Warntafel Abfallbeförderung
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen gemäß § 55 KrWG und § 10 AbfVerbrG vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln (A-Schildern) von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen werden. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 cm, Schriftstärke 2 cm) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen (Fahrzeugkombination) muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Wer ein Fahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht, handelt ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG und § 18 Absatz 1 Nummer 11 AbfVerbrG. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Absatz 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und gemäß § 18 Absatz 3 AbfVerbrG mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.