Klasse > C <

Schwere LKW

gültig für

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

eingeschlossen

C1*

* Laut §6 FeV Abs. 3 (5)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse C wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraft­ wagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

§ 6 FeV

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

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