Rechtzeitig den alten Führerschein umschreiben lassen!
Alle alten Führerscheine müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 in die neuen EU-weit gültigen Scheckkartenführerscheine umgeschrieben werden, andernfalls entfällt ihre Gültigkeit des Führerscheins.
Allerdings hat der Bundesrat am 15. Februar 2019 einen gestaffelten Ablauf beim Umtausch der Führerscheine schon für die kommenden Jahre beschlossen (siehe kommende Tabellen). So will er vermeiden, dass die Ämter 2032 und 2033 mit den Umschreibungen überlastet werden.
- für Inhaber von Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum
- für Inhaber von Scheckkartenführerscheine richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr
Wer den Führerschein umschreiben läßt, werden die alten Fahrerlaubnisklassen an die neuen EU-weit geltenden Klassen angeglichen. Das kann auch zur Einschränkung der Zulassungen für einzelne Fahrzeugklassen führen.
mehr dazu [hier]
Achtung bei LKW- und BUS-Führerscheinen
Hier gelten unterschiedliche Fristen:
- das 50. Lebensjahr
- alle 5 Jahre
- bis 2033
Zusammen mit dem Antrag für die Umschreibung müssen die entsprechenden ärztlichen Nachweise bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden, die für die Verlängerung der Führerscheinklasse Voraussetzung sind.
Wir beraten Sie gerne individuell...