Häufig gestellte Fragen rund um den Führerschein
Wir haben ein paar Antworten gesammelt, die Euch schon mal einen Einblick in die Ausbildung geben sollen.
Natürlich stehen wir Euch aber persönlich, per Telefon, per eMail und auch über Facebook jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.
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- B196: Welchen Mindestumfang umfasst die vorgeschriebene theoretische Schulung?
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Es müssen mindestens 4 Doppelstunden von jeweils 90 Minuten Dauer (=8 UE) klassenspezifischer Unterrichtsstoff für Motorradfahrer besucht werden.
- B196: Welchen Mindestumfang umfasst die vorgeschreibene praktische Schulung?
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Es müssen mindestens 5 Doppelstunden von jeweils 90 Minuten Dauer (=10 UE) fahrpraktische Schulung für Motorradfahrer absolviert werden. Die Schulung kann teilweise im „Schonraum“ (= Parkplatz, Übungsplatz, Industriegebiet o.ä.) und ansonsten im Realverkehr (Autobahn- und Überlandfahrten) durchgeführt werden.
- B196: Gilt die Berechtigung auch im Ausland?
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Nein, die Schlüsselzahl B196 berechtigt nur zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland. Für Fahrten im Ausland ist nach wie vor ein Führerschein der Klasse A1 erforderlich.
- B196: Mit welchem Fahrzeug muss die Schulung durchgeführt werden?
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Es müssen zweirädrige Krafträder der Klasse A1 verwendet werden, die den Vorgaben der Anlage 7 Nr. 2.2.3 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen:
- Motorleistung bis zu 11 kW
- Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h
- mit Verbrennungsmotor: Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist
- mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg
Kategorie: Führerschein - B196: Kann die Schulung auch auf einem Automatikfahrzeug durchgeführt werden?
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Ja. Auch wenn die Schulung auf einem Automatikfahrzeug durchgeführt wurde, wird die Fahrberechtigung nicht auf Fahrzeuge mit automatischem Getriebe beschränkt.
- B196: Wer darf ausbilden?
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Die Ausbildung erfolgt ausschließlich in einer Fahrschule, deren Inhaber im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 Fahrlehrergesetz ist.
- B196: Gibt es Besonderheiten zu beachten?
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Die Fahrschule darf die Schulung erst dann abschließen und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung erst dann ausstellen, wenn der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 erfolgreich unter Beweis gestellt hat.
Wichtig:
Kommt der Fahrlehrer zum Ergebnis, dass die Teilnahme an der praktischen Schulung nach dem Absolvieren des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs von 5 Doppelstunden à 90 Minuten noch nicht erfolgreich war, muss die Fahrschule die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung verweigern. In diesem Fall müssen zunächst weitere Übungseinheiten durchgeführt werden. - Wann kann ich mich zum Führerschein anmelden?
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5 bis 6 Monate vor erreichen des jeweilig vorgeschriebenen Mindestalters (siehe: Führerscheinklassen) kannst Du dich bei uns anmelden. Von uns bekommst du dann den amtlichen Führerscheinantrag ausgedruckt.
Kategorie: Führerschein - Was brauche ich für die Anmeldung in der Fahrschule?
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Nichts, außer ein wenig Zeit für ein persönliches Gespräch, um eventuelle Fragen klärenzu können.
Kategorie: Führerschein - Was brauche ich für den Führerscheinantrag?
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Du brauchst einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, 1 aktuelles Passfoto (biometrisch), einen Sehtest (hängt von der jeweiligen Klasse ab), sowie die Teilnahmebescheinigung an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, auch "kleiner Erste Hilfe Kurs" genannt, oder eine andere, gleichwertige Ausbildung. Eine Ausnahme macht die Anmeldung zur Mofa25-Prüfbescheinigung. Hier werden nur zwei Passfotos benötigt.
Bei Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.Kategorie: Führerschein - Wann kann ich frühestens an der theoretischen Prüfung teilnehmen?
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Frühestens drei Monate vor erreichen des erforderlichen Mindestalters (siehe: Führerscheinklassen).
Kategorie: Führerschein - Wann kann ich frühestens an der praktischen Prüfung teilnehmen?
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Frühestens ein Monat vor erreichen des erforderlichen Mindestalters (siehe: Führerscheinklassen).
Kategorie: Führerschein - Wie lange ist eine bestandene Theorieprüfung gültig?
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Deine bestandene Theorieprüfung ist 12 Monate gültig. Du solltest daher innerhalb von 12 Monaten nach der Theorieprüfung, deine praktische Prüfung ablegen.
Kategorie: Führerschein - Wann kann ich die theoretische Prüfung wiederholen?
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Beim ersten Nichtbestehen darfst du deine theoretische Prüfung nach 14 Tagen wiederholen, solltest du erneut nicht bestehen, findet eine zweite Wiederholung wieder frühestens nach 14 Tagen statt. Eine Wartezeit wie bisher von 3 Monaten nach der nichtbestandenen 3. Prüfung gibt es heute nicht mehr.
Kategorie: Führerschein - Wann kann ich die praktische Prüfung wiederholen?
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Beim ersten Nichtbestehen darfst du deine praktische Prüfung nach 14 Tagen wiederholen, solltest du erneut nicht bestehen, findet eine zweite Wiederholung wieder frühestens nach 14 Tagen statt. Eine Wartezeit wie bisher von 3 Monaten nach der nichtbestandenen 3. Prüfung gibt es heute nicht mehr.
Kategorie: Führerschein - Wie lange dauert die Probezeit?
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Für die Führerscheinklassen M, L oder T gibt es keine Probezeit. Ansonsten gilt: Einen Führerschein auf Probe erhälst du, wenn du zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis (der Klassen A, A1, B) erwirbst. Die Probezeit beginnt mit Erteilung des Führerscheins und endet nach zwei Jahren (sofern du während deiner Probezeit keine Auffälligkeiten zeigst).
Kategorie: Führerschein - Was passiert mit meiner Probezeit bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr?
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Es kommt darauf an, wie schwer das Verkehrsvergehen war. In der Regel wird ein Aufbauseminar für Probeführerscheinbesitzer (Nachschulung) angeordnet. Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre, auf insgesamt vier Jahre. Solltest du nicht am Aufbauseminar teilnehmen (oder die festgelegte Frist versäumen), wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Kategorie: Führerschein - Wie lange dauert die praktische Prüfung in der Regel?
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In der Regel zwischen 45-60 Minuten und ist von der jeweiligen Führerscheinklasse abhängig.
Kategorie: Führerschein - Was passiert beim Umtausch der Führerscheinklasse 3 ab 19.01.2013?
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- Durch die 3. EG-Führerscheinrichtlinie wurden die Führerscheinklassen europaweit vereinheitlicht und vereinfacht, neue Führerscheinklassen geschaffen. Nach wie vor gilt für Inhaber der alten Führerscheine das Prinzip der Besitzstandswahrung. Soweit die neuen Klassen in ihrem Umfang erweitert wurden, nehmen auch die Besitzer der alten Klassen daran teil, wenn sie umgetauscht haben.
- Wer künftig den alten Führerschein Klasse 3 umtauscht, erhält die folgenden Klassen (Erklärung der Schlüsselzahlen anschließend):
B, BE 79.06, C1 171, C1E, AM, L 174 u. 175, A 79.03 u. 79.04, A1 79.03 u. 79.04.
Auf Antrag wird zusätzlich die Klasse CE 79 erteilt. Und die Klasse T, soweit eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nachgewiesen wird. - Erklärung der Schlüsselzahlen laut Anlage 9 FeV:
- BE 79.06: Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
- C1 171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
- L 174: Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
- L 175: Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
- Schlüsselzahlen zu den A-Klassen beziehen sich auf das Fahren mit dreirädrigen Kfz (Trikes) und deren Anhängern
Kategorie: Führerschein - Was kann ich mit der Führerscheinklasse B (bis 12.01.2013) fahren?
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Die Schaffung einer neuen Klasse B (Pkw, Lkw bis 3,5 t, bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, Mitführen von Anhängern eingeschränkt möglich) ist nur konsequent und sicher. Sie reicht bis 3,5 t Gesamtmasse des Einzelfahrzeugs, oder 3,5 t Gesamtmasse eines Zuges. Das genügt beispielsweise für einen Pkw und einen kleinen Wohnanhänger. Ein Kfz darf - außer dem Führersitz - bis zu 8 Sitzplätze enthalten. Die Leermasse des Anhängers darf nicht höher sein als die Gesamtmasse des Zugfahrzeugs.
Kategorie: Führerschein - Wie lange bleiben alte Führerscheine nach dem neuen EU-Recht gültig?
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Nach der 3. EG-Führerschein-Verordnung sind alle alten Führerscheine nur noch bis zum Jahr 2033 gültig. Dann müssen sie auf jeden Fall in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Ab dem 19.01.2013 sind alle neuen Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig, also befristet und werden danach neu ausgestellt. Eine Wiederholung der Prüfung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht geplant.
Kategorie: Führerschein - Gibt es eine Umtauschpflicht alter Führerscheine in die neuen Scheckkartenführerscheine?
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Eine Umtauschpflicht gibt es nicht, die alten Führerscheine behalten ihre Gültigkeit. Zu den alten Führerscheinen zählen: Der graue Führerschein (sog. "grauer Lappen"), der rosarote Führerschein, DDR-Führerscheine. Wer allerdings ab dem 50. Lebensjahr die eingeschränkte Klasse C/ CE 79 weiter behalten möchte, muss den alten Führerschein in den Scheckkartenführerschein umtauschen.
Wir empfehlen, vor Reisen ins europäische Ausland die alten Führerscheine in die neuen Scheckkartenführerscheine umzutauschen, da die dortige Polizei mit den alten Führerschein-Klassen-Bezeichnungen womöglich überfordert ist. Anlass für Missverständnisse und unnötige Streitereien wäre dann gegeben.
Kategorie: Führerschein - Gibt es eine Gesundheitsüberprüfung bei den Lkw-Klassen (C1/C1E, C/CE)?
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Wenn Sie den alten Führerschein der Klasse 3 besitzen, dann können Sie auch nach dem 50. Lebensjahr die gerade erwähnten Klassen C1 / C1E fahren. Sie müssen den alten Führerschein nicht umtauschen und brauchen auch keine augenärztliche Untersuchung und ärztliche Gesundheitsüberprüfung.
Anders bei den eingeschränkten Klassen C / CE (Führerschein-Codierung CE 79). Wenn Sie diese ab dem 50. Lebensjahr weiterhin fahren wollen, dann müssen Sie Ihren Führerschein in den Scheckkartenfüherschein umtauschen lassen. Auch gilt dann die Pflicht einer augenärztlichen Untersuchung und einer gesundheitlichen Überprüfung.
Für die Inhaber der eingeschränkten Klassen C / CE gilt die Pflicht einer Gesundheitsprüfung, insofern sind diese Klassen befristet: Ab dem 50 Lebensjahr ist ein ärztlicher Gesundheits-Check und eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Diese müssen ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden.
Die zuletzt genannen Führerscheine der eingeschränkten Klasse C / CE 79 werden ab dem 50. Lebensjahr nur noch befristet erteilt. Wer die Belege für die Gesundheitsüberprüfungen nicht beibringt, darf diese Klassen auch nicht mehr fahren!
Kategorie: Führerschein