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11.01.2021 00:00 Alter: 4 yrs
Kategorie: Vorschriften

Corona-Verordnung

Corona-Verordnung des Landes in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung

Grundsätzliche Schließung der Fahrschulen in Baden-Württemberg laut aktueller Corona-Verordnung.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Davon betroffen sind auch die Fahrschulen. Zum 11. Januar 2021 tritt eine geänderte Corona-Verordnung in Kraft. Diese gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021.

Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen sowie der zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten abgestimmten weiteren Reduzierungen der Kontakte werden Fahrschulen ab dem 11. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen.

Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen:

  • Online-Unterricht in der genehmigten Form (Theorieunterricht) ist weiterhin zulässig, jedoch nur die reine Online-Durchführung, eine Durchführung in Hybridform ist nicht zulässig.

  • Fahrausbildung (Theorie und Praxis) zu beruflichen Zwecken. In diesen Fällen ist der Theorie- und Praxisunterricht (auch in Präsenzform) unter Einhaltung der Hygienevorgaben aus der Corona-Verordnung möglich.
    Berufliche Zwecke sind hierbei eng auszulegen, es geht insbesondere um die Fahrausbildung in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
    Die Fahrschüler müssen im Zweifelsfall den beruflichen Zweck nachweisen.

  • Fahrausbildung (Theorie und Praxis) für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich. Zu den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereichen zählen insbesondere die Freiwillige Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Katastrophenschutz sowie das Technischen Hilfswerk. Fahrausbildung für Personen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben in diesen Bereichen eine entsprechende Fahrerlaubnis benötigen, ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung weiterhin (auch in Präsenzform) möglich.
    Es muss in den Fällen ein Nachweis der Teilnehmer bestehen, wonach die Fahrausbildung für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich erforderlich ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten.

  • Fahrausbildung (nur Praxis) für unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehende Fahrschüler. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat und die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist.
    Der Fahrschüler muss bereits prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.

  • Veranstaltung nach § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung. Die Durchführung von zulässigen Veranstaltungen im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 8 ist für die Fahrschulen weiterhin möglich.
    Hierzu zählt insbesondere die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

  • Weitere Fahrschulangebote, wie Fahreignungsseminare, Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe sind NICHT zulässig.

  • Am Fahrschulunterricht in Präsenzform, insbesondere dem Theorieunterricht dürfen nur Personen teilnehmen, für welche die Fahrausbildung zulässig ist (berufliche Zwecke, zwingend erforderlicher ehrenamtlicher Bereich, unmittelbar vor Abschluss der Fahrausbildung). Weitere Personen dürfen den Fahrschulunterricht nicht besuchen.

  • Fahrerlaubnisprüfungen. Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung möglich (siehe § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung).

  • Aus- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrer. Für die Bereiche der Aus- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrer läuft aktuell noch die Abklärung, welche Auswirkungen die Änderungen der Corona-Verordnung für diese Bereiche haben.

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