Kategorie: rechtliches
StVO-Änderung: Übergangsfrist endet am 30.06.2020
Für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt gelten ab dem 1. Juli 2020 die gleichen Vorgaben wie für den Gebrauch anderer elektronischer Geräte: Die Benutzung erfordert eine Freisprecheinrichtung oder ein Headset. Damit endet die bisher in der Straßenverkehrs-Ordnung festgeschriebene Übergangsfrist.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird muss und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist." Dies erfordert in der Regel eine Freisprecheinrichtung oder ein Headset.
Ab dem 1. Juli 2020 gelten diese Vorgaben auch für die Verwendung eines Funkgerätes. Damit endet die Übergangsfrist, die bis zu diesem Datum festgeschrieben wurde. So regelt es § 52 Abs. 4 StVO.
Funkgeräte werden zum Beispiel zur Kommunikation zwischen LKW-Fahrern untereinander, LKW-Fahrern und Erdbaumaschinen-Führern, sowie zwischen Fahrern von LKW-Kipperfahrzeugen und der Dispo und im Fahrschuleinsatz verwendet.