Kategorie: Vorschriften
aktuelles Urteil
Telefoniert ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz neben seinem Fahrschüler unterwegs mit dem Handy, muss er deswegen kein Bußgeld bezahlen, obwohl er bei Ausbildungsfahrten laut Straßenverkehrsordnung immer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt. Das hat das Amtsgericht Herne-Wanne festgestellt (Az. 21 OWi-64 Js 891/11-264/11).
Die Begründung der Bussgeldbehörde: Er sei, egal wo er gesessen habe, juristisch als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen und hätte als solcher bei laufendem Motor eben nicht das Handy benutzen dürfen.
Begründung des Gerichtes: Nach Auffassung des Gerichts ist das aber eine falsche Auslegung der "Fahrlehrer-Klausel" ist. Deren Sinn besteht nach Ansicht der Richter einzig darin, dass ein noch in Ausbildung befindlicher und über keinen Führerschein verfügender Fahrschüler juristisch nicht als Autofahrer verantwortlich gemacht werden kann.
Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung eines Autofahrers kommt es nur darauf an, ob er das Fahrzeug eigenhändig geführt hat - wer es also während der Fahrt selbst lenkte, anhielt oder parkte. Das war während des umstrittenen Telefonats nicht der Fahrlehrer, sondern sein Schüler. Der aber hatte nicht telefoniert. Womit das Bußgeld hinfällig war.