Kategorie: rechtliches
Bei Blaulicht zu spät gebremst
Ein Polizeiwagen fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht bei Rot über eine Kreuzung. Der erste aus dem Querverkehr einfahrende Pkw konnte rechtzeitig bremsen, der Hintermann nicht – er fuhr auf. Seine Klage vor dem KG Berlin hatte Erfolg. Grund: Die Polizei fuhr ohne Martinshorn, nur mit Blaulicht stand ihm daher kein Sonderrecht zu. Allerdings hielt der Geschädigte zu wenig Abstand, bekam daher nur die Hälfte des Frontschadens von der Polizei ersetzt.
Quelle: Az. 12 U 50/04