (für das zweite Fahrzeug) eingeprägt sowie bei Oldtimern zusätzlich ein „H“ nach der Ziffer.
Voraussetzung für die Nutzung von Wechselkennzeichen ist, dass beide Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen, z.B. zwei PKW oder zwei PKW-Anhänger. Die Kennzeichenschilder müssen jeweils mit den gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen angebracht werden können.
- Wechselkennzeichen können für folgende Fahrzeugklassen zugeteilt werden:
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW und Wohnmobile)
- Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes)
- vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leergewicht (bei Elektrofahrzeugen ohne Gewicht der Batterien) und einer maximalen Leistung von 15 kW sowie
- Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht bis 750 kg
Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt wurde, darf auf öffentlichen Straßen nur betrieben oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit beiden Kennzeichenteilen angebracht ist.
Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen genutzt werden.
Nach derzeitigem Stand wird es durch die Zulassung von zwei Fahrzeugen auf ein Wechselkennzeichen keine steuerliche Entlastung geben.
Textquelle: Tuev-Nord
Versicherungskennzeichen
Reicht für den Betrieb eines Fahrzeugs die Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Typgenehmigung, dann genügt dieser Kennzeichentyp. Solche zulassungsfreie Fahrzeuge sind zum Beispiel Kleinkrafträder mit maximal 50 Kubikzentimetern Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, motorisierte Krankenfahrstühle und Pedelecs, wenn deren Elektromotor auf mehr als 25 km/h beschleunigt. Die Kennzeichen werden jährlich von der Kfz-Haftpflichtversicherung neu ausgegeben.