FeVuaÄndV

Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

28.12.2016

11. FeVuaÄndV

Am 28.12.2016 ist die 11te Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. (11. FeVuaÄndV)

Hier gibt es neue Regelungen, die die Führerscheinklasse C1 und C1E betreffen:

Durch die am 28.12.2016 in Kraft getretene „11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. I, S. 3083) hat Deutschland unter dem Eindruck eines drohenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens die Fahrerlaubnis-Verordnung an das europäische Recht angepasst und in § 23 Abs. 1 FeV neben den schon bislang nur für 5 Jahre gültigen Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D und DE auch die Klassen C1 und C1E auf 5 Jahre befristet.

Zunächst ging man davon aus, dass die mit dem neuen Wortlaut des § 23 Abs. 1 FeV geänderte Gültigkeitsdauer auf längstens fünf Jahre rückwirkend auch für die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristeten Fahrerlaubnisse gelten würde, was übrigens zu einem klaren Widerspruch zwischen dem geltenden Recht und der auf dem Führerschein angegebenen Gültigkeitsdauer geführt hätte. Im Verkehrsblatt 3/2017 (Veröffentlichung am 15.02.2017) hat das BMVI darauf hingewiesen, dass die mit der 11. VO zur Änderung der FeV eingeführte Befristung auf längstens fünf Jahre erst für solche Fahrerlaubnisse gelten würde, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung neu erteilt wurden.

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Die Inhaber der vor dem 01.01.1999 erteilten Klasse 3 (alt) genießen weiterhin Besitzstand. Deren Berechtigung, in die Klasse C1 und C1E fallende Kfz zu führen, bleibt unbefristet (§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV).

24.08.2017

12. FeVuaÄndV

Mit der am 24.08.2017 in Kraft getretenen "12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (BGBl. I, S. 3232) hat der deutsche Verordnungsgeber schließlich die Besitzstandsregel in § 76 Nr. 12c FeV wieder geändert und damit klargestellt: Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.

Die praktische Relevanz der bei der Fahrerlaubnisklasse C1(E) in § 23 Abs. 1 FeV neu eingeführten Befristungsregelung beginnt damit also erst ab dem 29.12.2021.

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Die Inhaber der vor dem 01.01.1999 erteilten Klasse 3 (alt) genießen weiterhin Besitzstand. Deren Berechtigung, in die Klasse C1 und C1E fallende Kfz zu führen, bleibt unbefristet (§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV).

19.03.2019

13. FeVuaÄndV

Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind am 19. März 2019 neue Regelungen über die Gültigkeit von Erste-Hilfe-Bescheinigungen in Kraft getreten; das gilt vor allem für Anträge auf Erweiterung einer Fahrerlaubnis.

Nach § 19 FeV müssen alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis an einer mindestens 9-stündigen Schulung in Erster Hilfe (EH) teilnehmen.

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23.12.2019

14. FeVuaÄndV

Neben der Einführung der Schlüsselzahl 196 zur Klasse B bringt die 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auch wichtige Änderungen für die praktische Fahrerlaubnisprüfung.

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