Kategorie: rechtliches
Falsche Parkscheibe kostet Bußgeld
Wer im Auto die falsche Parkscheibe benutzt, riskiert ein Knöllchen - auch wenn er die Zeit korrekt einstellt. Denn die Scheibe muss genau der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgerichts bereits 2010 entschieden.
Die Richter befanden 2010, dass eine Parkscheibe die gesetzlich festgelegte Mindestgröße von 11x15cm aufweisen muss. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht. Außerdem muss die Parkscheibe blau-weiß sein und darf die Ankunftszeit nicht per Display anzeigen, berichtet das ACE-Clubmagazin "Lenkrad" in seiner aktuellen Ausgabe. Vor drei Jahren hatte ein Fall für Aufsehen gesorgt: Damals bekam eine Frau einen Strafzettel, weil sie eine rosa Parkscheibe ins Auto gelegt hatte.
Elektronische Parkscheiben sind auch zulässig - sie müssen laut ADAC aber einige Bedingungen erfüllen:
- Eine Typengenehmigung muss erteilt sein
- Nach dem Abstellen des Fahrzeugmotors darf sie ihre Einstellung nicht ändern und sie muss gegen jegliche Eingriffe gesichert sein
- Auf der Vorderseite trägt sie eine Abbildung des Verkehrszeichens 314
- Über dem Display steht das Wort "Ankunftszeit"
- Im Display ist eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens 2 cm und sie muss von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein
- Konkreter Platz nicht vorgeschrieben
Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand.
Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen.