EU Führerschein-Klassen ab 19.01.2013

Info

Begrenzte Gültigkeit von Führerscheinen

Seit 2013 haben neue und neu beantragte Führerscheine nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren. Nach den 15 Jahren müssen Sie umgetauscht werden.

Bis 2013 war es so geregelt, dass ein Führerschein eine unbegrenzte Gültigkeit hatte: Einmal zugestellt, brauchte man sich normalerweise nicht mehr um den „Lappen“ zu kümmern – es sei denn, er ist abhanden gekommen oder man hat die alte Papierform gegen die neuere Kartenform getauscht. Diese Gesetzeslage wurde aufgrund einer EU-weiten Angleichung geändert.

Für welche Führerscheine gilt die neue Regelung?
Die 15-jährige Gültigkeit betrifft alle Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, d. h. Führerscheine, die ganz neu ausgestellt oder lediglich umgetauscht wurden. Falls der Führerschein verloren geht oder dieser gestohlen und ein neuer beantragt wurde, verfügt der neue Führerschein ebenfalls über die begrenzte Laufzeit. Wer den Führerschein vor dem 19. Januar 2013 erhalten hat, ist dieser bis 2033 gültig und muss diesen dann auch umtauschen (egal, ob Pappe oder Karte).

Was passiert nach den 15 Jahren?
Nach den 15 Jahren muss der Führerschein umgetauscht werden. Dies wird aber (noch) nicht mit einer Prüfung oder mit einem Eignungstest verbunden, sondern ist mehr ein bürokratischer Akt, bei dem das Foto und eventuell die Daten aktualisiert werden sollen. Dafür wird allerdings auch eine Bearbeitungsgebühr fällig.

Hinweis: Unterschiedliche Kosten bei neu beantragten Führerscheinen
Wenn man aufgrund eines Verlustes einen neuen Führerschein beantragen muss, so können je nach Grund des Verlusts unterschiedliche Kosten berechnet werden. Wurde der Führerschein gestohlen, so wird schnellstmöglich eine Diebstahlbescheinigung von der Polizei benötigt. Dann entfallen Gebühren von etwa 30 Euro für den neuen Führerschein (je nach Behörde können die Preise variieren). Ist der Führerschein verloren worden, so muss eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden. Diese kann z. B. bei der Fahrerlaubnisbehörde gemacht werden und kostet dort noch einmal etwa 30 Euro zusätzlich.

AM

Klasse > AM <

Zweirädrige Kleinkrafträder, zweirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor, dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

gültig für

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 15 Jahre (gültig seit 28.07.2021)
  • Notwendiger Vorbesitz: keiner
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

ACHTUNG: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf (Schlüsselzahl 195). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.

berechtigt zum Führen

  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  • dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweiräd rige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;
  • das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.

A1

Klasse > A1 <

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen)

gültig für

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

eingeschlossen

AM

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Notwendiger Vorbesitz: keiner
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und *)
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW
  • das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt

A2

Klasse > A2 <

Mittelschwere Krafträder (auch mit Beiwagen)

gültig für

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

eingeschlossen

AM, A1

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Notwendiger Vorbesitz: keiner
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

  • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
  • das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt

A

Klasse > A <

Schwere Krafträder

gültig für

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

eingeschlossen

AM, A1, A2

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge, 20 Jahre bei Aufstieg von A2* auf A
  • Notwendiger Vorbesitz: keiner
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

*mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich

berechtigt zum Führen

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werde

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • Krafträder:
    • das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:
    • das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.

B

Klasse > B <

Kraftwagen bis 3.5000 kg zG

gültig für

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

eingeschlossen

AM, L

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug kombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor

  • eine Schulung abgeschlossen wurde oder
  • eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.

Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein.

Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;

§ 6 FeV

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Fahrer diese mindstens seit 2 Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit

a) Strom,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssiggas (LPG),
e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,

alternativ angetrieben werden,

  • mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
  • für die Güterbeförderung und
  • ohne Anhänger,

sofern

  • die 3 500 kg übenschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
  • die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.“

 

 

B96

Klasse > B 96 <

Anhänger für PKW

gültig für

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt

eingeschlossen

AM, L

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre (Im Rahmen des Begleiteten Fahrens = 17 Jahre)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Fahrerschulung
  • Prüfung: entfällt

berechtigt zum Führen

Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse:

  • Die zulässige Gesamtmasse der Kombination ist begrenzt auf 4.250 kg

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild

Hinweise

  • theoretischer Schulungsstoff, mindestens 2,5 Stunden (150 Minuten)
    Inhalte: Streaßenverkehrsvorschriften, Fahrzeigführer, Strasse, andere Verkehrsteilnehmer, Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeuges, mechanische Zusammenhänge - für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung, Sicherheitsausrüstung, usw.
  • praktischer Übungsstoff, mindestens 3,5 Stunden (210 Minuten)
    Inhalte: beschleunigen, verzögern, wenden, bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, bremsen und ausweichen, Verhalten bei Seitenwind (vor Brücken, Waldschneißen, Überholen von LKW, ab- und ankuppeln, einparken
  • fahrpraktishce Übungen für jeden Teilnehmer, mindestens 1 Sunde (60 Minuten)

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

B196

Klasse > B 196 <

Motorradfahren mit dem Autoführerschein (Klasse B mit der Schlüsselzahl 196)

gültig für

Seit Beginn des Jahres 2020 ist es in Deutschland möglich, durch die Teilnahme an einer speziellen Fahrerschulung die Berechtigung der PKW-Fahrerlaubnis der Klasse B auf das Führen von Leichtkrafträdern (Hubraum 125 cm³, Nennleistung 11 kW, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg) auszuweiten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1. Die Berechtigung wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 196 bei der Klasse B nachgewiesen und gilt nur in Deutschland.

HINWEIS: Fahrten im Ausland sind nicht möglich! Keine Erweiterung A2, A möglich!

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Ununterbrochener Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
  • Erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in Theorie und Praxis bei einer Motorradfahrschule durch einen Motorradfahrlehrer (kann bereits mit 24 Jahren begonnen werden)
  • Vorlage der Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung (= Datum der Teilnahmebescheinigung) und dem Eintrag der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
  • Prüfung: entfällt

berechtigt zum Führen

Zweirädrige Leichtkrafträder
Verbrennungs- oder Elektromotor mit folgenden technischen Vorgaben:

  • Motorleistung maximal 11 kW; Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg; Bei Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 125 cm³

Achtung: Dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) sind nicht erlaubt.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Bescheinigung der Fahrschule über die Teilnahme an einer Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der Fahrerlaubnisverordnung

Besonderheiten

Die Schlüsselzahl B196 berechtigt nur zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland. Für Fahrten im Ausland ist nach wie vor ein Führerschein der Klasse A1 erforderlich.

Hinweise

Bei Vorlage der Bescheinigung der Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrerschulung wird von der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein neuer Führerschein ausgestellt. In diesen wird als Nachweis der Berechtigung, Leichtkrafträder zu führen, bei der Klasse B die Schlüsselzahl 196 eingetragen.

Die Fahrschule darf die Schulung erst dann abschließen und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung erst dann ausstellen, wenn der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 erfolgreich unter Beweis gestellt hat.

rechtlicher Hinweis:

Kommt der Fahrlehrer bei der Ausbildung zum Ergebnis, dass die Teilnahme an der praktischen Schulung nach dem Absolvieren des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs von 5 Doppelstunden à 90 Minuten noch nicht erfolgreich war, muss die Fahrschule die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung verweigern!

In diesem Fall müssen zunächst weitere Übungseinheiten durchgeführt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

B197

Klasse > B 197 <

Ab dem 01.04.2021 gilt eine neue Regelung, die erlaubt, dass der Führerschein auf einem Elektro-/Automatikfahrzeug gemacht werden kann, jedoch aber auch für das Führen eines Schaltfahrzeugs gültig ist. (Klasse B mit der Schlüsselzahl 197)

gültig für

Ab dem 01.04.2021 gibt es die Möglichkeit für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B die hauptsächliche praktische Ausbildung sowie die Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis letztlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird. Diese Beschränkung war bisher der Fall und wurde in der Spalte 12 mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein dokumentiert. Mit der Schlüsselzahl 78 durfte man - auch im Ausland - nur Automatikfahrzeuge fahren. Mit der Schlüsseölzahl 197 enfällt diese Beschränkung.

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • 10 Stunden (a 45 Minuten) praktische Ausbildung auf Ausbildungsfahrzeugen mit manuellem Schaltgetriebe, welche aber in die Ausbildung integriert werden
  • 15-minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer im Rahmen einer Fahrstunde auf einem Schaltwagen. Die Fähigkeit zum Schalten ohne weitere Prüfung wird von der Fahrschule bescheinigt

berechtigt zum Führen

von Fahrzeugen der Führerscheinklasse B mit Schalt- oder Automatikgetriebe

notwendige Unterlagen

Besonderheiten

Wenn man die Führerscheinklasse B mit der Schlüsselzahl 197 mit der Führerscheinklasse BE erweitern möchte, sollte man sich sicher sein, auf welcher Art von Fahrzeug man die praktische Anhängerprüfung (BE) fahren möchte. Absolviert man diese auf einem Schaltwagen bekommt man keinen weiteren Eintrag bei der der Führerscheinklasse BE, darf Gespanne mit allen erlaubten Zugfahrzeugen fahren.

Fährt man die Anhängerprüfung mit einem Automatik, erhält man nur für die Klasse BE eine Schlüsselzahl 78 und darf dann BE-Gespanne nur mit einem Automatik fahren.

Bei Fahrten ohne Anhänger oder mit Gespannen unterhalb der BE-Erfordernis ändert sich nichts.

Hinweise

rechtlicher Hinweis:

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

B1

Klasse > B1 <

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg

Die Führerscheinklasse B1 gibt es nicht in allen Ländern der Europäischen Union.

In Deutschland wird diese Klasse nicht vergeben, daher ist hier die Klasse B1 auf jedem Führerschein immer ausgestrichen.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG;
  • das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;
  • die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;

BE

Klasse > BE <

Anhänger für PKW

gültig für

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre (Im Rahmen des Begleiteten Fahrens = 17 Jahre)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Praxis
  • Prüfung: Praxis

berechtigt zum Führen

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt;
  • das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt

C1

Klasse > C1 <

Mittelschwere LKW

gültig für

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre (Zum Führen im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zuges mehr als 7.500 kg beträgt)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse C1 wird befristet

  • auf die die Vollendung des 50. Lebensjahres
  • ab dem 45. Lebensjahr befristet auf 5 Jahre erteilt.

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

ACHTUNG: unbedingt 11. und 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung beachten!

Gemäß Artikel 7 Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) gilt für alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (LKW bis 7,5t mit Anhänger) eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.

Deutsche Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E, die nach diesem Stichtag bis zum 27.12.2016 neu erteilt wurden, werden weiterhin mit einer Gültigkeitsdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres versehen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer aus­gelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

§ 6 FeV

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.


Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

C1E

Klasse > C1E <

Anhänger für mittelschwere LKW

gültig für

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt

eingeschlossen

BE, D1E (bei Besitz von D1*)

* Laut §6 FeV Abs. 3 (7)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse C1
  • Ausbildung: Praxis
  • Prüfung: Praxis

berechtigt zum Führen

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse C1 wird befristet

  • auf die die Vollendung des 50. Lebensjahres
  • ab dem 45. Lebensjahr befristet auf 5 Jahre erteilt.

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

ACHTUNG: unbedingt 11. und 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung beachten!

Gemäß Artikel 7 Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) gilt für alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (LKW bis 7,5t mit Anhänger) eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.

Deutsche Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E, die nach diesem Stichtag bis zum 27.12.2016 neu erteilt wurden, werden weiterhin mit einer Gültigkeitsdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres versehen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
  • unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhän­ ger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
  • unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (2) wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt;

§ 6 FeV

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

C

Klasse > C <

Schwere LKW

gültig für

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

eingeschlossen

C1*

* Laut §6 FeV Abs. 3 (5)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse C wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraft­ wagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

§ 6 FeV

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

CE

Klasse > CE <

Anhänger für schwere LKW

gültig für

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

eingeschlossen

BE, C1E, D1E (bei Besitz von D1*), DE (bei Besitz von D**)

* Laut §6 FeV Abs. 3 (7)

** Laut §6 FeV Abs. 3 (6)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse C
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse C wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamt­ masse von mehr als 750 kg bestehen;
  • unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Min­ destalter für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt;

§ 6 FeV

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

D1

Klasse > D1 <

Busse bis zu 8m Länge und zur Beförderung von 8 bis 16 Personen

gültig für

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A , die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Belastungsgutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse D1 wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

D1E

Klasse > D1E <

D1-Busse mit Anhänger

gültig für

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen.

eingeschlossen

BE*

* Laut §6 FeV Abs. 3 (9)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse D1
  • Ausbildung: Praxis
  • Prüfung: Praxis

berechtigt zum Führen

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Belastungsgutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse D1E wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
  • unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt;

D

Klasse > D <

Busse zur Beförderung von mehr als 8 Personen

gültig für

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 750 kg)

eingeschlossen

D1*

* Laut §6 FeV Abs. 3 (8)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 24 Jahre (23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation, 20 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse B
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Belastungsgutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse D wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

  • unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
  • unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt.

DE

Klasse > DE <

D-Busse mit Anhänger

gültig für

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen

eingeschlossen

BE, D1E*

* Laut §6 FeV Abs. 3 (10)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 24 Jahre (23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation, 20 Jahre bei Berufsausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Notwendiger Vorbesitz: Klasse D
  • Ausbildung: Praxis
  • Prüfung: Praxis

berechtigt zum Führen

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Augenärztliches Gutachten
  • Ärztliches Gutachten
  • Belastungsgutachten
  • Kurs über Erste-Hilfe

Anmerkungen

Die Klasse DE wird befristet

  • auf 5 Jahre erteilt

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

L

Klasse > L <

Zugmaschinen und Fahrzeugkombinationen in der Land- und Forstwirtschaft

gültig für

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

eingeschlossen

keine

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Notwendiger Vorbesitz: -
  • Ausbildung: Theorie
  • Prüfung: Theorie

berechtigt zum Führen

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

k.a.

T

Klasse > T <

Zugmaschinen und Fahrzeugkombinationen in der Land- und Forstwirtschaft

gültig für

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

eingeschlossen

AM, L

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Notwendiger Vorbesitz: -
  • Ausbildung: Theorie und Praxis
  • Prüfung: Theorie und Praxis

berechtigt zum Führen

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

notwendige Unterlagen

  • Personalausweis/Pass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Hinweise

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Artikel 4 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

k.a.

§ 6 FeV

Textquelle für Einteilung der Fahrerlaubnisklassen [mehr]

Richtlinie 2006 / 126 / EG

Die 3. Führerschein-Richtlinie der EU
(Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006)

[Inhaltsverzeichnis] oder [Europäisches Parlament]

 

Textquelle: https://www.fahrerlaubnisrecht.de oder https://eur-lex.europa.eu

Support

Sie haben weitere Fragen? Dann schnell zum Hörer greifen, rufen Sie uns einfach an - wir freuen uns auf Sie!

+49 (0)781 78513

Wollen Sie Ihre Anfrage per eMail an uns stellen, besuchen Sie dazu bitte einfach unsere Kontaktseite.

Unsere Bürozeiten

Mo. - Fr.
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Sie finden uns
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

Facebook

Folgen Sie uns und werden Sie ein Fan von Laitenberger! [mehr]

Hinweis

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) zum Download für den privaten Gebrauch als PDF [mehr...]

Quelle: www.bmvbs.de

Def. Krafträder*

(mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge)

  • als „Kraftrad" gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;
  • als "dreirädriges Kraftfahrzeug" gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

*gilt für A1, A2, A

Def. Kraftwagen

  • als "Kraftwagen" gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse - d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge - ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;
  • als "land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen­ oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt
Bürostandort
Unser Büro finden Sie:

Laitenberger Fahrschule GmbH
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

eMail:
fahrschule@laitenberger.com
Kontakt
Unser Büro ist besetzt:

Montag - Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Kunden-Hotline:
Telefon: +49 (0)781 78513
Telefax: +49 (0)781 9709753
Update cookies preferences