Fahrerlaubnisklasse bis 31.12.1998
Info
Übersicht
Die alten Führerschein-Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 gehören längst der Vergangenheit an.
Seit Januar 1999 gelten europaweit einheitliche neue Klassen.
1
Klasse > 1 <
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
1a
Klasse > 1a <
Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und einem leistungsbezogenen Leergewicht von nicht weniger als 7 kg/kW
1b
Klasse > 1b <
Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem Hubraum von nicht mehr als 80 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h (Leichtkrafträder)
2
Klasse > 2 <
Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach §18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift
3
Klasse > 3 <
alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören
Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden
- Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen
- Anhänger über 750kg, für die zulässige Gesamtmasse von Anhängern -zGM- aus der alten StVZO das 1,5-Fache der zGM des Zugfahrzeugs bei durchgehender Bremsanlage. Ein LKW mit 7,5 t zGM könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 t erreichen (7,5 t × 1,5 = 11,25 t). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11t (StVZO §34 Abs. 4 3a) begrenzt ist, ergeben sich praktisch nur 18,5 t
- Kleinkrafträder mit bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum und eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
- Zug- und Arbeitsmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h
- Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnisklasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt war)
Hinweis
Alle Führereininhaber von Klasse > 3 < erhalten beim Umtausch in den EU-führerschein die neuen Klassen B / BE und C1 / C1E
Tip
Beim Umtausch des alten Füherscheins Klasse > 3 < gibt es die Möglichkeit, C1 mit der Codierungszahl 171 eintragen zu lassen. Diese Codierungszahl besagt:
- sie gilt nur national, das heißt für Fahrten im Inland
- die Klasse C1 ist auch gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse D bis zu 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. Falls Sie also C1 mit Schlüsselzahl 171 in Ihrem Scheckkartenführerschein eingetragen haben, dürfen Sie leere Busse innerhalb Deutschlands fahren.
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern:
Fahrerlaubnisklasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben:
- neu: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L
- T auf Antrag
- C1 171, L 174, 175,
A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Fahrerlaubnisklasse 3 nach dem 31.03.1980 und vor dem 01.01.1989 erworben:
- neu: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L
- T auf Antrag
- C1 171, L 174, 175
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Fahrerlaubnisklasse 3 nach dem 31.12.1988 erworben:
- neu: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L
- T auf Antrag
- C1 171, L 174,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
4
Klasse > 4 <
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor)
5
Klasse > 5 <
Krankenfahrstühle (§18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h