Kategorie: rechtliches
Verordnung (EU) 2021/267 - sog. Omnibus-II-Verordnung
Die Verordnung tritt am 23. Februar 2021 in Kraft und gilt ab dem 6. März 2021 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.
Durch die Regelungen in Artikel 2 (Verlängerung der in Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen) gilt die Schlüsselzahl 95 automatisch als um zehn Monate verlängert, ausgehend von dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Datum. Dies betrifft jedoch nur solche Eintragungen, die im Zeitraum 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden.
Für Personen, denen bereits durch die Omnibus-I-Verordnung eine Fristverlängerung gewährt worden ist, gilt gemäß Artikel 2 Abs. 2 Folgendes: Die Fristen werden einmalig um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Es greift die Verlängerung, die am längsten gilt.
Nach Artikel 3 (Verlängerung der in Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Fristen) der Verordnung gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert.
Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die bereits aufgrund der Omnibus-I-Verordnung verlängert worden sind, gelten einmalig als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 als verlängert. Auch in diesen Fällen greift die Verlängerung, die am längsten gilt und damit für den Betroffenen günstiger ist (Artikel 3 Absatz 2).
Durch die EU-Regelungen darf das bisherige Verfahren zur Verlängerung der Schlüsselzahl 95 nicht mehr weitergeführt werden. Die in Baden-Württemberg bestehende Übergangsregelung wird daher mit Inkrafttreten der EU-Verordnung ausgesetzt.