Das Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt den Arbeitsschutz hinsichtlich der täglich zulässigen Arbeitszeit. Es enthält Vorschriften zu Mindestruhepausen während der Arbeitszeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der täglichen Arbeit. Zu dem ist die Ruhezeit an Feier- und Sonntagen geregelt.

Außerdem gibt es Vorschriften zur Arbeit in der Nacht, die in dem Arbeitszeitgesetz festgelegt sind. Sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber haben sich an das Gesetz zu halten. Das Arbeitszeitgesetz soll Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Risiken schützen.

Das Arbeitszeitgesetz für Berufskraftfahrer

Auch Berufskraftfahrer müssen sich ganz genau an das Arbeitszeitgesetz halten, ansonsten können empfindliche Strafen, die im Einzelnen im Bußgeldkatalog geregelt sind, drohen.

Zur Arbeitszeit bei Berufskraftfahren, zählen nicht nur die reinen Fahrtzeiten, sondern auch die Be- und Entladezeiten, Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug, die Zeit für gesetzliche und behördliche Formalitäten, das Überwachen von Be- und Entladungen des Fahrtzeugs und die Wartezeiten.
Wenn ein zweiter Fahrer als Beifahrer neben dem eigentlichen Fahrer sitzt, gilt dies nicht als Arbeitszeit. Gemäß des §21a des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmer nicht länger als 48 Stunden sein. Dabei liegt der Wochenbeginn laut Gesetz bei Montag um 0 Uhr. Allerdings kann die Arbeitszeit auf insgesamt 60 Stunden in der Woche erhöht werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzten vier Kalendermonaten oder 16 Wochen bei 48 Stunden lag.

Die festgeschriebene Ruhezeit liegt bei 45 Stunden pro Woche. Wenn die Arbeitzeit erhöht wird und somit die Ruhezeit auf 21 Stunden wöchentlich sinkt, gilt es 21 Stunden Ruhezeit innerhalb von drei Wochen ab der Verkürzung nachzuholen. Also ist dann eine Ruhezeit von insgesamt 66 Stunden einzuhalten.

Die zulässige reine Lenkzeit eines Fahres darf bei höchstens 56 Stunden liegen. Pro Tag darf die maximale Lenkzeit bei neun Stunden liegen, allerdings darf diese an zwei Tagen in der Woche auf 10 Stunden erhöht werden. Eine Lenkpause von 45 Minuten ist nach einer Lenkzeit von insgesamt 4,5 Stunden einzulegen, diese Pause kann auch in 30 und 15 Minuten geteilt werden.

Bei Kontrollen durch die Polizei werden die Lenk- und Ruhezeiten von LKW und anderen Berufskraftfahrern oft genau geprüft. Dies geschieht mit der sogenannten Fahrerkarte, diese ist mit einem Chip versehen, der die Fahr- und Arbeitszeitdaten eines Fahrers im gewerblichen Bereich dokumentiert. Die Fahrerkarte wird mit dem digitalen Fahrtenschreiber, der in allen gewerblichen Fahrzeugen (Vorgeschrieben sind Tachographen (EG-Kontrollgeräte) für Kraftfahrzeuge, in der Güterbeförderung, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t und für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze aufweisen) vorhanden sein muss, verbunden und kann dann so das Fahrverhalten des Fahrers aufzeichnen.

Der Fahrer ist verpflichtet, die Karte immer ordnungsgemäß mitzuführen und muss bei Kontrollen, die Aufzeichnungen der letzten 28 Tage nachweisen können.

Was ist Arbeitszeit?

Arbeitszeit, ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen und Ruhezeiten. Der Fahrer befindet sich am Arbeitsplatz und übt seine Tätigkeit aus oder er befindet sich am Arbeitsplatz und muss sich bereithalten, wobei die Tätigkeitsaufnahme nicht im Voraus bekannt ist.

Arbeitszeit für selbstständige Kraftfahrer

Für selbstständige Kraftfahrer gelten ausschließlich die internationalen und nationalen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften. Das nationale Arbeitszeitgesetz findet derzeit für selbständige Unternehmer keine Anwendung.
A C H T U N G: Ab dem 1.November 2012 gilt auch für Selbstständige weitestgehend das Arbeitszeitgesetz. Das vom Bundestag im April 2012 beschlossene Gesetz regelt auch für selbstfahrende Unternehmer die Arbeitszeit auf 48 Std. bzw. max. 60 Std. die Woche.

§ 3 ArbZG regelt die tägliche Arbeitszeit wie folgt

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Diese darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten (24 Wochen) durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird.

Das heißt, die Arbeitszeit kann maximal an 32 Tagen innerhalb von 6 Monaten verlängert werden.

Die folgenden Tätigkeiten fallen unter Arbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz:
Lenkzeit

  • Be- und Entladetätigkeiten
  • Reinigung und technische Wartung
  • Reparaturarbeiten, Vor- und Abschlussarbeiten
  • Sonstige Arbeitszeiten, z.B. solche die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Ladung zu gewährleisten
  • Bereitschaftszeit, wenn die Länge dieser Zeit vorher nicht bekannt war

§ 4 ArbZG regelt die Pausen wie folgt

  • Bei einer Arbeitszeit von unter 6 Stunden muss keine Pause eingelegt werden
  • Bei einer Arbeitszeit von über 6 aber unter 9 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden.
  • Hierbei hat nach spätestens 6 Stunden Arbeit eine Pause von 15 Minuten zu erfolgen
  • Bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden.
  • Hierbei hat nach spätestens 6 Stunden Arbeit eine Pause von 15 Minuten zu erfolgen

tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden erfolgen.

§ 3 ArbZG regelt die wöchentliche Arbeitszeit wie folgt

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergibt sich aus der Summe der zulässigen Arbeitszeit und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 6 x 8 Stunden = 48 Stunden.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist auch in diesem Fall von 8 auf 10 Stunden täglich möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag gearbeitet wird.

In diesem Fall ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche.

Nachtarbeit

Unter Nachtarbeit versteht man eine Arbeit von mehr als 2 Stunden im Zeitraum zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Diese darf von 8 auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Wochen (Achtung: in diesem Fall Wochen, nicht Monate) durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird. (§ 6 Absatz 2 und 3 ArbZG)

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