Kategorie: rechtliches, Vorschriften
Gesetzliche Grundlagen Fahrgastrechte
Fahrgastrechte im Busverkehr im Kontext der Fahrgastrechte aller Verkehrsträger
Mit der Buskundenrechte-Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vollendet die EU die Erstellung von Fahrgastrechten bei Verkehrsträgern. Begonnen hatte diese Entwicklung zunächst im Luftverkehrsbereich mit der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. Nach einer Novellierung der Luftverkehrs-Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 eine Regelung für den Eisenbahnverkehr getroffen. Es folgte im Jahr 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 eine Regelung im Bereich See- und Binnenschiffsverkehre, bevor mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auch der Busbereich einen entsprechenden Rechtsrahmen erhielt.
Diesen Verordnungen folgten im deutschen Recht Durchführungsgesetzt. Im Jahr 2012 wurde daher das Durchführungsgesetz zu den See- und Binnenschiffsverkehren verabschiedet und das Durchführungsgesetz zu den Busfahrgastrechten auf den Weg gebracht.
Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 181/2011
Auf Grund des bereits hohen Standards der Verkehrsträger in Deutschland sind die Anpassungsnotwendigkeiten überschaubar, wenn gleich auch vorhanden. Diese betreffen in erster Linie die Nichtdiskriminierung, Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen, Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung, Regeln zu Informationen und Beschwerden sowie die Durchsetzung der Fahrgastrechte.
Differenzierte Rechte je nach Busverkehrssegmente
Die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 behandelt die Verkehrssegmente im Busverkehr jedoch differenziert. So gelten für den Fernbusverkehr sämtliche Busfahrgastrechte, während für die Gelegenheits- und Nahverkehre nur einzelne Bestimmungen gelten.
Hier sind grundsätzlich 2 Dinge zu beachten:
- Auch wenn für die gelegenheits- und Nahverkehre nur einzelne Bestimmungen gelten, so sind es doch nicht die gleichen "einzelnen Bestimmungen".
- Bei der Abgrenzung von Nahverkehr und Fernbus muss beachtet werden, dass es sich um europäisches Recht handelt und die Definitionen der Begrifflichkeiten und damit die Abgrenzung der beiden Segmente sich nicht nach deutschem Recht richtet.
So ist die in Deutschland getroffene Unterscheidung, die auf eine Entfernung von 50km abstellt für die Abgrenzung bei der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 irrelevant. Hier gilt die in Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vorgenommene Abgrenzung von Nah- und Fernverkehr als "Verkehrsdienste, bei denen die planmäßige Wegstrecke weniger als 250km beträgt".
diverse Fahrgastrechte* | ||
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Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | ||
Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) | ||
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr | ||
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 | ||
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG) | ||
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 | ||
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG) | ||
*ohne Gewähr |