Kategorie: rechtliches
Pannenschutz ohne Warndreieck
Wer als Pannenhelfer vergisst, das Warndreieck in ausreichendem Abstand hinter einem liegen gebliebenen Fahrzeug aufzustellen, macht sich mitschuldig, wenn es dadurch zu einem Auffahrunfall auf das ungesicherte Auto kommt, entschied der Bundesgerichtshof.
Nicht vergessen: Je nach Straße sollte ein Warndreieck 100 bis 200 Meter hinter dem Pannenfahrzeug abgestellt werden.
Quelle: Az. VI ZR 313/1999