Klasse > C1 <

Mittelschwere LKW

gültig für

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre (Zum Führen im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zuges mehr als 7.500 kg beträgt)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse C1 wird befristet

  • auf die die Vollendung des 50. Lebensjahres
  • ab dem 45. Lebensjahr befristet auf 5 Jahre erteilt.

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

ACHTUNG: unbedingt 11. und 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung beachten!

Gemäß Artikel 7 Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) gilt für alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (LKW bis 7,5t mit Anhänger) eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.

Deutsche Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E, die nach diesem Stichtag bis zum 27.12.2016 neu erteilt wurden, werden weiterhin mit einer Gültigkeitsdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres versehen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer aus­gelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

§ 6 FeV

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.


Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

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